Person mit langen dunklen Haaren und Businesskleidung steht vor einem Bürotisch und blickt dabei auf Unterlagen während sie einen Laptop bedient, im Hintergrund sitzen und stehen weitere Personen rund um Schreibtische in einem Büroraum
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Wann benötige ich ein Abfallwirtschaftskonzept?

Auch für kleinere Betriebe relevant

Lesedauer: 1 Minute

Im Rahmen der Neu- oder Änderungsgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage und einer Abfallbehandlungsanlage ist jeweils ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. Sind auf einer gewerblichen Betriebsanlage oder auf einer Abfallbehandlungsanlage jeweils mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und existiert bisher noch kein Abfallwirtschaftskonzept für diese Anlage, so ist ein solches auszuarbeiten.

Zu den Antragsunterlagen im Rahmen eines Anlagengenehmigungsverfahrens nach § 353 GewO 1994 und § 39 AWG 2002 gehört auch ein aktuelles Abfallwirtschaftskonzept.

Dieses ist dem Ansuchen um Genehmigung der Anlage in vierfacher Ausfertigung anzuschließen und hat folgende Details zu enthalten:

  • Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage (im AWG darüber hinaus eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile)
  • eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes
  • eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes
  • organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
  • eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

Weiters ist für jede Anlage mit mehr als 20 Arbeitnehmern gemäß § 10 Abs. 1 AWG 2002 und § 376 Z 11 Abs. 3 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Als Arbeitnehmer gelten dabei alle Beschäftigten, einschließlich der Mitarbeiter des Außendienstes. Das Beschäftigungsverhältnis wird entsprechend dem Sozialversicherungsrecht weit ausgelegt. Auch Personen, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet sind, sind einzubeziehen. Teilzeitkräfte werden voll gerechnet.

Überschreitet der Arbeitnehmerstand erst zu einem späteren Zeitpunkt die 20-Mitarbeitergrenze, so ist binnen eines Jahres ab Überschreiten der Grenze ein entsprechendes Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben, kann ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept für die gesamte Anlage erstellt werden (z.B. bei Einkaufszentren).  

Eine gültige Umwelterklärung gemäß EMAS-Verordnung ersetzt ein Abfallwirtschaftskonzept.

Aktualisierungspflicht

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass alle Abfallwirtschaftskonzepte zumindest alle sieben Jahre zu aktualisieren sind. Auch hier ersetzt die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS-Verordnung das Erfordernis, das Abfallwirtschaftskonzept zu aktualisieren.

Muster von Abfallwirtschaftskonzepten, auch für verschiedene Branchen, sind bei den Wirtschaftskammern erhältlich bzw. auf unserer Übersichtsseite zum Abfallwirtschaftskonzept.

Stand: 15.01.2018