Person mit blauer Arbeitskleidung und blauer Kappe sowie Schutzhandschuhen hält ein Blech bei einem Kamin
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Sparte Gewerbe und Handwerk

FAQ zum Handwerkerbonus

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Förderaktion

Lesedauer: 24 Minuten

Was wird gefördert? Wer kann Förderungen beantragen? Antworten auf häufig gestellte Fragen zur praktischen Umsetzung des Handwerkerbonus.

In den Eingabefeld können die Fragen und Antworten nach Schlagwörtern wie z.B. "Schlussrechnung" durchsucht werden.

Fragen & Antworten

Eine Wohneinheit ist eine in sich abgeschlossene Wohnung (die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet / bestimmt ist - z.B. Wohnungsabschlusstür, sanitäre Mindestausstattung) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus oder eine einzelne Wohnung in einem mehrgeschoßigen Wohnbau. Die Wohneinheit muss sich im Inland befinden und der Förderwerberin / dem Förderwerber als Haupt- oder Nebenwohnsitz dienen.

Zum Wohnraum zählen jene Bereiche, die Sie zu eigenen, dauernden Wohnzwecken nutzen, wie z.B. Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Vorzimmer usw. 

Stiegenhäuser, Gänge, Waschküchen, Müllräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume und Lifte im mehrgeschoßigen Wohnbau werden dem Wohnraum zugerechnet.

Zum Lebensbereich zählen alle privat genutzten Bereiche außerhalb des Wohnbereiches, die sich auf dem Grundstück mit der Wohnsitzadresse der Antragsstellerin / des Antragstellers befinden. Dazu gehören z.B. Außenanlagen, Gärten, Terrassen, Balkone, Pools, Teiche, Garagen, Carports, Zäune, gepflasterte Wege und Plätze.

Unter Arbeitsleistung versteht man die Arbeitszeit eines befugten Gewerbetreibenden, welche für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung Ihres Wohn- und Lebensbereiches aufgebracht wird. Es werden folglich nur Arbeitsleistungen gefördert, die im privaten Wohn- und Lebensbereich erbracht werden.

Vorarbeiten bzw. Werkstattarbeiten bestimmter Gewerbe sind dann förderfähig, wenn sie eindeutig einem förderfähigen Bauteil zuzuordnen sind (z.B. Einbauküchen, Einbaukästen, Türen, Stiegen, Geländer). 

Fahrtkosten, sowie Planungs- und Beratungskosten sind nicht förderfähig. 

Bitte beachten Sie weiters, dass Entsorgungskosten, Mietkosten, Kosten an beweglichen Gütern oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Auflagen im Rahmen des Handwerkerbonus nicht förderfähig sind.

Eine Schlussrechnung wird vom befugten Gewerbetreibenden nach Abschluss aller Arbeiten an die Auftraggeberin / den Auftraggeber gestellt. Daher können Rechnungen über Anzahlungen nicht gefördert werden.

Bei Maßnahmen, die sich über den Jahreswechsel (2024/25) erstrecken, sind auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellte Teilrechnungen im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 BGBl. Nr. 663/1994 zulässig. In dieser (diesen) Teilrechnungen müssen die Kosten für die im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführten Arbeitsleistungen gesondert ausgewiesen sein. Die Arbeitsleitung muss auf der Schlussrechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Pauschalrechnungen sind dann zulässig, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst. Bar beglichene Rechnungen sind ebenfalls nicht förderfähig (Ausnahme: Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.)

Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche, volljährige Personen. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss die Wohneinheit, an dem die Arbeitsleistungen durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. 

Ja. Sie können auch als Mieterin / Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Förderungsantrag im Rahmen des "Handwerkerbonus" stellen.

Nein. Um eine Förderung erhalten zu können, müssen Sie das Wohnobjekt, für welches Sie um Förderung ansuchen, für eigene Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Im Zuge dieser Maßnahme werden Arbeitsleistungen in Wohnungen ebenso gefördert, sofern diese im Zusammenhang mit einer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privatem Wohn- und Lebensbereich stehen und von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

Bei einem Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten (z.B. zwei Wohnungsabschlusstüren, zwei Wohnungen mit jeweils sanitären Mindeststandards), z.B. Zweifamilienhaus, Doppelhaus, Haus mit Einliegerwohnung usw. kann für jede Wohneinheit unabhängig voneinander ein Förderungsantrag gestellt werden. Hier müssen für die durchgeführten Arbeiten getrennte Rechnungen von den jeweilig in den getrennten Wohneinheiten gemeldeten Personen gelegt werden.

Ja. Sie können eine Förderung beantragen, sofern Sie in der Wohneinheit (mit Nebenwohnsitz) gemeldet sind.

Nein. Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die ihre im Inland gelegene Wohneinheit für private Wohnzwecke nutzen und dort Handwerkerarbeitsleistungen zur Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung durchführen lassen.

Es können ausschließlich Arbeitsleistungen gefördert werden, die in privat genutzten Wohn- und Lebensräumen von einem befugten Gewerbetreibenden erbracht werden. Inhaltlich muss in der Schlussrechnung erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung am privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt wurde. 

Die Schlussrechnungen für diese Arbeitsleistungen müssen daher auch auf die Wohnungsnutzerin / den Wohnungsnutzer persönlich ausgestellt sein. Ausnahmen bestehen bei Arbeitsleistungen, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder die Gebäudeeigentümerin / den Gebäudeeigentümer selbst beauftragt und bezahlt und erst in weiterer Folge an den/die Antragsteller:in verrechnet werden. In diesem Fall darf die Schlussrechnung bzw. Teilrechnung (bei jahresübergreifenden Arbeiten) auch auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder die Gebäudeeigentümerin / den Gebäudeeigentümer lauten.

Pro Antragstellerin / Antragsteller und Jahr (bzw. solange Budgetmittel vorhanden sind) kann für EINE Wohneinheit nur EIN Förderungsantrag gestellt werden.

Nein. Auch wenn im ersten Antrag die maximale Förderungshöhe nicht ausgeschöpft wurde, kann kein weiterer Antrag für diese Wohneinheit von Ihnen gestellt werden. Wenn in dieser Wohneinheit aber z.B. noch eine weitere volljährige Person ihren Wohnsitz hat, kann diese einen Antrag für den Differenzbetrag auf die maximale Förderhöhe von 2.000 Euro stellen. 

Ja, stehen für 2025 Förderungsmittel zur Verfügung, kann 2025 ein neuerlicher Antrag zur Förderung weiterer Handwerkerleistungen gestellt werden.

Wenn durch eine Neueinreichung die Kriterien für die Förderung erfüllt sind (wie z.B. Vollständigkeit der Unterlagen), ist eine neuerliche Einreichung möglich.

Wenn eine Ablehnung aufgrund von ausgeschöpften Fördermitteln erfolgt, kann keine weitere Beantragung erfolgen. Der neu eingebrachte Antrag wird neu gereiht.

Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen (z.B. Raus aus Öl und Gas Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem), Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden.

Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.

Beispiele:

  1. Bundesförderung / Handwerkerbonus ⇒ Nein.
  2. Landesförderung / Handwerkerbonus ⇒ Nein.
  3. Zinsgestützte Darlehen / Handwerkerbonus ⇒ Ja.

Ja. Für den Rechnungsbetrag über 10.000 Euro kann eine weitere Bundes- oder Landesförderung bei einer anderen Förderstelle beantragt werden oder worden sein.
Hier besteht seitens der Antragstellerin / des Antragstellers die Verpflichtung, die bereits geförderten Kosten bekanntzugeben. Die Tatsache, dass ein Handwerkerbonus gewährt wurde, scheint auf dem Transparenzportal des Bundes auf und ist somit ersichtlich.

Für welche Maßnahmen werden Arbeitsleistungen gefördert?

Gefördert werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von für private Zwecke genutztem Wohn– und Lebensbereich. Die Wohneinheit muss im Inland liegen. Förderfähig sind nur Arbeiten an Objekten bzw. Gegenständen, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Das sind unbewegliche Gegenstände, wie z.B. Mauern, Böden, Dach, Einbaumöbel, Terrassen, Pools, Gartenzäune.

Förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • Malerarbeiten
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden
  • Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung von Installationen
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
  • Schädlingsbekämpfung (z.B. Holzwurmbekämpfung)
  • Wartungsarbeiten, insofern diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind (z.B. Wartung von Heizungsanlagen)
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
  • Verglasungen einer Loggia
  • gepflasterte Flächen und Wege
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools

Nicht förderfähig sind Arbeiten an freistehenden Möbeln, Bildern und sonstigen Einrichtungsgegenständen. Arbeiten an Bereichen außerhalb des privaten Wohn- und Lebensbereichs (also auf einem anderen Grundstück als die Wohnsitzadresse) sind ebenfalls nicht Gegenstand der Förderungsmaßnahme. Hingegen sind Vorarbeiten in der Werkstatt des befugten Gewerbetreibenden förderfähig, wenn die Vorarbeiten eindeutig einem förderfähigen Bauteil im privaten Wohn- und Lebensbereich zuzuordnen sind (z.B. Einbauküche, Einbaukästen, Türen, eingebaute Sitzbänke).

Nicht förderfähige Maßnahmen sind u.a.:  

  • Arbeiten im Zusammenhang mit Möbeln, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind
  • Aufgrund gesetzlicher und behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B.: Schornsteinkehrarbeiten)
  • Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise)
  • Ablesedienste und Abrechnungen bei Verbrauchszählern (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung)
  • Kosten abseits von der reinen Arbeitsleistung, z.B. Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z.B. Materialeinsatz, Geräte, Kleinmaterial),
  • Kosten der Entsorgung
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen
  • Kosten für Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg aus elektronischen Aufzeichnungssystemen (z.B. Registrierkassen) bar (inkl. Bankomat-/Kreditkarte) beglichen werden  
  • Kosten, die mittels Pauschalrechnungen (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitskosten) vorgewiesen werde, es sei denn, die Pauschale enthält ausschließlich Arbeitskosten.
  • Kosten für reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Austriebspritzung gegen Schädlinge.
  • Kosten für die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen.

Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz und Niederlassung in Österreich sein, der im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung einer förderbaren Leistung erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.

Im Folgenden finden Sie eine Liste der unter anderem zulässigen Gewerbe: 

  • Baumeister
  • Baugewerbetreibende
  • Bodenleger
  • Brunnenmeister
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Erdbeweger
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Landschaftsgärtner
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Holzbaugewerbetreibende
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Pflasterer
  • Spengler
  • Sprengunternehmer
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler, Bautischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)

Auf der Webseite WKO Firmen A-Z: Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z oder auf der Website Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Abfrage - Suchkriterien (gisa.gv.at) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden (reglementierten) Gewerbes hat.

Nein. Die förderfähige Arbeitsleistung kann nur von einem Unternehmen durchgeführt werden, welches im WKO Firmen A-Z oder im GISA aufscheint.

Ja, wenn die Arbeitsleistung des leistenden Subunternehmers in der Schlussrechnung des Generalunternehmers separat ausgewiesen ist.

Nein. Vermittlungsentgelte sind keine förderfähigen Arbeitsleistungen.

Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.

Ja, sofern die Arbeitsleistung (Montage) des Subunternehmens in der Schlussrechnung des Handelsbetriebes separat ausgewiesen ist.

Nein. Gefördert werden Arbeitsleistungen nur an unbeweglichen Gegenständen, also an jenen, die fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden sind.

Einbaumöbel sind Möbel, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküche, eingebaute Sitzbänke).

Nein, Beratungs- und Planungsleistungen von Ziviltechnikern, staatlich befugten Architekten und Ingenieurbüros sind nicht förderfähig. Überdies sind Gutachten sowie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen nicht förderfähig.

Nein. Eine Förderung für Planungs- oder Beratungstätigkeiten ist nicht möglich.

Nein. Entsorgungskosten können beim "Handwerkerbonus" nicht geltend gemacht werden. Bitte achten Sie darauf, dass in den zur Förderung eingereichten Schlussrechnungen die Arbeits- und Entsorgungskosten in separaten Kostenpositionen angeführt werden. Nur so können die Kosten für die Arbeitsleistungen anerkannt werden.

Ja. Die Erweiterung vom privaten Wohn- und Lebensbereich ist förderfähig (z.B. Ausbau des bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachbodens zur Schaffung von Wohnraum, Umbauten der Terrasse zu einem Wintergarten, Errichtung von Pools und Teichen, etc.).

Ja. Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Errichtung eines Neubaus geleistet werden, sind förderfähig.

Ja. Vorarbeiten in der Werkstatt können zur Förderung eingereicht werden, wenn die Vorarbeiten eindeutig einem förderfähigen Bauteil zuzuordnen sind (z.B. Einbauküche, Einbaukästen, Türen, eingebaute Sitzbänke, Fenster, Geländer, bearbeitete Metall-bzw. Blechteile).

Für bestimmte Gewerbe (z.B. Tischler, Metalltechniker, Glaser, Holzbau, Dachdecker, Spengler, usw.) sind Werkstattarbeiten notwendig, um die späteren Arbeitsleistungen am Wohnobjekt letztendlich durchführen zu können. Diese Arbeitsleistungen sind mit den Arbeitsleistungen am Leistungsort in einer gemeinsamen Rechnungsposition auszuweisen.

Ja. Die Vorarbeiten in der Werkstatt sind förderfähig und sind mit den Arbeitsleistungen am Leistungsort in einer gemeinsamen Rechnungsposition auszuweisen.

Die Arbeitskosten für die Montage sind förderfähig, nicht förderfähig sind die Arbeitskosten für die Herstellung der Standardkomponenten.

Ja. Wartungsarbeiten für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind förderfähig (z.B. Wartung von Heizungsanlagen). Nicht förderfähig sind Wartungsarbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder Aufträge durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Schornstein-Kehrarbeiten).

Ja. Auch Arbeitsleistungen im privaten Lebensbereich (z.B. Garten, Terrasse, Zaun, Pool, Zu- und Einfahrt usw.) sind förderfähig. Nicht förderfähig sind hingegen reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Austriebspritzung gegen Schädlinge.

Ja. Arbeitsleistungen an Gebäude- und Außenbereichen auf dem Grundstück mit der Wohnsitzadresse der Antragsstellerin / des Antragstellers sind förderfähig.

Ja. Es handelt sich dabei um Außenanlagen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, wenn sich diese auf dem Grundstück mit der Wohnadresse der Antragsstellerin / des Antragstellers befinden.

Ja. Arbeitsleistungen, die an Balkonen, Loggien und Dachterrassen durchgeführt werden, sind förderfähig.

In mehrgeschoßigen Wohngebäuden sind Arbeiten z.B. am Stiegenhaus und in den Gängen, in der Waschküche, im Müllraum, Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum sowie am Lift förderfähig. Diese Bereiche werden dem Wohnraum zugeordnet.

Nein. Pro Antragstellerin / Antragsteller und Jahr kann nur einmal ein Antrag für eine Wohneinheit gestellt werden. Pro Förderungsantrag können nur Schlussrechnungen eingereicht werden, die EINE Wohneinheit betreffen, d.h. es ist nicht möglich Arbeitsleistungen an Ihrem Hauptwohnsitz gemeinsam mit Arbeitsleistungen an Ihrem Nebenwohnsitz in einem Antrag einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Anträge nur so lange gestellt werden können, wie Budget vorhanden ist.

Beispiel:
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 € zurückerstattet. Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2024 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet. Die Mutter und der Vater können 2024 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe (EUR 1.680) stellen.

Nein. Alle Rechnungen in einem Förderantrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.

Ja. Sie können einen Förderungsantrag für Arbeitsleistungen, die an Ihrem Nebenwohnsitz durchgeführt werden, stellen. Bitte beachten Sie, dass jede Antragstellerin / jeder Antragsteller im Rahmen des "Handwerkerbonus" pro Jahr nur für eine Wohneinheit und nur einmal eine Förderung erhalten kann. Dieser eine Förderungsantrag darf nur Arbeitsleistungen enthalten, die in ein und derselben Wohneinheit (Haupt- oder Nebenwohnsitz) durchgeführt wurden.

Ja. Jedoch müssen die Anträge von unterschiedlichen dort gemeldeten Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzern gestellt werden. Die Förderung ist mit 2.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr beschränkt. Wurde für einen Antrag bereits die maximale Förderungshöhe von 2.000 Euro für eine Wohneinheit gewährt, kann für weitere Anträge für dieselbe Wohneinheit keine Förderung mehr vergeben werden. 

Des Weiteren können andere dort gemeldete Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzer für ihre Wohneinheit nicht dieselben Rechnungen für einen neuerlichen Antrag beilegen, sondern es müssen verschiedene Arbeitsleistungen und somit auch getrennte Schlussrechnungen eingereicht werden, damit beide Anträge förderfähig sind. 

Beispiel:
Frau X und Herr Y könnten für ihre gemeinsame Wohnung jeweils einen Förderungsantrag mit unterschiedlichen Schlussrechnungen stellen, die maximale Förderung für die gesamte Wohnung (= Wohneinheit) ist mit 2.000 Euro pro Jahr begrenzt.

Nein. Die Förderung von Arbeitsleistungen, die an einem Objekt außerhalb von Österreich durchgeführt werden, ist nicht möglich.

Ja. Arbeitsleistungen in einem mehrgeschoßigen Wohnbau sind förderfähig, auch wenn diese nicht direkt von der Antragstellerin / vom Antragsteller bezahlt wurden. Jede einzelne Wohnungsnutzerin / Jeder einzelne Wohnungsnutzer kann für seine / ihre Wohnung einen Antrag stellen.

Die Kosten für die Arbeitsleistung, die in einer Gesamtrechnung endabgerechnet werden (z.B. Arbeiten an der Fassade, im Stiegenhaus usw.) und das gesamte Gebäude betreffen, sind aliquot – nach dem Schlüssel der Eigentumsverhältnisse - für die jeweilige Wohnung förderfähig. Neben der Gesamtrechnung muss dabei der auf die jeweilige Wohneinheit entfallende Kostenbetrag sowie eine Überweisungsbestätigung, dass die Rechnung (z.B. von der Hausverwaltung) tatsächlich bezahlt wurde, vorgelegt werden.

Die Förderwerberin / Der Förderwerber ist alleinig für die Richtigkeit der Angaben im Förderantrag verantwortlich. Eine Haftung eines Dritten, der der Förderwerberin / dem Förderwerber bei der Antragsstellung behilflich ist, besteht nicht.

Ja. Die Förderwerberin / Der Förderwerber muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährig sein.

Arbeitsleistungen in angemieteten Garagen sind nur dann förderfähig, wenn die Adresse der Garage mit der Wohnsitzadresse der Antragsstellerin / des Antragstellers übereinstimmt.



Stand: 16.05.2024