Schwarzer Stahbilderrahmen mit schwarzem Band auf Tisch stehend, daneben brennende weiße Kerze und aufgeschlagenes Buch mit weißer Rose, im Hintergrund verschwommen weißgrünes Blumenbouquet mit Scherpe
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Maßnahmen im Todesfall eines/r Unternehmers/-in

Grundzüge über die rechtlichen Auswirkungen

Lesedauer: 8 Minuten

Die Tragik um das Ableben eines Menschen wird für die Angehörigen zumeist noch durch Unsicherheit über die Schritte, die in dieser Situation zu setzen sind, verstärkt. Wenn der Verstorbene noch dazu bis zu seinem Ableben ein Unternehmen geführt hat, stehen die Hinterbliebenen vor einer Reihe familiärer und betrieblicher Entscheidungen mit oft weitreichenden rechtlichen Auswirkungen, über die im Folgenden in Grundzügen informiert werden soll. Darüber hinaus ist auch auf die Unterstützung, die von den Organen des Verlassenschaftsverfahrens durchwegs gewährt wird, hinzuweisen.  

Erbrecht

1. Verlassenschaftsverfahren

Das am Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Bezirksgericht leitet aufgrund der Sterbeurkunde das Verlassenschaftsverfahren ein. Es beauftragt einen Notar ("Gerichtskommissär“) und dieser nimmt zuerst die Todesfallaufnahme vor. Er erhebt die Personalien des Verstorbenen und der Angehörigen, Testamente, Erbverträge, Vermächtnisse sowie einen ungefähren Wert des Nachlassvermögens und der Nachlassverbindlichkeiten. Der Notar verständigt Behörden und Ämter (Finanzamt, Gewerbebehörde, ...). Stellt sich heraus, dass die aktiven Nachlasswerte den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen und gehört auch keine Liegenschaft zum Nachlassvermögen, findet kein weiteres Verlassenschaftsverfahren statt, außer ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter beantragt dies. 

Zumeist geht die Todesfallaufnahme in das Verlassenschaftsverfahren über. Weisen potentielle Erben ihr Erbrecht ausreichend nach, haben sie mangels anderer Vereinbarung gemeinsam das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten oder die Verlassenschaft zu vertreten, so lange das Gericht nichts anderes anordnet. Veräußerungen von Gegenständen bedürfen allerdings der gerichtlichen Genehmigung, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (z.B. Warenverkäufe im Handelsbetrieb) gehören. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers. Ab der Einantwortung haftet der Erbe persönlich den Verlassenschaftsgläubigern, Pflichtteilsberechtigten und eventuellen Vermächtnisnehmern, bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung allerdings beschränkt bis zur Höhe des aktiven Nachlassvermögens.  

2. Nachlassschulden

Mit der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers auf den Wert des Nachlasses beschränkt werden. Um sich genaue Kenntnis über die Höhe der Verbindlichkeiten zu verschaffen und um sicherzugehen, dass nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nicht noch weitere Gläubiger Forderungen stellen, besteht die Möglichkeit einer Gläubigereinberufung.

Dabei werden die Gläubiger mittels gerichtlichen Edikts aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termin ihre Ansprüche anzumelden. Bekannte Forderungen und fristgerecht angemeldete Forderungen sind, wenn der Nachlass zur vollen Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht und die Erben bloß bedingte Erbsantrittserklärungen abgegeben haben, quotenmäßig zu befriedigen. Verspätet angemeldete Forderungen von bis dato unbekannten Gläubigern sind nur insoweit zu berücksichtigen, als noch Nachlassvermögen vorhanden ist.

Für die Erben eines Unternehmens gilt Besonderes: Betreibt der Erbe nämlich das Unternehmen länger als 3 Monate nach Einantwortung, haftet er unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen (auch bei bloß bedingter Erbantrittserklärung). Diese Haftung kann durch Eintragung ins Firmenbuch, verkehrsübliche Bekanntmachung oder entsprechende Mitteilung an den Gläubiger ausgeschlossen werden.

Gewerberecht

1. Einzelunternehmen

Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft: Das Recht ein Gewerbe auszuüben, erlischt mit dem Tod des Gewerbeinhabers. Die Gewerbeberechtigung kann von Todes wegen nicht übertragen werden. Mit dem Ableben eines Gewerbeinhabers entsteht aber per Gesetz ein Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Der Vertreter der Verlassenschaft hat ohne unnötigen Aufschub den Fortbetrieb des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Vertreter der Verlassenschaft gilt dann auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer, wenn mit der Gewerbeausübung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Ist das der Fall, muss ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer, der den Befähigungsnachweis besitzt, bestellt werden.

Fortbetriebsrecht der Angehörigen: Mit dem Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft beginnt dasjenige der Angehörigen, nämlich des Ehegatten (auch eingetragenen Partners) und/oder der Kinder (auch Wahlkinder, Enkel und Urenkel). Voraussetzung ist, dass der/die Verwandte(n) gesetzlicher oder testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer ist/sind oder das Unternehmen aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall erhalten. Bei Kindern ist die Fortführung nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich. Danach muss eine eigene Gewerbeberechtigung erlangt werden. Der/die fortführende(n) Angehörige(n) muss/müssen ebenfalls alle persönlichen Voraussetzungen (insbesondere Befähigungsnachweis!) für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.. Wenn mit der Ausübung dieses Gewerbes keine Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, kann die Behörde die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen.

Will ein Angehöriger den Betrieb des Verstorbenen fortführen, hat er dies ohne unnötigen Aufschub nach der Einantwortung bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Gewerbeabteilung des Magistrats anzuzeigen.

Achtung:
Erfolgt keine Anzeige, entsteht dennoch ein Fortbetriebsrecht mit der Wirkung, dass die Fortbetriebsberechtigten auch gewerblich sozialversichert sind (Kosten beachten!). Lediglich wenn binnen einem Monat nach Entstehen des Fortbetriebsrechtes darauf verzichtet wird (bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich!), gilt das Fortbetriebsrecht als gar nicht entstanden.

2. Offene Gesellschaft (OG)

Stirbt ein Gesellschafter, so kann das Gewerbe bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder Ausscheiden der Verlassenschaft aus der Gesellschaft fortgeführt werden.

Wurde im Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungs-, Eintritts- oder Übernahmsklausel vereinbart, löst sich die Gesellschaft auf und tritt in das Liquidationsstadium. Waren an der Gesellschaft nur zwei Gesellschafter betreiligt und wurde eine Übernahmeklausel vereinbart, führt der überlebende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter. Die Gewerbeberechtigtung geht von Gesetzes wegen auf den Nachfolger über. Dieser hat der Gewerbebehörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Weiterführung bzw. Übernahme des Unternehmens anzuzeigen, widrigenflls die Gewerbeberechtgung endet. Verfügt der überlebende Gesellschafter - jetzt Einzelunternehmer - nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. 

Hat die OG mehrere Gesellschafter und verstirbt einer davon, bleibt die Berechtigung unberührt und nur für den Fall, dass der Verstorbene gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer war, muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

3. Kommanditgesellschaft (KG)

Stirbt der Komplementär, gilt das zur OG Ausgeführte. Stirbt der Kommanditist, wird die Gesellschaft nicht automatisch aufgelöst. Der Kommanditanteil ist an sich vererblich, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde Gegenteiliges vereinbart. Bleibt nach dem Tod des Kommanditisten nur ein Gesellschafter übrig, gilt hinsichtlich des Fortführungsrechtes die Regelung wie bei einer OG. War der verstorbene Kommanditist zugleich auch gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist ebenfalls binnen 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Anteile einer GmbH sind vererblich. Der Tod des bzw. eines der Gesellschafter hat keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft. Verstirbt der gewerberechtliche Geschäftsführer, ist binnen 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.  

Mietrecht

War der Unternehmer Mieter eines Geschäftslokals,  beendet der Tod nicht automatisch den Mietvertrag. Zunächst tritt die Verlassenschaft in den Vertrag ein, dann der Erbe. Soll der Mietvertrag aufgelöst werden, muss er – mangels Einigung mit dem Vermieter – schriftlich aufgekündigt werden.

Verstirbt der Vermieter, tritt dessen Erbe als Vermieter in den Mietvertrag ein.  

Steuerrecht

Jedenfalls ist dem Finanzamt eine von der Verlassenschaft bevollmächtigte Person namhaft zu machen, welche die laufenden Steuerzahlungen bis zur Einantwortung vorzunehmen hat.

Beim Tod eines Unternehmers oder eines Gesellschafters gilt es sicherzustellen, dass das Finanzamt vom Ableben Kenntnis erlangt und dass ab dem Todestag für das Unternehmen die laufenden steuerlichen Verpflichtungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Berechnung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge) weiterhin erfüllt werden. Zu diesem Zweck ist auf jeden Fall die Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater empfehlenswert.

1. Einkommensteuer

Vordringlich ist zu entscheiden, ob das Unternehmen von den/dem Erben weitergeführt oder stillgelegt bzw. verkauft werden soll. Wird nämlich der Betrieb aufgegeben oder veräußert, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden. Zur Erzielung des steuerlichen Optimums wird empfohlen, die Vorgehensweise im Anlassfall mit einem Steuerberater abzuklären. 

2. Schenkungsmeldegesetz (SchMG) Grunderwerbsteuer

Für Erbschaften besteht keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Für die Übertragung von Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurden die diesbezüglichen Vorschriften grundlegend geändert. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Jänner 2016.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer im Erbfall ist ausnahmslos der Grundstückswert. Der Grundstückswert ist entweder an Hand des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes oder nach einem geeigneten Immobilienpreisspiegel zu ermitteln. Die näheren Details dazu enthält die Grundstückswertverordnung.

Für die Übertragung von Grundstücken im Todesfall gibt es einen Freibetrag von 900.000 EUR, bei Zutreffen der Voraussetzungen einen weiteren Freibetrag von 75.000 EUR nach dem Neugründungsförderungsgesetz.

Übersteigt der Grundstückswert 900.000 EUR beträgt die Grunderwerbsteuer

  • für die weiteren 250.000 EUR
  • für die weiteren 150.000 EUR
  • darüber hinaus

0,5 %
2,0 %
3,5 %

Über Antrag kann die Grunderwerbsteuer in Jahresraten verteilt auf höchstens fünf Jahre gezahlt werden. Bei einer solchen Ratenzahlung fallen allerdings Zinsen an.

Arbeitsrecht

Der Tod des Arbeitgebers beendet zu ihm bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht. Die Verlassenschaft und in der Folge die Erben treten kraft Gesetzes in die Arbeitsverhältnisse ein und gehen alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen auf sie über. Soll ein Arbeitsverhältnis nach dem Tod des Arbeitgebers nicht fortgesetzt werden, muss es von der Verlassenschaft bzw. den Erben, so wie auch sonst beispielsweise durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, beendet werden.

Eine Sonderregelung besteht für Lehrlinge: Lehrverhältnisse mit Einzelunternehmern enden mit dem Tod des Lehrberechtigten kraft Gesetzes, wenn kein Ausbilder vorhanden ist und ohne unnötigen Aufschub auch kein neuer Ausbilder bestellt wird.

Sozialversicherungsrecht

War der verstorbene Unternehmer nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert, ist die Sozialversicherung der Selbständigen vom Ableben zu informieren.

Ebenso ist der auszahlende Sozialversicherungsträger zu verständigen, wenn der verstorbene Unternehmer Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen hat.

Hat der verstorbene Unternehmer Angehörige, ist ein Anspruch auf Witwen-/Witwer- bzw. Waisenpension zu prüfen.

Achtung!
Der Antrag auf Witwen-/Witwerpension muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Unternehmers gestellt werden. Wird der Antrag erst später gestellt, gebührt die Witwen-/Witwerpension erst ab diesem Zeitpunkt!

War der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt binnen 5 Tagen zu verständigen und ein Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen. Sofern der verstorbene Unternehmer Dienstnehmer beschäftigt hat, ist auch die zuständige Gebietskrankenkasse vom Ableben zu benachrichtigen.

War/en auch jene Person/en, die künftig das Unternehmen fortführen wird/werden, beim Verstorbenen als Dienstnehmer beschäftigt, wird durch dessen Tod deren Dienstnehmereigenschaft und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG zunächst nicht berührt. Ab der Einantwortung der Verlassenschaft endet jedoch für den/die das Unternehmen fortführenden Erben jedenfalls die Pflichtversicherung nach dem ASVG. Aus diesem Grund hat eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu erfolgen. Bei Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Fortbetriebsrechtes der Angehörigen oder aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung besteht für diese Person/en eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.  

Stand: 01.10.2023