Hintereinander parkende Autos in Stadtgebiet
© bilanol | stock.adobe.com

Spezialfahrzeuge und Sachbezug: Neue Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien

Berufliche Verwendung muss nachgewiesen werden

Lesedauer: 1 Minute

Grundsätzlich ist bei allen Fahrzeugen (ausgenommen e-Fahrzeuge) ein Sachbezug anzusetzen. Eine Erleichterung gab es allerdings bei sogenannten Spezialfahrzeugen.

Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere Nutzung praktisch ausschließen, wie z.B. Pannenfahrzeuge oder mobile Werkstätten. „Normale“ Klein-Lkw sind üblicherweise keine Spezialfahrzeuge. 

Für diese Spezialfahrzeuge musste kein Sachbezug angesetzt werden. Es wurde nun in den Lohnsteuerrichtlinien allerdings von der Finanz klargestellt, dass eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen nur noch für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte toleriert wird. 

Wird das Spezialfahrzeug darüber hinaus privat genutzt (z.B. Einkaufen, Fahrten am Wochenende…), dann ist ein Sachbezug nach den üblichen Bestimmungen anzusetzen. 

Zukünftig muss bei Prüfungen somit nachgewiesen werden, dass ein Spezialfahrzeug nicht privat verwendet wird. Der Nachweis wird üblicherweise durch ein genau geführtes Fahrtenbuch gelingen. 

Stand: 06.03.2023

Weitere interessante Artikel
  • Detailansicht eines Dokuments mit dem Schriftzug Kündigung, darauf liegend ein Stift, daneben weiterer Stift, Smartphone und Tasse
    Kündigungsentschädigungen - Abgabenrechtliche Behandlung
    Weiterlesen
  • Person mit Brille und Hut sitzt mit einem Laptop im Wartebereich bereit zum Abflug
    Erstattung von Urlaubsentgelt - Abgabenrechtliche Behandlung
    Weiterlesen
  • Person mit dunklen schulterlangen Haaren, Brille und rosa Bluse blickt auf einen geöffneten Ordner während weitere Ordner am Schreibtisch liegen sowie ein Laptop, im Hintergrund zeigen sich Regale mit Ordner
    Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (DGA, U-Bahn Steuer)
    Weiterlesen