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Die Berufsschule − allgemeine Informationen

Der zweite wichtige Lernort in der Berufsausbildung

Lesedauer: 1 Minute

12.03.2023

Im Rahmen des dualen Systems der Lehrlingsausbildung ist die Berufsschule der zweite wichtige Lernort in der Berufsausbildung.

Der Berufsschulunterricht ist unterschiedlich organisiert. Viele Berufsschulen bieten mehrwöchige Lehrgänge an, zumeist wohnen die Schüler für die Zeit dieser Lehrgänge in Internaten, die mit den Schulen organisatorisch verbunden sind. Häufig ist diese Unterrichtsform vor allem in den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark und Oberösterreich. In einigen Bundesländern, vor allem in Wien, erfolgt der Berufsschulunterricht tageweise, die Schüler besuchen jede Woche ein- bis dreimal die Schule.

Der Inhalt des Unterrichtes ist durch Lehrpläne bestimmt, die durch das Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für jeden Lehrberuf verordnet werden. Grundsätzlich bieten die Berufsschulen fachlich spezialisierten Unterricht für einzelne Lehrberufe und auch Schwerpunkte an, wenn die Lehrlingszahlen die Bildung von Branchenklassen nicht zulässt, müssen Schüler mehrerer Lehrberufe oder Schwerpunkte zusammengefasst werden.

Berufsschulbesuch verpflichtend

Der Lehrling ist verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen, der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Seit 1. Jänner 2018 sind Unternehmen verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge (Internatskosten) während des Berufsschulbesuchs zu tragen. Allerdings können Lehrberechtigte die Rückerstattung der Kosten über die Lehrbetriebsförderung beantragen.

Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung frei zu geben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.

Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

In die Unterrichtszeit sind die Unterrichtspausen mit Ausnahme der Mittagspause, der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden einzurechnen.

Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.