
Automatenshops: Dos & Dont’s
Was es bei der Eröffnung eines Automatenlokals zu beachten gilt
Lesedauer: 2 Minuten
Aktualisiert am 13.03.2023
- Gewerbeberechtigung
Voraussetzung für den gewerblichen Betrieb eines Automatenlokals ist eine Gewerbeberechtigung. - Meldung bei Behörde
Wenn Automaten außerhalb der Betriebsstätte aufgestellt werden, muss diese Örtlichkeit zwar nicht als „weitere Betriebsstätte” bei der Gewerbebehörde angezeigt werden, jedoch muss dieser Standort noch vor der Inbetriebnahme der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien das Magistratische Bezirksamt des Automatenstandorts) angezeigt werden. Das ist auch online möglich. - Gebrauchsabgaben
Werden Automaten auf öffentlichem Grund (oder dazugehörigen Anlagen, Grünstreifen, dem Untergrund oder dem Luftraum) betrieben, muss eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und eine Gebrauchsabgabe bezahlt werden. Zuständige Stelle ist in Wien die MA 46. - Verkaufsverbote
Generell verboten ist der Automatenverkauf von Arzneimitteln und Heilbehelfen. Auch der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken in Selbstbedienungsshops und Automatenlokalen ist verboten. Denn bei der Kontrolle des Altersnachweises kommt es nicht nur darauf an, dass auf dem jeweiligen Ausweis das Geburtsdatum oder Alter angegeben ist, sondern auch die Feststellung ist relevant, dass es sich bei der Person, die den Ausweis vorweist, tatsächlich um die darauf ausgewiesene Person handelt. - Videoüberwachung
Bevor eine Videoüberwachung, von der Mitarbeiter und Kunden betroffen sind, im Betrieb eingeführt wird, muss überprüft werden, ob diese überhaupt rechtlich zulässig ist. Voraussetzung für die Videoüberwachung ist ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmers und die Verhältnismäßigkeit. Es darf kein gelinderes Mittel (z.B. vermehrter Einsatz von Sicherheitspersonal, Installation einer Alarmanlage) zur Verfügung stehen. Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen im Betrieb erforderlich ist, und zwar aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (z.B. Diebstähle oder Sachbeschädigungen). Sollte die Videoüberwachung zulässig sein, so sind weitere Maßnahmen zu setzen, unter anderem besteht eine Löschungsverpflichtung der Aufnahmen innerhalb von 72 Stunden und Notwendigkeit der Kennzeichnung der Videoüberwachung im Shop (z.B. durch ein Bildsymbol einer Kamera). Sofern Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst sind, ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern abzuschließen. Beim Aufstellen der Videokameras ist darauf zu achten, dass kein öffentlicher Bereich erfasst wird. - Betriebsanlagengenehmigung
Sobald ein Verkaufslokal übernommen oder errichtet wird, unterliegt man dem Betriebsanlagenrecht. Besteht die Möglichkeit, dass die Betriebsanlage Kunden, Nachbarn, Arbeitnehmer oder die Umwelt durch Lärm, Geruch, Abluft, Staub oder Abwasser beeinträchtigt, ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Diese wird auf Basis der beim Magistratischen Bezirksamt abgegebenen Unterlagen erteilt. Wichtig ist, vor Anmietung eines Geschäftslokals zu überprüfen, ob eine solche Genehmigung notwendig ist. Bei Fragen unterstützen die Experten aus dem Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Wien gerne. Außerdem gibt es in den jeweiligen Betriebsanlagenzentren einmal im Monat jeweils Donnerstag von 8 bis 13 Uhr die Möglichkeit, am Projektsprechtag mit Juristen des Bezirksamtes, Sachverständigen der MA 36 und Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates das geplante Betriebsanlagenprojekt, etwaige Änderungen bzw. eine Genehmigungspflicht zu besprechen. Die Mitarbeiter der WK Wien stehen bei diesem Sprechtag ebenso zur Seite. Eine telefonische Voranmeldung ist erforderlich. - Lebensmittelrechtliche Auflagen
Für die Abgabe von Lebensmitteln z.B. über öffentlich zugängliche Kühlgeräte wie Automaten sind auch die jeweiligen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Hygienevorschriften zu erfüllen. Darunter fallen z.B. die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kühlgeräte, die Einhaltung der Kühlkette, die tägliche Kontrolle der Temperaturen, die Reinigung und Desinfektion, die konforme Lagerung etc.