Eine Erwachsene telefoniert auf der Couch liegend am Smartphone und hat einen Laptop aufgeklappt, daneben deutet ein Kind mit dem finger auf den Bildschirm
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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Infos zu AVAB und AEAB in der Lohnverrechnung

Lesedauer: 4 Minuten

Grundsätzliches

Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages abzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen. Alternativ kann der Arbeitnehmer den AVAB bzw. AEAB über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Offensichtlich unrichtige Angaben dürfen vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monats mit dem Formular E 31 zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

Der AVAB/AEAB reduziert die geschuldete Lohnsteuer und ist erstattungsfähig, das heißt, sollte die geschuldete Lohnsteuer niedriger sein als der AVAB/AEAB, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Auszahlung des Differenzbetrages beantragen.

Wem steht der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu? 

Unter folgenden Voraussetzungen hat ein Steuerpflichtiger (Alleinverdiener) Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag:

  • Der Steuerpflichtige lebt mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer aufrechten Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft) und
  • dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner steht für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zu und
  • der (Ehe-)Partner erzielt im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 6.937 EUR (Wert 2024) an Einkünften (Details dazu siehe unten)

Beispiel 1:
Eine Lebensgemeinschaft wird im Juni begründet (Beziehen der gemeinsamen Wohnung). Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juni). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Lebensgemeinschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht. 

Beispiel 2:
Eine Ehe besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf Familienbeihilfe ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu. 


Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen für den AVAB, steht er demjenigen (Ehe-)Partner zu, der die höheren Einkünfte hat. Haben beide gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden (Ehe) Partner zu.  

Wem steht der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) zu? 

AEAB steht einem Steuerpflichtigen zu, der mit mindestens einem Kind, für das er für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht, mindestens sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) lebt. 

Höhe des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages

  bis 2022 jährlich in EUR 2023 jährlich in EUR2024 jährlich in EUR 
Der AVAB/AEAB beträgt      

mit einem Kind

494 520572 

mit zwei Kindern

669 704 774

für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um

220  232255 

In dieser Höhe steht der AVAB/AEAB zu, wenn sich das Kind ständig in Österreich, in der EU oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein AVAB/AEAB zu. Für Kinder, deren ständiger Aufenthalt in der EU, Im EWR oder in der Schweiz ist, wurde der AVAB/AEAB indexiert. Der EuGH hat allerdings am 16.6.2022 entschieden, dass dies EU-widrig ist und hat die Bestimmung rückwirkend mit 1.1.2019 aufgehoben.

Wenn man für das Veranlagungsjahr 2019, 2020 und/oder 2021 bereits einen Einkommensteuerbescheid der österreichischen Finanzverwaltung erhalten hat, in welchem aufgrund der Indexierung „nach unten“ zu geringe Absetzbeträge steuerlich berücksichtig worden sind, erhält man laut Auskunft des BMF eine allfällige Nachzahlung automatisch retour.

Ermittlung der Jahreseinkünfte (des Partners) für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Maßgebend für die Ermittlung ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Von den tatsächlich erzielten Einnahmen sind die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten, mindestens der Werbungskostenpauschalbetrag von 132 Euro in Abzug zu bringen.

Bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte bleiben steuerfreie Einkünfte (z.B. sonstige Bezüge bis zur Freigrenze von 2.100 Euro, steuerfreie Überstundenzuschläge und SEG-Zulagen) außer Ansatz.

Zu berücksichtigen sind aber:

  • Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
  • begünstigte Auslandstätigkeit und Bezüge der Fachkräfte der Entwicklungshilfe
  • Einkünfte als Abgeordneter zum EU-Parlament sowie
  • auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.

Auch Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung im Einzelfall keine Steuer anfällt, sowie für Pensionsabfindungen, für die aufgrund von Tarifvorschriften keine Steuer einzubehalten ist.

Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Einzubeziehen sind auch steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen.

Beispiel:

Bruttobezüge7.000 Euro
Steuerfreie sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels- 1.000 Euro
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge- 1.087 Euro
Werbungskostenpauschale- 132 Euro
Für den Grenzbetrag maßgebliche Einkünfte4.781 Euro

Es ist immer von den Jahreseinkünften auszugehen. Daher sind bei Verehelichung, Scheidung oder bei Tod des (Ehe)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer die Gesamteinkünfte des (Ehe)Partners maßgeblich. So sind dann, wenn die Verehelichung im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, die Einkünfte des (Ehe)Partners sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen.

Analog dazu sind bei einer Scheidung die Einkünfte des (Ehe)Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen. Auch der Bezug einer Witwen(Witwer)-Pension nach dem Tod des Ehepartners in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe ist für den AVAB schädlich.

Bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum Verlust des AVAB. Überschreiten beide (Ehe)Partner nicht die Einkommensgrenzen, so steht ein AVAB dennoch nur einem der beiden (Ehe)Partner zu.

Stand: 01.01.2024