Zwei lachende Personen stehen in Fitnessstudio an Gewichtstemmgerät
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Fitness-Studio / Sportbetrieb

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14.11.2023

Wer auf gewerblicher Basis (d.h. mit ständiger Gewinnerzielungs-Absicht) Sportbetriebe betreibt, Sport- und Fitnessgeräte oder Sportplätze an Kunden vermietet udgl., übt ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung aus.  

Gewerberechtlich handelt es um ein sogenanntes "freies Gewerbe", das heißt, es bedarf keines Befähigungsnachweises (etwa einer Prüfung oder einer Praxis), 

um das Gewerbe ausüben zu können, sondern lediglich der Anmeldung bei der Wirtschaftskammer oder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. In jedem Fall ist pro Sport-Sparte eine eigene Berechtigung erforderlich: Also etwa für die Bereiche Tennis, Squash, Minigolf (Bahnengolf), Tischtennis, Golf, Reiten, Fitness udgl. Eine Zusammenfassung zweier oder mehrerer Sparten in einer Berechtigung ist unzulässig.

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