Gewährleistungsrecht
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Überblick über die neue Gewährleistung

Das österreichische Gewährleistungsrecht wurde 2022 umfassend neu geregelt. Damit wurden zwei EU-Richtlinien umgesetzt, mit denen der Verbraucherschutz gestärkt und die Gewährleistung auf die Bereitstellung digitaler Inhalte ausgeweitet werden sollen.

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Aktualisiert am 13.03.2023

Die fortschreitende Digitalisierung hat eine Neuregelung des Gewährleistungsrechts notwendig gemacht. Gerade diese Gesetzesmaterie zeigt deutlicher als viele andere, wie komplex das Zusammenleben geworden ist und warum dadurch auch laufend legistischer Handlungsbedarf entsteht, um Rechtssicherheit für alle Betroffenen zu gewährleisten. Umgesetzt wurde das neue Gewährleistungsrecht durch ein komplett neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sowie in einer Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Die Änderungen traten bereits mit Jahresanfang 2022 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Das neue VVG

Das VGG sieht für Verbraucherverträge besondere Gewährleistungsbestimmungen vor. Verbraucherverträge sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über bestimmte bewegliche Sachen und über die Bereitstellung digitaler Inhalte abgeschlossen werden. Die Bestimmungen des VGG sind zwingend und können bis auf wenige Ausnahmen nicht abweichend vereinbart werden.

Was bedeutet die neue Aktualisierungspflicht?

Neu ist eine generelle Aktualisierungspflicht des Erbringers für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten (z.B. Kühlschrank mit eingebetteter Software und Steuerungs-App). Der Unternehmer muss die zur Aufrechterhaltung von Funktionalität und Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Die Aktualisierungspflicht kann aber abbedungen (= durch Vertrag außer Kraft gesetzt) werden. Der Verbraucher muss allerdings bei Vertragsabschluss über die Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt werden und dieser Abweichung gesondert zustimmen. Achtung: Eine abweichende Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfüllt die Anforderungen an eine qualifizierte Abbedingung der Aktualisierungspflicht nicht.

Wie lange beträgt die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen?

Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei beweglichen Sachen ist unverändert geblieben. Zusätzlich gibt es jedoch seit Anfang 2022 eine an die Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist von drei Monaten, innerhalb der eine gerichtliche Klage erhoben werden kann.

Wie lange beträgt die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei B2C-Verträgen?

Ebenso wie das allgemeine Gewährleistungsrecht vermutet auch das VGG bei Mangelhaftigkeit diese bereits im Übergabe- bzw. Bereitstellungszeitpunkt. Die Frist dafür wurde bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Tritt ein Mangel also innerhalb eines Jahres ab Übergabe/ Bereitstellung auf, wird vermutet, dass er bereits vor Übergabe oder Bereitstellung bestanden hat. Bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C) gilt jedoch weiterhin die Frist von sechs Monaten.

Muss eine Ware oder eine digitale Leistung nur die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen?

Neu geregelt wurde auch, dass Unternehmer fortan Gewähr dafür leisten müssen, dass die Ware oder die digitale Leistung neben den vertraglich vereinbarten Eigenschaften auch die objektiv erforderlichen Eigenschaften aufweisen - das sind jene, von deren Vorliegen üblicherweise ausgegangen werden kann. Auch hier gilt für eine abweichende Vereinbarung ein strenger Maßstab: Sie bedarf einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Verbrauchers.

Muss eine Vertragsauflösung immer gerichtlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich kann der Verbraucher zur Erfüllung seiner Gewährleistungsansprüche weiterhin zwischen Austausch und Reparatur wählen (außer eines davon ist unmöglich oder für das Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig). Bei digitalen Leistungen hat der Unternehmer jedoch immer ein Wahlrecht, wie er den mangelfreien Zustand herstellt. Unter bestimmten Umständen (wenn z.B. eine Herstellung des mangelfreien Zustands für den Unternehmer nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder bei besonders schwerwiegenden Mängeln) kann jedoch auch eine Preisminderung oder eine Vertragsauflösung (früher: Wandlung) gefordert werden. Alle Gewährleistungsansprüche mussten bis zur Gesetzesänderung jedoch gerichtlich geltend gemacht werden. Seit 1. Jänner 2022 können die Gestaltungsrechte durch formfreie, also außergerichtliche Erklärung geltend gemacht werden.

Was gilt nun in Bezug auf den Händlerregress?

Weiters gibt es Neuerungen beim Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB (Händlerregress). Demnach ist der Rückgriffsanspruch eines Unternehmers gegen seinen Vormann (Lieferant oder Hersteller) nicht mehr mit dem von ihm an seinen Vormann geleisteten Entgelt begrenzt. Nun gilt: Wenn ein Unternehmer (Händler) dem Endkunden (Verbraucher) Verbesserung oder Austausch schuldet, hat der Händler seinen Vormann unverzüglich aufzufordern, den mangelfreien Zustand herzustellen. Kommt der Vormann dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und behebt der Händler selbst den Mangel, so umfasst sein Regressanspruch den gesamten, ihm durch die Mangelbehebung entstandenen Aufwand – also beispielsweise auch die Kosten des Ausbaus und Wiedereinbaus mangelfreier Ware. Der Regressanspruch kann somit sogar höher sein als das Entgelt, das er ursprünglich an seinen Vormann geleistet hat. Fordert der Händler seinen Vormann nicht unverzüglich auf, so stünde zwar auch ein Aufwandersatz zu, der jedoch der Höhe nach mit dem Aufwand beschränkt ist, den der Vormann gehabt hätte, wenn er selbst verbessert hätte. Der Händlerregress muss innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden.