Sanierungsgewinnbesteuerung im Zuge gerichtlicher Unternehmenssanierungen
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Einleitung eines Insolvenzverfahrens
Unternehmen jeder Rechtsform (Einzelunternehmen oder Gesellschaften) sind verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, längstens aber binnen 60 Tagen (Nur wenn es die Folge einer Naturkatastrophe ist - innerhalb von 120 Tagen) ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Handelsgericht zu beantragen! Längstens innerhalb dieser Frist steht dem Schuldner auch die Möglichkeit offen, einen außergerichtlichen Ausgleich (= "stillen Ausgleich“) mit seinen Gläubigern sorgfältig zu betreiben. Die Option auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren hat der Schuldner freilich bereits dann, wenn dem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erst droht! Damit kann ein Insolvenzverfahren zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt gestartet werden, wodurch sich im Allgemeinen die Aussicht auf eine Sanierung wesentlich verbessert.
Unternehmenssanierung
Wesentliches Ziel des "Vorrangs“ von Sanierungsverfahren gegenüber Konkursverfahren ist es, dem Schuldner geeignete Instrumente in die Hand zu geben, um durch einen Sanierungsplan mit den Gläubigern das Unternehmen zu erhalten und es nach diesem Sanierungsschritt wieder (ausgenommen ist nur der Fall des Liquidation) weiterführen zu können! Es hat freilich ein Sanierungsverfahren nur dann Sinn, wenn gleichzeitig ein Konzept existiert, um die historischen Krisenursachen zu eliminieren, und eine erfolgreiche Unternehmensstrategie für die Zukunft entwickelt wird.
Als Wege zu einer Unternehmenssanierung bieten sich verschiedene Optionen an:
Sanierungsverfahren, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur durch den Schuldner beantragt werden kann, mag auch das Insolvenzverfahren selbst auf Antrag eines Gläubigers hin eröffnet worden sein: Mit der erforderlichen Zustimmung durch die Gläubiger und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht entschuldet sich der Schuldner bei fristgerechter Zahlung der Quote, das Unternehmen kann frei von den Altschulden weiter bestehen;
- Außergerichtlicher Ausgleich, kann dem Schuldner ebenfalls zu einem altschuldenfreien Neustart verhelfen, wenn er sich – ohne Einschaltung eines Insolvenzgerichts – mit allen Schuldnern auf eine(n) Forderungsstundung und/oder nachlass einigt und diesen auch wirklich erfüllt;
- Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren könnten bei Einzelunternehmen (nicht: Gesellschaften!) eine ähnliche Wirkung haben, wenn der Schuldner die bei Gericht mit den Gläubigern vereinbarte Zahlungsplanquote oder den zehnprozentigen Mindestabschöpfungsbetrag erfüllt; dennoch ist diese Variante eher theoretischer Natur, weil ein Zahlungsplan- bzw. Abschöpfungsverfahren erst anlaufen kann, wenn das schuldnerische Vermögen gänzlich verwertet ist: Womit soll dann das Unternehmen aber realistischer Weise weitergeführt werden können?
Sanierungsgewinnbesteuerung
Bei all diesen Sanierungsvarianten wird oft darauf vergessen, dass im Ausmaß der für das fortgeführte Unternehmen eingetretenen Entschuldung ein unternehmens- und ertragssteuerrechtlich relevanter Gewinn eintritt, der wiederum das Finanzamt auf den Plan ruft! Verständlicherweise gefährdet eine Nachversteuerung dieser Sanierungsgewinne wieder maßgeblich die Überlebenschancen des "genesenden“ Unternehmens.
Für Sanierungsgewinne gibt es deswegen steuerliche Sondervorschriften.
Berechnung des steuerlichen Sanierungsgewinnes:
Die Berechnung hat inklusive und exklusive Sanierungsgewinn erstellt zu werden, der Differenzbetrag wird mit dem Nachlassprozentsatz vervielfacht und von der Steuer inklusive Sanierungsgewinn abgezogen.
Details zur Sanierungsgewinnbesteuerung:
Schuldnachlässe durch Insolvenzverfahren im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht
Stand: 09.03.2022