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FAQ Übersicht
Häufige Fragen zur CSRD
Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen Informationen zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance offenlegen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit.
Diese Offenlegungspflicht umfasst
- allgemeine Angabepflichten (z.B. Einbindung von Nachhaltigkeit in das Geschäftsmodell, in die Unternehmensstrategie und in die Governance-Mechanismen) sowie
- thematische Angabepflichten anhand der wesentlichen Themen und daraus folgend der ESG-Kriterien (Environment, Social und Governance). Die damit verbundenen Risiken sind inhaltlich breit gefächert:
- Umweltrisiken reichen von CO2-Emissionen über Energie- und Wasserverbrauch bis zu Umweltgefährdung und Biodiversität und Kreislaufwirtschaft und Klimawandel.
- Soziale Risiken umfassen z.B. gesellschaftliches Engagement, Menschenrechte, Mitarbeiter:innen- und Kund:innenbeziehungen (von der eigenen Belegschaft, Mitarbeiter:innen in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften bis hin zu Konsument:innen und Endverbraucher:innen).
- Risiken aus Unternehmensführung (Governance) berühren ethische Fragen der Unternehmensführung, aber auch Fragen der Strategie und des Risikomanagements sowie der Inklusion, Anti-Diskriminierung, Korruptionsbekämpfung und Transparenz.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Angaben enthalten – gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens.
Bei der CSRD-Berichterstattung gilt der Grundsatz der Doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality). Demnach sind jene Informationen darzustellen, die
- entweder für den Geschäftserfolg
- oder aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.
Im Sinne der Doppelten Wesentlichkeit muss bei der Berichterstattung sowohl die Innen- als auch Außenperspektive berücksichtigt werden:
- Bei der Outside-in-Perspektive berichten Unternehmen über die Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung.
- Die Inside-out-Perspektive muss die Auswirkungen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit auf Mensch und Umwelt transparent darstellen.
In Bezug auf den Anwendungsbereich der CSRD gibt es Sonderregelungen, die in einer Berichtspflicht für die unten angeführten Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften resultieren:
- EU-Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten, aber auch Unternehmen aus Drittstaaten selbst, die mit Wertpapieren an geregelten Märkten der EU notiert sind.
- Außereuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro generieren und über mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung innerhalb der EU verfügen.
Eine Ausnahme von der Berichtspflicht ergibt sich durch das Konzernprivileg: Tochtergesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichtspflicht ausgenommen, wenn diese von der Muttergesellschaft in ihren konsolidierten Lagebericht aufgenommen werden (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung).
Die Berichterstattung wird den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterliegen.
Die sektorspezifischen Standards und die Standards für Drittlandunternehmen sollen zeitlich nach hinten verschoben werden (siehe Vorschlag der Europäischen Kommission).
Darüber hinaus sind gerade ESRS-Standards für KMU in Ausarbeitung:
- Standards für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen KMU (ESRS-LSME)
Dieser Standard betrifft KMU, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) sowie firmeneigene Versicherer und Rückversicherer (zusammen "LSMEs"). Dieser Standard wird als delegierter Rechtsakt erlassen und soll am 1. Jänner 2026 mit einer zusätzlichen zweijährigen Opt-Out-Regelung in Kraft treten. Ziel des ESRS LSME ist es, Berichtspflichten festzulegen, die dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten sowie den Kapazitäten und Merkmalen der LSMEs angemessen und relevant sind. Es wird davon ausgegangen, dass LSMEs einen besseren Zugang zu Finanzmitteln erhalten, da standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stehen werden. - Freiwillige Standards für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (ESRS-VSME), die nicht der CSRD unterliegen.
EFRAG entwickelt freiwillige Standards, die von nicht börsennotierten KMU, welche nicht der CSRD unterliegen, verwendet werden können. Es wird ein einfaches Berichterstattungsinstrument vorgeschlagen.
Ziel ist es, nicht börsennotierte KMU dabei zu unterstützen, auf Anfragen von Geschäftspartnern (d.h. Banken, Investoren oder größere Unternehmen, für die nicht börsennotierte KMU Zulieferer sind) nach Nachhaltigkeitsinformationen effizient und angemessen zu reagieren und ihre Beteiligung am Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern. Ebenso soll ein besserer Zugang zu Kreditgebern, Investoren und Kunden ermöglicht werden.
Laut CSRD müssen Sie bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Formatvorgaben einhalten:
- Eingliederung in den Lagebericht
Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht Ihres Geschäftsberichts eingegliedert werden. Der Geschäftsbericht soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen. - Digitalisierung
Die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen muss in digitaler Form erfolgen, um eine maschinelle Auswertung zu ermöglichen. - Digitales Tagging
Das „Single Electronic Reporting Format“ sieht zudem ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor, um diese zentral aufbereiten zu können („European Single Access Point“).
Um die CSRD-Konformität sicherzustellen, muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer akkreditierten unabhängigen Prüf- oder Zertifizierungsstelle geprüft werden. Bei außereuropäischen Unternehmen kann sich diese Prüf- oder Zertifizierungsstelle entweder in Europa oder einem Drittland befinden.
Diese Prüf- oder Zertifizierungsstellen konzentrieren sich auf folgende Aspekte Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung:
- Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards
- Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
- Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
Bisher freiwillig durchgeführte Prüfungen werden durch eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance, vgl. ISAE 3000) ersetzt. Eine Evaluierung, ob auch eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) zur Anwendung kommt, wird jedoch erfolgen.
Die oben angeführten Prüf- oder Zertifizierungsstellen kontrollieren folgende Aspekte der erfolgten Berichterstattung:
- Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards
- Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
- Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
Bei Nichteinhaltung der CSRD drohen
- Sanktionierung,
- mögliche Verluste von Investitionen sowie die
- Zahlung von Bußgeldern.
Weitere Informationen zur Haftung bei der Nichteinhaltung der CSRD finden Sie hier: Fehler im CSRD-Report − diese Personen haften dafür (kpmg.de).
Die EU-Mitgliedsstaaten hätten die CSRD bis 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen müssen. Viele davon haben diese Frist verabsäumt − darunter auch Österreich. Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz erarbeitet. Derzeit ist noch unklar, wann das sogenannte Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht wird.
Häufige Fragen zu Green Events
Von einer nachhaltigen Veranstaltung profitiert nicht nur die Umwelt, sondern auch Ihr Unternehmen. Wir haben einige Beispiele zusammengestellt, wie sich Green Events für Sie lohnen können:
- Verbesserte Qualität Ihrer Veranstaltung
- Kosteneinsparung durch verantwortliche Ressourcennutzung (z.B. Wasser, Energie, Entsorgung)
- Imagegewinn für Ihr Unternehmen
- Verwendung der bundesländerspezifischen Green-Event-Initiativen-Logos
- Zertifizierung im Rahmen des Österreichischen Umweltzeichens
- Aktiver Beitrag zur Unterstützung der SDGs
- Beratungs- und/oder Förderungsangebote (abhängig vom jeweiligen Bundesland)
Weitere Vorteile finden Sie Green Events Austria.
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Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
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WeiterlesenWiedereingliederungsteilzeit
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KV Tag
Kollektivverträge
- Kollektivvertrag Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2025
- Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024
Lohn / Gehalt
- Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.5.2025
- Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2025
- Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.11.2024
- Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.5.2024
- Übereinkommen Lohn- und Rahmenabschluss Gastronomie und Hotellerie, 2024 / 2025
Zusatzinformationen
- Information zum Kollektivvertragsabschluss im Hotel- und Gastgewerbe 2024
- Übereinkommen zum Gehalts- und Rahmenbeschluss Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, 2024 / 2025
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Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
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Teilpension: Anwartschaft und Antrittsalter
Voraussetzungen – Antrittsalter – Anwartschaft – Bezugsdauer – kontinuierliche Altersteilzeit – Antragstellung

Wiedereingliederungsteilzeit
Voraussetzungen – Saisonbetriebe – Ausgestaltung – Ausmaß – Dauer – Arbeitsrechtliche Auswirkungen – Entlohnung – Wiedereingliederungsgeld

Wiedereingliederungsgeld
Höhe – Genehmigungspflicht – Krankenstand während Teilzeit – erneuter Anspruch

Das Aus für die Bildungskarenz - Was nun zu beachten ist!
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