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Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz

Haftung beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen

Lesedauer: 2 Minuten

10.10.2023

Die Begriffe Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und Produkthaftung werden in der Praxis oft verwechselt. Bei allen vier Begriffen geht es um die freiwillige oder verpflichtende Haftung beim Verkauf von (mangelhaften) Produkten oder Dienstleistungen.  

Wer wofür in welchem Umfang und für welche Dauer haftet, unterscheidet sich jedoch zum Teil gravierend.

Begriffsabgrenzung

Eine gute Übersicht zu den verschiedenen Begriffen bietet der allgemeine Überblick. Die häufigsten Fragen wurden in den FAQ gesammelt und beantwortet. 

Gewährleistung

Neu seit 1.1.2022: Für Verbraucherverträge über den Kauf beweglicher Sachen und über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gelten die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften des Verbrauchergewährleistungsgesetzes – kurz VGG

Gewährleistung ist die Haftung für Mängel, die beim Verkauf schon vorhanden sind. Diese ist verpflichtend und bis auf wenige Ausnahmen nicht einschränkbar. Der Verkäufer oder Werkunternehmer haftet, egal ob er den Mangel verursacht hat oder nicht.  

Die Haftung umfasst bei der Gewährleistung in den meisten Fällen nur die Sache selbst, also das mangelhafte Produkt oder die Dienstleistung. Für Folgekosten, wenn etwa das mangelhafte Produkt einen weiteren Schaden verursacht, wird in der Regel nicht gehaftet. Eine Ausnahme sind gegebenenfalls Ein- und Ausbaukosten. Die Dauer der Haftung beträgt bei beweglichen Sachen (wie beispielsweise ein Fernseher) zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Gebäude) drei Jahre.  

Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen gegliedert:

  1. Verbesserung oder Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe)
  2. Preisminderung oder Wandlung (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe)

Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist grundsätzlich der Ort, an dem die Sache oder die Leistung übergeben wurde, meistens also das Geschäft des Verkäufers oder der Zielort der Lieferung. Dazu gibt es unterschiedliche Bestimmungen, je nachdem ob die Geschäftspartner zwei Unternehmer oder ein Unternehmer und ein Verbraucher sind. 

Garantie

Garantie ist im Vergleich zur Gewährleistung immer freiwillig. Der Umfang und die Dauer der Haftung stehen in der Garantieerklärung.

Schadenersatz

Beim Schadenersatz handelt es sich um die Haftung für Schäden, die vom Unternehmer oder dessen Mitarbeitern verschuldet wurden. Voraussetzung dafür ist fahrlässiges Handeln. Auch Folgeschäden werden hier berücksichtigt.  

In den meisten Fällen haftet der Unternehmer auch für seine Dienstnehmer und Subunternehmer. Er kann jedoch zum Teil auch Schadenersatz von seinen Dienstnehmern  oder Subunternehmern zurückfordern. 

Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen. Der Anspruch verjährt erst drei Jahre nachdem der Schaden und auch dessen Verursacher erstmals erkannt wurden, jedenfalls aber nach 30 Jahren. Ein Haftungsausschluss ist nur in sehr wenigen Fällen möglich. 

Produkthaftung

Die Produkthaftung umfasst nur Folgeschäden, wenn etwa durch ein fehlerhaftes Produkt Personenschäden oder private Sachschäden entstehen. Die Schäden an dem Produkt selbst sind dadurch nicht abgedeckt. Wenn also beispielsweise eine Person mit einem fehlerhaften Fahrrad stürzt, sich verletzt und dabei mittransportierte Waren kaputtgehen, umfasst die Haftung Schmerzensgeld für die Personenschäden und Schadenersatz für die kaputtgegangenen Waren, nicht aber für das Fahrrad selbst. 

Grundsätzlich trifft die Haftungspflicht den Hersteller, den Quasi-Hersteller (Unternehmer, die fremdproduzierte Produkte mit ihrem Namen oder ihrer Marke versehen) und den Erst-Importeur des Produktes in den europäischen Wirtschaftsraum. Unter bestimmten Umständen kann die Haftung jedoch auch den Händler treffen, wenn etwa der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann. Den Haftpflichtigen stehen einige Haftpflichtbefreiungen zur Verfügung. 

Der Schadenersatzanspruch aus der Produkthaftung verjährt drei Jahre nachdem der Schaden erstmals aufgetreten ist und der Schuldige (Hersteller, Importeur) festgestellt wurde, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.  

Spezialfälle

Die Besitzer von Gebäuden und die Halter von Wegen oder Kraftfahrzeugen treffen umfangreiche Haftungen und Sorgfaltspflichten: Haftung für Bauwerke, Weghalterhaftung und Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 

Ein weiterer Spezialfall sind Gewährleistungsansprüche in der Insolvenz.

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