Sparte Industrie

Die Industrie begrüßt die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit für Phase III

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Die Corona-Kurzarbeit hat geholfen, mehr als eine Million Arbeitsplätze zu sichern. Nun ist es gelungen, ein attraktives Nachfolgemodell zu vereinbaren. Die Neuregelung bringt damit Planungs- und Rechtssicherheit, was gerade für die Industrie in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten von allergrößter Bedeutung ist. 

Die Erfahrungen während des Lockdown und danach haben gezeigt, dass sich die Corona-Kurzarbeit als wichtiges und wirksames Kriseninstrument für Menschen und Unternehmen erwiesen hat. Es konnten viele Arbeitsplätze in der Krise erhalten werden und damit das Know-How der Mitarbeiter durch ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen gesichert werden. Dies ist für die wirtschaftliche Perspektive der Unternehmen besonders wichtig.

Aufgrund der wirtschaftlichen Aussichten für die zweite Jahreshälfte sowie auch für 2021, dies prognostizieren auch die Wirtschaftsforscher und zeigen Umfragen und Rückmeldungen von Mitgliedsbetrieben, benötigt die Industrie weiterhin ein taugliches Instrument, um die Herausforderungen der nächsten Zeit gemeinsam meistern zu können. Die nun zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung beschlossene Verlängerung um weitere sechs Monate (von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) bringt für Unternehmen Rechtssicherheit und Planbarkeit, ermöglicht die Beibehaltung der nun implementierten Lohnsoftware iZm Kurzarbeit und sichert – und das ist ganz wesentlich - weiterhin die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der österreichischen Industrie ab. Politisch ist die gelungene Einigung ein eindeutiger Beweis, dass die Sozialpartnerschaft auch in schwierigen Zeiten funktioniert und im Stande ist, gemeinsam mit der Bundesregierung die Krise zu meistern.

Positiv am Corona-Kurzarbeitsmodell ist insbesondere hervorzuheben, dass der Grundgedanke „Arbeitgeber zahlt die geleistete Arbeitszeit – AMS ersetzt dem Arbeitnehmer je nach Einkommen ausfallende Arbeitszeit zwischen 80 und 90%“ pragmatisch umgesetzt wurde.

Ganz wichtig für die Industrie ist außerdem die Beibehaltung eines unbürokratischen Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen eines standardisierten Verfahrens soll lediglich die wirtschaftliche Betroffenheit überprüft werden. Die genaueren Details dazu sind noch nicht bekannt. Wesentlich ist, dass dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Missbrauchsverhinderung und rascher Hilfe für die Unternehmen gefunden wird.

Ebenfalls erfreulich ist die Ausdehnung der Geltungsdauer auf sechs Monate. Bis dato konnte die Sozialpartnervereinbarung immer nur auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aus heutiger Sicht aufgrund der besonderen Betroffenheit der Industrie jedoch weiterhin notwendig sein und sollte daher jedenfalls zeitgerecht eingeleitet werden.

Ein besonderes Anliegen der Industrie war und ist die Möglichkeit der Weiterbildung während der Kurzarbeit. Die durch die Kurzarbeit entstandene Freizeit bestmöglich zu nutzen, war ein Gebot der Stunde, denn die Corona-Krise hat am Fachkräftebedarf nichts geändert. In der Phase III der Corona-Kurzarbeit besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft des Arbeitnehmers in der Nicht-Arbeitszeit. Mitarbeiter müssen in ihrer Freizeit bereit sein, sich in der Kurzarbeitszeit weiterzubilden, wenn dies vom Unternehmen angeboten wird. Die Weiterbildung findet in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit statt und wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden. In diesem Fall können Arbeitnehmer die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten nachholen. Die konkreten Angebote zur Weiterbildung („Up-skilling“) sollen gemeinsam mit dem AMS erstellt werden, es soll aber genauso eine innerbetriebliche Aufschulung möglich sein, sofern die Höherqualifizierung auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar ist.

Eine Einschränkung gegenüber bisher ist die Reduzierung der bisherigen Arbeitszeitbandbreite von bis 10 - 90%. Konkret wird ab 1.10.2020 die Mindestarbeitszeit von 10% auf 30% angehoben, die Höchstarbeitszeit beträgt dann 80%. Vor allem aufgrund der Hartnäckigkeit der Industrie besteht aber für Sonderfälle die Möglichkeit, die Untergrenze von 30% zu unterschreiten. Außerdem können die Ausfallszeiten und Bandbreitengrenzen auf 6 Monate durchgerechnet werden, womit die neuen Grenzen noch einmal deutlich flexibler werden.

In Anbetracht der weiterhin sehr ungewissen Entwicklung ist die Beibehaltung der einmonatigen Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit eine vernünftige Lösung.

Für die Phase IV der Kurzarbeit ab 1.4.2021 fordert die Industrie eine möglichst weitgehende Fortführung dieses mittlerweile bewährten Kurzarbeitsmodells, gleichzeitig aber noch Verbesserungen bezüglich der Möglichkeit, den Personalstand auch während der Kurzarbeit zu verringern. Ganz klar abgelehnt wurden und werden von der Industrie die von den Gewerkschaften eingebrachten Forderungen nach Arbeitszeitverkürzungen jeglicher Art. Auch die Überarbeitung des Solidaritätsprämienmodells, wie kürzlich von BM Anschober angekündigt, sieht die Industrie sehr skeptisch. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeit nicht beliebig teilbar, sondern in Industriebetrieben ein komplexes Gefüge an Qualifikation, Angebot und Nachfrage ist. Aufgrund der hohen Spezialisierung in der österreichischen Industrie sind die Mitarbeiter nicht untereinander ersetzbar.

Autor:
Mag. Andreas Mörk
E-Mail: andreas.moerk@wko.at