Berufsgruppe Buchhaltung

Bilanzbuchhaltungsberuf

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner nach BibuG

Lesedauer: 3 Minuten

Mit dem Inkraft Treten des Bilanzbuchhaltungsgesetzes am 1.1.2007 wurden der einheitliche Beruf "Bilanzbuchhalter" und die Teilberufe "Buchhalter" und "Personalverrechner" geschaffen. 

Berufsbilder 

Berufsbild des Bilanzbuchhalters

Das Berufsbild des Bilanzbuchhalters gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz steht auf dieser Seite zur Verfügung. 

Berufsbild des Buchhalters 

Das Berufsbild des Buchhalters gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz steht auf dieser Seite Seite zur Verfügung. 

Berufsbild des Personalverrechners

Das Berufsbild des Personalverrechners gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz steht auf dieser Seite zur Verfügung. 

Berufsrechte und Berufspflichten

Bilanzbuchhalter

Die Berufsrechte des Bilanzbuchhalters sind in folgenden Paragrafen geregelt:

§ 2 Berechtigungsumfang

§§ 6 öffentliche Bestellung

§§ 12, 13 Fachprüfung

§§ 14, 16 Prüfung Bilanzbuchhalter

§ 29 Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften

§ 35 Errichtung von Zweigstellen

§ 36 Aufträge und Bevollmächtigung

§ 37 interdisziplinäre Zusammenarbeit 

Durch die Änderung des WTBG haben Bilanzbuchhalter auch das Recht, gemeinsame Gesellschaften mit Wirtschaftstreuhändern zu bilden.

Berufsrechte des Bilanzbuchhalters  

  • Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter
  • Erstellung von Bilanzen (Wertgrenzen nach § 221 ABs 1 in Verbindung mit § 221 Abs 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches,
  • die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
  • Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die
  • Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden (keine individuelle Vollmacht mehr notwendig),
  • Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
  • Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
  • Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservices, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen,
  • Vertretung in Angelegenheiten der Personalverrechnung insbesondere der Prüfung von lohnabhängigen Abgaben wie zB die Prüfung der Lohnsteuer, der Kommunalsteuer etc.
  • Vertretung in allen Angelegenheiten der Kommunalabgaben,
  • Vertretung des Klienten für Rückzahlungsanträge,
  • Recht mit Angehörigen der KWT interdisziplinäre Gesellschaften zu gründen und zu führen.
  • Recht zur Zeugenentschlagung,
  • Qualifikationsmöglichkeit zum CMC, Certified Management Consultant,
  • Erleichterte Qualifikation zum Steuerberater. 

Berufspflichten des Bilanzbuchhalters

Die Berufspflichten des Bilanzbuchhalters ergeben sich aus den folgenden Paragrafen:

§ 10 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 33 Allgemeine Berufspflichten

§ 34 Ausübungsrichtlinie

§ 39 Verschwiegenheit

§ 44 Sorgfaltspflichten

§ 49 Meldepflichten

§ 50 Verbot der Informationsweitergabe

§ 51 Aufbewahrungspflicht

§ 62 Disziplinarrecht

sowie aus den allgemeinen Berufspflichten der einschlägigen Gesetze. Für die verpflichtende fachliche Weiterbildung hat der Präsident der WKÖ eine eigene Verordnung erlassen.  

Buchhalter

Die Berufsrechte des Buchhalters sind in folgenden Paragrafen geregelt:

§ 3 Berechtigungsumfang

§§ 6 öffentliche Bestellung

§ 17 Prüfung Buchhalter

§ 35 Errichtung von Zweigstellen

§ 36 Aufträge und Bevollmächtigung 

Berufsrechte des Buchhalters  

  • Öffentliche Bestellung als Buchhalter,
  • die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
  • die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),
  • sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
  • sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  • die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,
  • Recht zur Zeugenentschlagung,
  • Qualifikationsmöglichkeit zum CMC ‚ Certified Management Consultant.     

Berufspflichten des Buchhalters

Die Berufspflichten des Buchhalters ergeben sich aus den folgenden Paragrafen:

§ 33 Allgemeine Berufspflichten

§ 34 Ausübungsrichtlinie

§ 39 Verschwiegenheit

§ 44 Sorgfaltspflichten

§ 49 Meldepflichten
§ 50 Verbot der Informationsweitergabe
§ 51 Aufbewahrungspflicht

§ 62 Disziplinarrecht

sowie aus den allgemeinen Berufspflichten der einschlägigen Gesetze. Für die verpflichtende fachliche Weiterbildung hat der Präsident der WKÖ eine eigene Verordnung erlassen.

Personalverrechner

Die Berufsrechte des Personalverrechners sind in folgenden Paragrafen geregelt:

§ 4 Berechtigungsumfang

§ 6 öffentliche Bestellung

§ 20 Prüfung Personalverrechner

§ 35 Errichtung von Zweigstellen

§ 36 Aufträge und Bevollmächtigung

Berufsrechte des Personalverrechners

  • Öffentliche Bestellung als Personalverrechner,
  • die Personalverrechnung,
  • die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Personalverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren,
  • sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gem. Abs. 1,
  • die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
  • sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  • Recht zur Zeugenentschlagung,
  • Qualifikationsmöglichkeit zum CMC, Certified Management Consultant.

Berufspflichten des Personalverrechners

Die Berufspflichten des Personalverrechners ergeben sich aus den folgenden Paragrafen:         

§ 10 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 33 Allgemeine Berufspflichten

§ 34 Ausübungsrichtlinie

§ 39 Verschwiegenheit

§ 44 Sorgfaltspflichten

§ 49 Meldepflichten

§ 50 Verbot der Informationsweitergabe 

§ 51 Aufbewahrungspflicht

§ 62 Disziplinarrecht        

sowie aus den allgemeinen Berufspflichten der einschlägigen Gesetze. Für die verpflichtende fachliche Weiterbildung hat der Präsident der WKÖ eine eigene Verordnung erlassen.

Stand: 21.12.2012