Gläubiger im Insolvenzverfahren
Kurzinformation
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1. Insolvenzgläubiger ist, wer gegen den Schuldner eine Insolvenzforderung hat.
Insolvenzforderung ist jene persönliche Forderung des Gläubigers, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstanden ist.
Auch für Insolvenzgläubiger gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Schuldner die Lage einzelner Gläubiger nicht auf Kosten der anderen verbessern. Insolvenzgläubiger können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren. Sie können ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht mehr einklagen oder Zwangsvollstreckungsverfahren in die Insolvenzmasse einleiten oder fortsetzen.
Rechtshandlungen des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können binnen einem Jahr vom Insolvenzverwalter wegen Benachteiligungsabsicht, Unentgeltlichkeit, Begünstigung oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angefochten werden.
Hat der Vertragspartner des Schuldners einen zweiseitigen Vertrag voll erfüllt, so kann er seine Gegenforderung als Insolvenzforderung geltend machen. Ist der Vertragspartner des Schuldners laut Vertrag zur Vorausleistung verpflichtet und mussten ihm die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein, so kann er seine Vorausleistung bis zu einer allfälligen Sicherstellung durch den Insolvenzverwalter verweigern.
Besonderheiten bestehen hinsichtlich Absonderungs- und Aussonderungsgläubigern sowie hinsichtlich einbezahlten Stammkapitals oder eigenkapitalersetzender Darlehen.
2. Massegläubiger ist, wer gegen den Schuldner eine Masseforderung hat (z.B. auf die Verfahrenskosten sowie auf alle Auslagen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Masse).
Sie entsteht grundsätzlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird wenigstens nach ihr fällig. Masseforderungen werden aus der Insolvenzmasse vorweg befriedigt, müssen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden und können trotz laufenden Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden
3. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht anmelden. Eine Forderungsanmeldung ist grundsätzlich auch nach Fristablauf bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung möglich. Dies kann aber dazu führen, dass das Gericht den Ersatz der Kosten für zusätzliche, sonst nicht notwendige Tagsatzungen auferlegt, sodass die "Rentabilität derartiger verspäteter Anmeldungen (Höhe der zu erwartenden Quote und Kostenersatz) zu prüfen ist. Die angemeldeten Forderungen können vom Insolvenzverwalter, Schuldner, aber auch von anderen Insolvenzgläubigern bestritten werden. Unbestrittene Forderungen bilden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Exekutionstitel gegen den Schuldner.
4. Wer ist Absonderungs- bzw. Aussonderungsgläubiger?
a. Der Absonderungsgläubiger hat ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung an bestimmten Sachen des Schuldners, wie etwa aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes. Das Absonderungsrecht wird durch ein laufendes Insolvenzverfahren nicht berührt.
Lässt die Befriedigung des Absonderungsgläubigers keine volle Deckung erwarten, kann er seine ungesicherte Restforderung als Insolvenzforderung geltend machen. In den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene richterliche Pfandrechte zur Befriedigung oder Sicherstellung erlöschen (ausgenommen solche zugunsten öffentlicher Abgaben) mit der Verfahrenseröffnung.
Vertragliche oder gerichtliche Absonderungsrechte an Arbeitseinkünften erlöschen gleichfalls nach bestimmten Zeitabläufen.
b. Der Aussonderungsgläubiger ist Eigentümer einer Sache, die sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsmacht des Schuldners befindet. Der Eigentümer oder sonst zur Herausgabe Berechtigte (z.B. Vermieter) kann die Aussonderung begehren, da die Sache nicht in die Masse gehört.
Ein Aussonderungsrecht ist bei Sachen, welche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, gegeben. Der Insolvenzverwalter kann die Aussonderung bis zu sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern, wenn die auszusondernde Sache für die Fortführung des Betriebes notwendig ist.
Stand: 12.02.2021