Überblick über die verschiedenen Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren, Außergerichtlicher Ausgleich, Privatinsolvenz
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Insolvenzverfahren
1. Wann muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden?
- Ist der Schuldner zahlungsunfähig, ist er gesetzlich verpflichtet, längstens innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (die laufenden Verbindlichkeiten können nicht nur in einem kurzen Zeitraum – dann liegt nur eine Zahlungsstockung vor, sondern auf längere Sicht nicht mehr bezahlt werden) eine Insolvenzeröffnung zu beantragen.
- Bei eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GmbH & Co KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sowie bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) gilt diese Pflicht auch bei Überschuldung (gerechnet nach Verkehrswerten sind die Schulden größer als das Vermögen und die Fortbestandsprognose ist negativ).
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.
Den Geschäftsführern bzw. Vorständen bei AG, GmbH und sonstigen juristischen Personen droht eine persönliche Haftung, wenn sie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig stellen, für dadurch entstandene Schäden; bei nach Unternehmensrecht prüfungspflichtigen juristischen Personen und GmbH & Co KGs (daher nicht: Einzelunternehmen, OG und KG) kann eine persönliche Haftung dieser Personen bis zu 100.000 EUR noch hinzutreten.
2. Wie und wo ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen?
Es genügt eine formlose Mitteilung über die Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung an das Landesgericht, in dessen Gerichtssprengel das Unternehmen seinen Sitz hat bzw. bei dem es im Firmenbuch eingetragen ist. Der Antrag ist aber auch jedem Gläubiger möglich, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung hat (auch wenn sie nicht fällig ist) und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
3. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Zumindest ein Gläubiger
- Soviel schnell verwertbares Unternehmensvermögen (bei AG/GmbH auch Vermögen der Geschäftsführer bzw. Vorstände und Gesellschafter über 50 % Anteile bis maximal 4.000 EUR), dass zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (bis zu max. 4.000 EUR je nach zuständigem Landesgericht) oder ein Kostenvorschuss in dieser Höhe von Seiten etwa eines Gläubigers oder von Dritten. Die konkrete Höhe des notwendigen Kostenvorschusses bestimmt das Insolvenzgericht mit Beschluss. Ist nicht so viel Vermögen vorhanden oder wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, dann wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und erfolgt in der Folge die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde.
4. Achtung! Nicht immer kommt es zu einer Restschuldbefreiung!
Bei Einzelunternehmen, OG sowie KG können die Gläubiger die durch die Insolvenzquote nicht gedeckten Forderungsteile vom Unternehmer oder von den persönlich haftenden Gesellschaftern mit Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchen. Dies ist grundsätzlich bei Kapitalgesellschaften gegen Gesellschafter nicht möglich, gegenüber Geschäftsführern bzw. Vorständen (wenn diese nicht freiwillig zahlen) nur durch einen Haftungsprozess, wenn gravierende Fehler oder Pflichtverletzungen nachweisbar sind.
5. Sanierungsverfahren
Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen.
Voraussetzungen:
- Es muss angeboten werden, mindestens 20 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
- Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen
- Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger
Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).
Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung:
- Es muss angeboten werden, mindestens 30 % aller Insolvenzforderungen binnen längstens zwei Jahren zu bezahlen, wobei diese Quote ganz oder teilweise auch durch Dritte aufgebracht werden kann
- Vorlage eines detaillierten Sanierungsplans und weiterer Unterlagen (insb. Übersicht über Vermögens- und Schuldenstand [Status] und Finanzplan).
- Ein möglichst fundiert begründeter und nachvollziehbarer Vorschlag erhöht die Chance auf Zustimmung der Gläubiger
- Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderung der anwesenden Gläubiger betragen
Vorteil: Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden (mit Ausnahme der besicherten Forderungen).
Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
Dieser ist jederzeit möglich, erfordert aber die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers.
Vorteile:
- Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Befreiung von den Restschulden ein
- Keine Veröffentlichung, keine Gerichts- u. Insolvenzverwalterkosten
- Gleichbehandlung aller Gläubiger ist nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber wegen der notwendigen Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers; andernfalls sollte dies allen Gläubigern offen gelegt und auch überzeugend begründet werden, um die Gläubigerzustimmung nicht zu gefährden
- Haftungsbefreiung für die Bürgen des Schuldners
- Keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung
Privatinsolvenz
Wenn kein Unternehmen mehr vorhanden ist, ist der Antrag auf Schuldenregulierung beim Bezirksgericht zu stellen. Für einen Einzelunternehmer ist das Landesgericht zuständig (für Gesellschaften ist ein Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen).
Der Vorteil des Privatinsolvenzverfahrens liegt darin, dass auch bei Scheitern des vorgeschlagenen Zahlungsplans mangels Zustimmung der Gläubiger ein sogenanntes Abschöpfungsverfahren beantragt werden kann. Damit besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Restschulden nach Ende des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) auch gegen den Willen der Gläubiger und ohne Erfüllung einer Mindestquote.
Stand: 21.07.2021