Sanhattan, Finanzdistrikt von Santiago, Hauptstadt von Chile
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Chile: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 8 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Folgende Dokumente müssen bei allen Importen vorgewiesen werden:

  • Original der kompletten Frachtdokumente
  • Original der Handelsrechnung mit Angabe von Waren und Werten
  • Eidesstattliche Erklärung des Importeurs betr. dem korrekten Warenwert

Ab einem Warenwert von 1.000 USD FOB ist die Einschaltung eines Zollagenten durch den Importeur verpflichtend.

Es werden je nach Warenart noch weitere Dokumente verlangt – die genaue Abstimmung der nötigen Unterlagen mit Importeur, Spediteur und evt. Zollagenten ist dringend zu empfehlen.

Die Verzollung der Ware kann abgelehnt werden, wenn:

  • Irrtümer und Auslassungen festgestellt werden,
  • die Ware nach Ansicht der Zollbehörde nicht genau beschrieben ist,
  • die angegebenen Preise nicht mit den üblichen internationalen Marktpreisen übereinstimmen,
  • die Zahlungsbedingungen als unangemessen betrachtet werden, etc.

Die Zollbehörde kann auch Lizenzanträge für Waren zurückhalten, die einer laufenden Untersuchung wegen Dumping-Praktiken unterliegen.

Vorsicht bei der Einfuhr von Lebensmitteln und pflanzlichen Produkten – diese wird vom staatlichen Agrardienst („Servicio Agrícola Ganadero“/SAG) streng geprüft und bei Verstößen bestraft. Auf der Website des SAG finden sich alle Bestimmungen und Verbote.

Zollbestimmungen

Brüsseler (harmonisierte) Nomenklatur. Seit 01.07.2002 wird zur einfachen Identifizierung jeder Warenposition ein max. 16-stelliger Code (CIP – Código Identificación Producto) zugeordnet, der der Produktnummer der Handelsfaktura entnommen wird. Es handelt sich um einen intern verwendeten Code, der die Abfertigung erleichtern soll. Bei einer Folgelieferung von identischen Waren kann dieser angegeben werden, dies ist jedoch kein unbedingtes Erfordernis für die Zollabfertigung.

Alle Waren unterliegen prinzipiell einem Einheitszollsatz von 6 % vom CIF-Wert; der tatsächlich zu entrichtende Zollsatz ist jedoch aufgrund der zahlreichen bestehenden Freihandelsabkommen beträchtlich niedriger und liegt – für fast alle Importe betrachtet – bei 0 %.

Ausnahmen bestehen für folgende Importe:

  • Artikel aus Gold, Platin und Elfenbein, echtem und künstlichem Schmuck- und Edelsteinen, feine Pelze, feine Teppiche und Tapisserie, Kaviar in Konserven, Wohnwägen mit eigenem Antrieb, sowie Luft- und Gasdruckwaffen (mit Ausnahme solcher für Unterwasserjagd), Socken aus Nylon, für welche eine Sondersteuer in Höhe von 15 % angerechnet wird;
  • pyrotechnischen Artikeln (Sondersteuer 50 %);
  • landwirtschaftlichen Produkten (Weizen, Mehl, Zucker, Pflanzenöle, etc.), für welche variable Aufschläge bis zum Erreichen der nationalen Produktionskosten bzw. Anti-Dumpingzölle aufgerechnet werden können;
  • alkoholischen Getränken, bei denen je nach Alkoholgehalt zusätzlich eine Alkoholsteuer in der Höhe von 15 % (Bier, Wein) bis zu 27 % (Liköre, Whisky) eingehoben wird;
  • alkoholfreien Getränken (Mineralwasser, Limonaden, Energy Drinks): Sondersteuer von 13 %;
  • Tabakwaren, Benzin und Diesel, die ebenfalls mit Sondersteuern belastet werden.
  • Software: unterliegt beim lokalen Importeur bzw. Anwender einer Withholding-Tax von 15 % (Achtung: Ausnahmen!).

Für Personenkraftwagen fällt seit 01.01.2007 keine Luxussteuer mehr an.

Gebrauchte Maschinen unterliegen einem Aufschlag von 50 % der für entsprechende neue Maschinen anfallenden Zollgebühren. Sind die Waren aufgrund eines Freihandelsabkommens zollfrei, besteht demnach kein Aufschlag. Keine Einfuhr von gebrauchten Pkw, Lkw oder Motorrädern möglich.

Handelsabkommen

Mit 01.02.2003 trat der Handelsabschnitt des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile in Kraft. Dieses Abkommen sah den stufenweisen Abbau der Zölle innerhalb einer maximalen Übergangsfrist von zehn Jahren vor; der Großteil der industriellen und gewerblichen Waren mit Ursprung EU konnte jedoch bereits vor dem 01.01.2013 zollfrei nach Chile eingeführt werden.

Am 9. Dezember 2022 wurden die seit 2017 laufenden Verhandlungen der EU mit Chile über die Modernisierung des bestehenden Abkommens abgeschlossen. Die EU als auch Chile werden nun den vereinbarten Text des Abkommen einer rechtlichen Prüfung unterziehen. Anschließend wird der Text in alle EU-Amtssprachen übersetzt und die Europäische Kommission den Abschluss und die Ratifizierung des Abkommens vorschlagen.

Sonstige Einfuhrabgaben

Zollnebenspesen durchschnittlich bis ca. 3 % vom CIF-Wert, Einfuhr-UST 19 % vom CIF-Wert zuzüglich Zoll. Dieser Betrag ist für lokale Importfirmen in der Regel vorsteuerabzugsfähig.

Temporäre Einfuhr

Seit 1. Oktober 2005 können ATA-Carnets für die temporäre Wareneinfuhr verwendet werden. ATA Carnets gelten primär für begleitete Warensendungen. Bei Postsendungen muss die Zollabfertigung durch den Carnetinhaber persönlich bei der Zollbehörde erfolgen. Die Carnets sind in Spanisch oder Englisch auszufüllen, da die Zollbehörden bei Verwendung anderer Sprachen eine Übersetzung verlangen können.

Die unbegleitete Wareneinfuhr ist bis zu einem Zeitraum von 120 Tagen möglich, wobei anteilige Einfuhrabgaben (Zoll- und Einfuhr-UST) zu zahlen sind – die Höhe richtet sich nach der Länge der temporären Einfuhr und dafür muss eine entsprechende Garantieleistung erbracht werden; bei Vorführgütern für gewisse von der Regierung ausgewählte Veranstaltungen (Messen) gelten erleichterte Bestimmungen. Die rechtzeitige Abstimmung mit lokalem Geschäftspartner bzw. Zollagenten ist unbedingt erforderlich.

Zollfreizonen

Chile hat zwei Zollfreizonen eingerichtet, in denen dort ansässige Unternehmen Einfuhr- und Steuervergünstigungen genießen. Ihnen wird bei der Einfuhr ausländischer Waren zur Weiterverarbeitung oder der Durchführung von Dienstleistungen eine Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben gewährt. Diese Zollfreizonen existieren in Iquique (ZOFRI) und Punta Arenas (PARENAZON), haben jedoch in den letzten Jahren aufgrund der sinkenden Zollsätze und Freihandelsabkommen stark an Bedeutung verloren. Unternehmen, die sich in den Freizonen niederlassen, genießen aber immer noch gewisse Steuervergünstigungen.

Behandlung nicht abgenommener Waren

Nicht abgenommene Waren werden nach 90 Tagen zur Versteigerung gegeben. Nicht abgenommene Postpakete werden nach 30 Tagen retourniert, sofern der Absender einen diesbezüglichen Wunsch bekannt gegeben hat. Rückverschiffung oder Weiterverladung ist unter gewissen Bedingungen möglich.

Muster

Laut chilenischem Zollgesetz können „Muster ohne Wert“ (muestra sin valor comercial) zollfrei importiert werden, doch liegt die Entscheidung, ob eine Ware als „Muster ohne Wert“ akzeptiert wird, beim Ermessen des Zolldirektors. Wesentlich ist dafür, dass z. B. die Ware für kommerziellen Gebrauch entwertet ist. Es wird geraten, die beste Versandart mit dem Adressaten abzuklären.

Übersteigt der Warenwert USD 1.000 muss auf jeden Fall verzollt werden. Für die Zollabfertigung sind eine chilenische Steuernummer und ein „Informe de Importación“ notwendig, die vom chilenischen Geschäftspartner zu beantragen sind. Vorherige Absprache wird empfohlen.

Prospekte und Werbematerial sind prinzipiell zollpflichtig.

Geschenke

Geschenke sind generell zoll- und mehrwertsteuerpflichtig.

E-Commerce

E-Commerce hat in den letzten zehn Jahren aufgrund der schnellen und kontinuierlichen Entwicklung der technologischen Infrastruktur in Chile, der Einführung des 5G-Dienstes im Dezember 2021 und der Popularität des E-Commerce seit Beginn der Pandemie ein positives Wachstum erfahren. Die Zahl der E-Commerce-Nutzer soll bis 2025 um 11 Prozent auf 13 Millionen Nutzer wachsen, am beliebtesten sind Kleidung, Technologie und Schuhe.

Auch Online-Händler müssen Verbraucherrecht- und Datenschutzgesetze einhalten, auf digitale Dienste ausländischer Anbieter wird eine MwSt. von 19 % erhoben. Es ist wichtig, kostengünstige und zeitnahe lokale Versandoptionen anzubieten, am einfachsten durch die Nutzung eines internationalen Paketweiterleitungsdienstes. Wichtig ist es ebenfalls, alle lokalen Steuern und Abgaben im Voraus zu berechnen und anzuzeigen. Dazu müssen Sie allen Ihren Produkten relevante HS-Codes zuweisen und diese dann zur Berechnung der Steuern und Abgaben verwenden, die auf ein bestimmtes Produkt angewendet werden müssen.

Empfehlenswert ist die Zusammenarbeit mit etablierten E-Commerce-Plattformen,  wie z. B. Mercadolibre, weil es die Abwicklung des Geschäfts erleichtert. Falls man über einen eigenen Online-Shop arbeitet, dann empfiehlt sich ein verlässliches Fulfillment Center.

Paketversand

Pakete bis maximal 20 kg mit internationalem Paketaufgabeschein; Zollinhaltserklärung in spanischer Sprache; Handelsrechnung oder Zollwert des Inhaltes. Bei Mustersendungen den Vermerk „MUESTRA – SIN VALOR COMERCIAL“ anführen, da damit eine eventuelle Verzollung vermieden werden kann. Es wird geraten, die beste Versandart mit dem Adressaten abzuklären.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

In Chile gibt es keine speziellen Normen. Man hält sich an die international üblichen Gepflogenheiten der Warendeklaration, d. h. Absender, Empfänger, Transporteur, Brutto- und Nettogewicht sowie eventuelle Angaben zur besonderen Handhabung der Ware (z. B. „Vorsicht Glas“, etc.). Anmerkung: Chile verlangt für die Einfuhr von einigen Nahrungsmitteln (z.B. Obst, Gemüse, Nüsse, etc.) eine Begasung mit Methylbromid.

Diese Behandlung ist in der EU nicht mehr zulässig und gegenwärtig wird darüber verhandelt, ob die in der EU üblichen Sanitärmaßnahmen auch auf diese Produkte angewendet werden können.

Holzverpackungen müssen seit Juni 2005 der internationalen Norm ISPM 15 entsprechen.

Kennzeichnung ausländischer Waren

Ausgenommen der unter dem nachfolgenden Punkt „Restriktionen“ angeführten Ausnahmen gibt es keine besonderen Vorschriften.

Begleitpapiere

1. Handelsfaktura, in spanischer oder englischer Sprache, mit zumindest folgenden Angaben:

  • Nummer und Datum
  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Name des Empfängers
  • Art der Ware, Typ bzw. Modell, ev. Beschreibung
  • Menge und Mengeneinheit
  • Stückpreis, Gesamtpreis in EUR (oder jede andere konvertible Währung)
  • Empfehlenswert ist die Angabe der Zahlungsform, Preise aufgeschlüsselt nach FOB-Wert, Versicherungsprämie, Fracht, Gesamtwert

2. Versicherungspolizze: Es muss die Höhe der bezahlten Prämie ersichtlich sein. (Sofern der Wert nicht aus der Handelsrechnung ersichtlich ist.)

3. Unterschriebene Packliste, sofern aus der Rechnung nicht genaue Produktbeschreibung, Verkaufseinheit und Gewichtsangaben entnommen werden können. Bei Containerladungen jedoch stets erforderlich.

4. Konnossement: Ein voller Satz mit Angabe des Importeurs als Empfänger. Die Daten müssen mit jenen auf der Handelsfaktura übereinstimmen.

5. Ursprungsnachweis, bei Inanspruchnahme von Zollpräferenzen (bei EU-Ursprung EUR1).

Restriktionen

Der Import von gebrauchten Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen und Krafträdern ist verboten.

Nahrungs- und Genussmittel sowie Pharmazeutika müssen vor einem Import bei der chilenischen Gesundheitsbehörde registriert werden, wobei neben der Genusstauglichkeitsbescheinigung oft auch der Nachweis, dass die Waren im Herkunftsland zum freien Verkehr zugelassen sind, verlangt wird.

Beim Verbringen von Haustieren (Hunde, Katzen) nach Chile genügt ein von einem autorisierten Veterinär ausgestelltes Gesundheitszertifikat sowie der Nachweis der bis dahin notwendigen Impfungen (Tiere, die älter als sechs Monate sind, müssen gegen Tollwut geimpft sein). Dieses Zertifikat muss vom zuständigen Veterinäramt beglaubigt werden.

Textilien und Bekleidung, sowie seit 1. Mai 2007 auch Schuhe, haben besondere Etikettierungsvorschriften zu erfüllen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Santiago hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 23.02.2023