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Ausländerbeschäftigung

Wer eine Beschäftigungsbewilligung benötigt, was die Rot-Weiß-Rot-Karte ermöglicht

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26.03.2024

Arbeitnehmer aus EWR- und EU Staaten dürfen ohne Einschränkung eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Personen aus Drittstaaten, die sich legal in Österreich aufhalten, müssen vor Antritt einer unselbständigen Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Darüber hinaus ermöglicht die Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüssel- und Fachkräften sowie hochqualifizierten Personen aus Drittstaaten in Österreich zu wohnen und zu arbeiten. 

Grundlegendes zur Ausländerbeschäftigung

Die Regeln für Ausländerbeschäftigung gelten für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, arbeitnehmerähnliche Beschäftigungen, überlassene Arbeitskräfte und betriebliche Entsendungen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drohen hohe Geldstrafen. Diverse Personengruppen – z.B. Familienangehörige, Asylberechtigte ect. – sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Für die Kontrolle ist die Finanzpolizei zuständig, die bei Verstößen hohe Geldstrafen verhängt.

EWR-, EU- und Schweizer Staatsbürger sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Für sie, Familienangehörige aus Drittstaaten, Asylberechtigte, Künstler und unterschiedliche Berufsgruppen braucht man keine Beschäftigungsbewilligung

Beschäftigungsbewilligung

Das AMS erteilt die Beschäftigungsbewilligung für die ausländische Arbeitskraft. In der Regel wird durch das AMS eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt im Wege eines Ersatzkraftverfahrens. Saisoniers aus Drittstaaten brauchen eine Beschäftigungsbewilligung. Türkische Staatsbürger benötigen entweder eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein. Arbeitnehmer müssen den Aufenthaltstitel vor der Einreise selbst besorgen.  Die Beschäftigungsbewilligung besorgt der Arbeitgeber.

Arbeitgeber (z.B.: Veranstalter, Produzenten, etc.), die ausländischen Künstler in Österreich beschäftigen, benötigen für diese Künstler ebfalls eine Beschäftigungsbewilligung. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen und die Möglichkeit eines erleichterten Zugangs zur Beschäftigungsbewilligung.

Nicht bewilligungspflichtig ist die Beschäftigung von Ausländern zwischen 18 und 28 Jahren im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses ist, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen. 

Rot-Weiß-Rot-Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ermöglicht Arbeitskräften ohne freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zu arbeiten und sich niederzulassen. Sie ist zwei Jahre lang gültig. Der Antrag kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt werden. Ein Punktesystem entscheidet über die Vergabe. Qualifizierte Migranten, Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Schüsselkräfte und Studienabsolventen können sich darum bewerben. 

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