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Internationales Steuerrecht

Informationen und Praxistipps für Unternehmen, die international tätig sind

Lesedauer: 1 Minute

03.10.2023

Wenn Unternehmen international tätig sind, können mehrere Staaten Steueransprüche stellen. Zur Vermeidung schließen Staaten häufig Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Verteilung der Besteuerung regeln. Wenn kein DBA mit einem Staat besteht, gib es auch Möglichkeiten, Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bei der Entsendung oder Beschäftigung von Mitarbeitern ins/im Ausland unterscheidet man ebenfalls, ob es ein DBA gibt oder nicht.

Steuerliche Konsequenzen bei Auslandstätigkeit

Unternehmerische Tätigkeit im Ausland hat steuerliche Konsequenzen zB bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Mehrere Staaten können bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeit Steuern einheben. Man unterscheidet dabei beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht. 

Bei jeder Auslandstätigkeit spielt eine Rolle, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betroffenen Staat besteht oder nicht.

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung: Steuerbefreiungen im Inland (Befreiungsmethode) und Anrechnung von im Ausland bezahlten Steuern (Anrechnungsmethode).

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen Staaten, um doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sie regeln, welcher Vertragspartner mit welcher Methode die Doppelbesteuerung vermeiden und wer welche Einkünfte besteuern darf. Österreich hat Doppelbesteuerungsabkommen mit den wichtigsten Staaten geschlossen. 

Betriebsstätten im Ausland

Bei Betriebstätten im Ausland besteuert der Staat den Gewinn der Betriebstätte, in dem diese liegt. Auch die Beschäftigung eines abhängigen Vertreters oder lang andauernde Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland können unter gewissen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründen. Was genau als Betriebstätte gilt, kann sich von Land zu Land unterscheiden. Die Details finden sich in den jeweiligen DBA.

Quellensteuer für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen

Doppelbesteuerungsabkommen regeln auch die Besteuerung von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und gewissen Dienstleistungen. Dabei wendet man die Quellenbesteuerung an. Die Quellensteuer wird im Quellenland einer Zahlung abgezogen. 

Tätigkeit in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich setzt auch einseitig Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Ländern, mit denen es kein DBA gibt. Um die Steuerentlastung nutzen zu können, müssen Unternehmen Aufzeichnungen führen und die Einkünfte bei den Steuererklärungen anführen. Auch hier kommen Befreiungs- oder Anrechnungsmethode zum Einsatz.

Mitarbeiter im Ausland

Wenn österreichische Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigen oder Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob ein DBA und eine Betriebsstätte vorhanden sind. Wenn der Lebensmittelpunkt bei Entsendung im Inland bleibt, kommt eine Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeit in Frage.

Für Grenzgänger (Tagespendler) und bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung wie Personalleasing gibt es weitere steuerliche Besonderheiten.

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