Kalenderblatt eines Monats mit Pin und Bleistift
© PANDA | stock.adobe.com

Änderungen Biozidprodukte-Wirkstoffe von 10. Juli bis 4. August 2023

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum 

Lesedauer: 2 Minuten

Unionsgenehmigung für Wirkstoff Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt Wirkstoff (2023/1429/EU)

Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt als Wirkstoff erhält eine Unionszulassung für die Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) gemäß der Beschreibung bzw. besonderen Bedingungen im Anhang. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Abs. 1. Richtlinie 98/8EG (Bedingungen für die Zulassung) werden erfüllt.

Die Durchführungsverordnung (2023/1429/EU) wurde am 10. Juli 2023 kundgemacht und tritt am 30. Juli 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2035.

Biozidprodukt Biobor JF Verlängerung der Bereitstellung (2023/1432/EU)

Die Wirkstoffe von Biobor JF wurden bislang nicht in das Prüfprogramm gemäß II der delegierten Verordnung 1062/2014 aufgenommen. Die endgültige Bewertung und Genehmigung ist daher noch ausständig. Die Bundesstelle für Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 7. Oktober 2024 verlängern. Diese Verlängerung ist erforderlich da kein alternatives Produkt zur Verfügung steht.

Der Durchführungsbeschluss (2023/1432/EU) wurde am 10. Juli 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Er ist an die Bundesstelle für Chemikalien gerichtet und gilt rückwirkend.

Biozide Unionszulassung für Biozidprodukt „WESSOCLEAN GOLD LINE“ (2023/1454/EU)

Das Biozidprodukt „WESSOCLEAN GOLD LINE“ (Zulassungsnummer: EU-0029720-0000) mit Peressigsäure als Wirkstoff erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 3 und 4 (Desinfektionsmittel) gemäß im Anhang angeführter Beschreibung bzw. besonderen Bedingungen. Im Zulassungsverfahren wurden die Bedingungen gemäß Artikel 19 Abs. 1. BiozidVO (Wirksamkeit) erfüllt. Die Anwendung für die Produktarten 3 und 4 ist bis 31. Juli 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1454 wurde am 14. Juli 2023 kundgemacht und tritt am 3. August 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 3. August 2023 bis 31. August 2033.

Unionsgenehmigung für den Wirkstoff Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt (2023/1530/EU)

Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt (aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen) als Wirkstoff erhält eine Unionszulassung für die Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) gemäß der Beschreibung bzw. besonderen Bedingungen im Anhang. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Abs. 1. Richtlinie 98/8/EG (Bedingungen für die Zulassung) werden erfüllt. Die Anwendung für die Produktart 18 ist vom 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2035 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530  wurde am 25. Juli 2023 kundgemacht und tritt am 14. August 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2035.

Weitere Informationen

Stand: 09.08.2023

Weitere interessante Artikel