In die Höhe gestreckte Arme halten verschiedene Werkzeuge
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Sparte Gewerbe und Handwerk

Handwerkerbonus 2024/2025: Die wichtigsten Fakten zur Förderaktion 

Alle Infos zum Förderprogramm 

Lesedauer: 5 Minuten

Mit dem Handwerkerbonus werden Handwerksbetriebe unterstützt und Kundinnen und Kunden finanziell entlastet. Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 können Fördermittel in Höhe von mindestens 50 Euro bis zu 2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal 1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden.
Die Beantragung ist ab 15. Juli online möglich. Falls jemand über gar keinen Online-Zugang verfügt, bieten die Bürgerservicestellen der Gemeindeämter oder die Handwerksbetriebe Unterstützung. Wer Förderanträge stellen kann und was förderwürdig ist, erfahren Sie auf dieser Seite.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Mit dem Handwerkerbonus erhalten volljährige Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich. Die Privatpersonen müssen am Leistungsort in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (bzw. im Falle von Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen).

→ Alle FAQ zum Handwerkerbonus


Unter www.handwerkerbonus.gv.at kann der Handwerkerbonus ab 15.07.2024 beantragt werden.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen rund um den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 bis längstens 31. Dezember 2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden.

Beispiele für förderungsfähige Arbeitsleistungen:
Die Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Austausch von Fenstern, Austausch von Bodenbelägen, Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten, Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw. − Ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungsanlagen.), Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen), Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.), Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, etc.

Beispiele für nicht förderungsfähige Arbeitsleistungen:
Material- und Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten, gesetzlich vor­geschriebene Wartungs­arbeiten, Gutachten und Ablesedienste. Reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt. Austriebspritzung gegen Schädlinge. Baumkontrolle und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Schadens- und Gefahrenabwehr.
Bar gezahlte Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkassen) bar (inkl. Bankomat- oder Kreditkarte) beglichen werden, Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden, etc.

Auch von anderer Stelle (etwa Versicherungen) vergütete oder bereits öffentlich begünstigte/geförderte Leistungen können nicht gefördert werden.

→ Liste der Handwerke mit Beispielen für förderfähige Leistungen


Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeits­kosten exkl. Umsatzsteuer) von maximal 10.000 Euro (2024) bzw. 7.500 Euro (2025) pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung 2024 bis zu 2.000 Euro bzw. 2025 bis zu 1.500 Euro beträgt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen.

Beispiel 1:
Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 Euro. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt 1.200 Euro erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 Euro an Förderung für Arbeitsleistungen an der gleichen Adresse beantragen.

Beispiel 2:
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) beauftragt unterschiedliche Handwerker für den Bau eines Einfamilienhauses. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die gesammelten Rechnungen (gesamt netto 24.500 Euro an Arbeitsleistungen) ein. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 Euro zurückerstattet. Die anderen Familienmitglieder können für dieses Wohnobjekt keinen weiteren Handwerkerbonus in Anspruch nehmen.

→ Alle FAQ zum Handwerkerbonus


Besteht eine Kombinationsmöglichkeit mit anderen Förderungen?

Nein. Für die im Rahmen der Förderungsaktion "Handwerkerbonus" beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Dies gilt nicht für geförderte Darlehen und Zinszuschüsse. Die geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sein.

Antragsstellung
Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
Die Beantragung erfolgt online. Die Abwicklung übernimmt die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) im Auftrag des BMAW.
Über eine Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt gegeben werden (Name, Adresse, IBAN, Rechnung). Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig. Zudem wird es möglich sein, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen Dokumenten einzureichen. Wenn Verwandte, Freunde, etc. nicht weiterhelfen können, bieten die Bürgerservicestellen der Gemeindeämter und bei Bedarf auch der Handwerksbetrieb Unterstützung bei der Antragstellung.

→ Alle FAQ zum Handwerkerbonus


Unter www.handwerkerbonus.gv.at kann der Handwerkerbonus ab 15.07.2024 beantragt werden.

Erläuterungen zur Rechnungslegung

Bei der Rechnungslegung gilt es fünf Punkte zu berücksichtigen. Die Musterrechnung und die Anmerkungen erklären, worauf zu achten ist.

Beispiel-Rechnung (Download PDF):


Elektro
Mustermann

*2 Mustermann GmbH
Musterstraße 1
0000 Musterdorf
T +43(0) 1234 5678
office@mustermann.at
mustermann.at

*1 Frau
Antonia Kundin
Kundenstraße 1
0000 Kundendorf

     Kundenummer                        98765

    Telefon                             Max DW 30
    E-Mail            max@mustermann.at

     Datum                              15.04.2024
*3 Leist.Dat.                         15.04.2024

Rechnung Nr. 12345/2024

Pos. Menge EH Bezeichnung Preis Summe St.
        

*4 Betrifft: Baustelle Baustellenstraße 1,
0100 Baustadt
Elektrozuleitung für Küche verlegt

     
1 25,00 m A05VV-U 3G 2,5 HGR PVC Mantelleitung (Ym)
3x2,5 hellgrau

83,94

100 Stk/EH

20,99 20
2 20,00 m TRL 25 HGR I-Rohr, leicht starr, PVC hellgrau
25 mm Pipelife

54,00

100 Stk/EH

10,80 20 
3 50,00 St TKSL 25 hellgrau Reihenklemmschiene

10,60

100 Stk/EH

5,30 20
4 1,00 St Kleinmaterial 6,40 6,40 20
5 1,00 Pau Fahrtpauschale 45,00 45,00 20

* 5 6

7,00 

Std 

Arbeitsleistung: Elektroinstall.-Techniker am 15.04.2024

81,40 

569,80 

20 

      Summe   658,29  
Ust=20 % von 658,29 = 131,66+ USt.131,66

Gesamtsumme EUR

789,95

Mustermann GmbH
Musterstraße 1
0000 Musterdorf
T +43(0) 1234 5678
office@mustermann.at

Gerichtsstand Muster
Firmenbuch 9876a
DVR-Nr. 0012345
UID-Nr. ATU 12345678

Bank XY
IBAN AT00 3456 7890 0000 0000
BIC AAAWAAWW123


Anmerkungen zur Beispiel-Rechnung:

*1. Der Rechnungsadressat muss mit dem Antragssteller übereinstimmen!

*2. Der Rechnungsaussteller muss ein nach den Vorgaben des Handwerkerbonus befugter Leistungserbringer sein. Der auf der Rechnung abgedruckte Firmenwortlaut oder die Unternehmensbezeichnung (bei Einzelunternehmern müssen der Vorname und Zuname aufscheinen) muss mit den Angaben bei der Gewerbehörde übereinstimmen!

*3. Das Datum der Leistungserbringung ist verpflichtend anzugeben. Nur Arbeits­leistungen, die nach dem 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 erbracht wurden, sind im Jahr 2024 förderfähig! 2025 wird es eine eigene Förderperiode geben.

*4. Der Leistungsort ist zwingend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die am privaten Wohn- oder Lebensbereich des Antragsstellers (Haupt- oder Nebenwohnsitzadresse) erbracht werden, sind förderfähig!

*5. Die Arbeitsleistung ist gesondert auszuweisen. Es sind die Anzahl der Arbeitsstunden, die Bezeichnung der konkreten Arbeitsleistung sowie der Endbetrag (ohne Umsatzsteuer) auszuweisen! Pauschalen sind nur dann zulässig, wenn diese ausschließlich Arbeitskosten umfassen!

Ansprechpartner zum Handwerkerbonus

Die Wirtschaftskammern in den Bundesländern bieten Mitgliedsbetrieben Beratung bei Fragen rund um den Handwerkerbonus.

→ Ansprechpartner zum Handwerkerbonus



Hinweis:
An der Maßnahme Handwerkerbonus wird auf Hochtouren gearbeitet. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundessparte Gewerbe und Handwerk können keine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit sämtlicher Inhalte auf dieser Website übernehmen. Alle Inhalte gelten vorbehaltlich des abgeschlossenen Gesetzgebungsprozesses.

Stand: 02.05.2024

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