
Neue Barrierefreiheitsbestimmungen ab 28.06.2028
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Diese gelten für einige besonders verbraucherelevante Produkte und Dienstleistungen. Es gibt Ausnahmen für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sowie generell bei unverhältnismäßigen Belastungen, die Nichtbeachtung kann zu Verwaltungsstrafen führen.
Für welche Produkte gelten diese Bestimmungen:
- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucherinnen und Verbraucher inkl.Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für elektronische Kommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Für welche Dienstleistungen gelten diese Bestimmungen:
- elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Internet- und Videotelefonie, Online- Messengerdienste etc.)
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (zB Apps und Websites)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages (betrifft daher alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften).
Das gilt insbesondere für:- Web-Shops und Apps im E-Commerce
- Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
- Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
- Verlage, die digitale Publikationen anbieten
- Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können
Wann ist die erforderliche Barrierefreiheit gegeben:
Produkte und Dienstleistungen sind nach dem BaFG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss.
Anlage 1 des Gesetzes nennt konkreten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Die Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen, welche Dienstleistungen erbringen:
Darunter fallen Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft.
Ausnahmebestimmungen generell für Unternehmen infolge unverhältnismäßiger Belastung:
Wenn die Einhaltung einzelner Barrierefreiheitserfordernisse die Einhaltung einzelner Barrierefreiheitserfordernisse zu einer grundlegenden Veränderung seines Produkts oder seiner Dienstleistung führen würde, der wenn dadurch eine zusätzliche übermäßige organisatorische bzw. finanzielle Belastung entstünde, dann ist diese Beurteilung zu dokumentieren und fünf Jahre lang aufzubewahren.
Diese Beurteilung ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
Detaillierte Informationen:
https://www.wko.at/oe/netzwerke/informationen-barrierefreiheitsgesetz-28-06-2025.pdf
Barrierefreiheitsgesetz mit Anlagen:
https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_76/BGBLA_2023_I_76.html
Einzelne rechtliche Fragen beantwortet gerne das Rechtsservice Wirtschaftsrecht.