Person in Schutzkleidung hält Stange in Industrieanlage, aus der grünes Licht und Funken treten
© Stefan Fürtbauer, JvM | WKO

Grenzüberschreitende Verbringung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung aus Österreich in die Republik Tschechien

Notifizierung und Zustimmung ab 1.7.2023 ausnahmslos erforderlich!

Lesedauer: 1 Minute

10.10.2023

Das Umweltministerium der Republik Tschechien hat das österreichische Bundes­ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) über die neuen Vorgaben für die grenz­über­schreitende Verbringung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung aus Österreich in die Republik Tschechien informiert. 

Ab 1. Juli 2023 unterliegt die grenzüberschreitende Verbringung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung aus Österreich in die Republik Tschechien gemäß EG-VerbringungsVO ((EG) 1013/2006 Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2) ausnahmslos dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. 

Entsprechende Notifizierungsanträge gemäß Titel II der EG-VerbringungsV sind beim BMK einzubringen, die Verbringung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung aus Öster-reich in die Republik Tschechien darf ab 1. Juli 2023 nur mit der erforderlichen Notifi­zie­rung und bei Vorliegen der erforderlichen schriftlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden erfolgen. 

Grenzüberschreitende Verbringungen derartiger Abfälle ohne Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der be­troffenen zuständigen Behörden werden ab 1. Juli 2023 als illegale Verbringungen eingestuft. 

Betreffend die Vorgaben für die Einbringung von Notifizierungsanträgen wird auf die Informationen auf der Homepage des BMK verwiesen, insbesondere auch auf das Merkblatt für die „grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen“

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