Aktueller Stand der Sanktionen gegen Syrien

Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 9 Minuten

Rohöl und Erdölerzeugnisse

Die EU verbietet den Import, den Kauf, die Beförderung, die Finanzierung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die in Anhang IV der Verordnung 36/2012 idgF definiert werden, aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien. Es ist verboten, im Anhang Va gelistete Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen, zu finanzieren, zu versichern bzw. Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der im Anhang der Verordnung angeführten Waren zu erbringen. Es gelten Ausnahmen (Anhang Vb) z.B. für nicht syrische Zivilfluggeräte, für die Verwendung zu humanitären Zwecken, für die Vereinten Nationen, für die Durchführung und Erleichterung von Hilfsleistungen, Evakuierungen, etc. 

Es besteht nachstehende Ausnahme, um humanitären Hilfsorganisationen die legale Beschaffung von Erdölerzeugnissen (Treibstoff) zu ermöglichen:

der Erwerb/die Beförderung von Erdölerzeugnissen und deren Finanzierung zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien (Art 6a).

Dies ist genehmigbar, wenn nicht gegen sonstige Verbote verstoßen wird.

Eine weitere Ausnahme betrifft den Erwerb/die Beförderung von Erdölerzeugnissen samt Finanzierung durch diplomatische oder konsularische Missionen für deren amtliche Zwecke

Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie

Es besteht ein Verbot des Exportes, Verkaufes, Lieferung oder Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtung von im Anhang VI der Verordnung 36/2012 idgF gelisteter Schlüsselausrüstung und Technologie, die zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination bzw. zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden kann. Gleichfalls verboten ist die technische Hilfe, die Vermittlung, die Finanzierung hierfür.

Ausnahme für Altverträge

Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 19. Jänner 2012 erteilt oder eingegangen wurden (siehe Art 10). Mitteilungspflicht an BMDW mindestens 21 Tage vor Transaktion.
Verboten ist auch die Gewährung von Darlehen/Krediten, die Beteiligung an syrische juristische Personen und Einrichtungen (innerhalb und außerhalb Syriens), die in der Exploration, Förderung, Raffination von Erdöl tätig sind. Ebenso verboten ist die Gründung von Joint Ventures mit diesen. Hier gilt eine Ausnahme für die unbefristete Erfüllung von Altverträgen, das sind solche, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden.

Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung besteht nachstehende Ausnahme (Art 9a):
Die EU-Mitgliedstaaten können die an sich einem Verbot unterliegende Ausfuhr, die Lieferung, Weitergabe, den Verkauf dieser Schlüsselausrüstung, ebenso die Finanzierung und technische Hilfe, und Investitionen in die syrische Ölindustrie genehmigen, wenn

  • die Aktivität der syrischen Zivilbevölkerung, sonstigen humanitären Zwecken, dem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit dient
  • die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
  • die Tätigkeit keine gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen und
  • sonst kein Verbot verletzt wird.

Ausrüstung für den Kraftwerksbau

Für im Anhang VII der Verordnung 36/2012 idgF gelistete Ausrüstung und Technologie für den Bau/die Einrichtung neuer Kraftwerke zur Stromgewinnung besteht unmittelbar oder mittelbar ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung und der Weitergabe sowie technische Hilfe, Finanzierungen und Versicherung.

Ausnahme für Altverträge, die vor dem 19. Jänner 2012 geschlossen wurden. Mitteilungspflicht an das BMDW mindestens 21 Tage vor Transaktion.

Weiters verboten ist die Gewährung von Darlehen, die Beteiligung (Erwerb/Erweiterung) und die Gründung von Joint Ventures an syrischen Unternehmen, die am Bau oder der Errichtung von Kraftwerken beteiligt sind. Ausnahme für Altverträge, die vor dem 19. Jänner 2012 geschlossen wurden (Art 12) 

Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung des Internets oder des Telefons

Im Anhang V der Verordnung 36/2012 idgF wird Ausrüstung, Software und Technologie beschrieben, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung und Weitergabe dieser Güter an syrische Personen (Definition siehe Art 1 Z o) ist genehmigungspflichtig; bei Vorliegen hinreichender Gründe für eine tatsächliche Verwendung für o.a.Zwecke liegt ein Verbot vor. Analoges gilt für mit solchen Gütern in Zusammenhang stehende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung oder für sonstige Dienstleistungen (Art 4 und 5). 

Diverse Ausrüstungen, Güter und Technologien

Anhang IA und Anhang IX der Verordnung 36/2012 idgF listen weitere Ausrüstungsgegenstände und Technologie (samt technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung und Versicherung/Rückversicherung), die nachstehenden Beschränkungen unterzogen werden: 

Es gelten:

  • für Anhang IA der Verordnung 36/2012 idgF: Verbot des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Ausnahme: Genehmigungsmöglichkeit des BMAW für gelistete Güter und Technologien, die Nahrungszwecken oder landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen oder für Personal der UN, der EU oder von EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind; für Lieferungen von Gütern und technischen/finanziellen Hilfen im Zusammenhang mit OPCW. 

  • für Anhang IX der Verordnung 36/2012 idgF: Genehmigungspflicht des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Genehmigung durch die Behörde des Mitgliedstaates, wo der Ausführer niedergelassen ist, wird nicht erteilt, wenn "hinreichende Gründe vorliegen, dass diese Güter zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können".

Es gibt keine Ausnahmen für Altverträge. Nicht erfasst sind als Verbrauchsgüter bestimmte, für den Einzelhandel verpackte Güter, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, außer es handelt sich um Isopropanol. 

Luxusgüter

Anhang X: die Verordnung 36/2012 idgF verbietet, dort gelistete Luxusgüter unmittelbar/mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Ausnahme: Mitnahme im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch. Es gibt keine Ausnahme für Altverträge. Die im Anhang X gelisteten Luxusgüter sind weitgehend durch Preisgrenzen präzisiert. Es handelt sich dabei beispielsweise um Fahrzeuge samt Zubehör, Bekleidung und Schuhe, Lederwaren, Besteck, Geschirr, Glaswaren, Parfums, Weine, Uhren, Kunstgegenstände, Sportartikel, Spielautomaten, etc. 

Gold, Edelmetalle, Diamanten

Verboten ist, mit der Regierung Syriens, ihrer Zentralbank, öffentlichen Einrichtungen etc. Geschäfte zu tätigen, die unmittelbar oder mittelbar Gold, Edelmetalle, Diamanten und andere Güter des Anhangs VIII der Verordnung 36/2012 idgF zum Gegenstand haben.

Konkret verboten sind: Verkauf, Kauf, Export, Import, Weitergabe, Beförderung, Vermittlung, technische und finanzielle Unterstützung. 

Banknoten und Münzen

Verbot, auf syrische Landewährung lautende neue Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank zu verkaufen, liefern, auszuführen (Art 11). 

Militärgüter/Güter zur internen Repression 

Nach formellem Auslaufen des EU-Waffenembargos ab 1. Juni 2013 wird die Kontrolle von Militärgüterlieferungen (Güter der EU-Militärgüterliste) nach Syrien nun in der nationalen Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten fortgeführt, die die Einhaltung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP ausdrücklich zusagten. Im Sinne der Genehmigungskriterien des österreichischen Außenwirtschaftsgesetzes und im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes, denen die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunktes zu Grunde liegen, hat der Ministerrat am 4. Juni 2013 für Österreich die Fortführung des Militärgüterembargos beschlossen. Es ist angesichts der derzeitigen Situation in Syrien somit praktisch ausgeschlossen, dass von österreichischen Behörden Militärgüterexporte nach Syrien genehmigt werden. 

Flüge syrischer Fluglinien

Mit Beschluss 2013/255/GASP werden alle EU-Flughäfen für reine Frachtflüge syrischer Fluglinien gesperrt; gemischte Passagier-/Frachtflüge bleiben möglich. Weiters erfolgt eine EU-Sperre für alle Flüge der Syria Arab Airline (Ausnahmen für Evakuierungsflüge und bestimmte Flüge gemäß internationalen Flugverkehrsabkommen). 

Finanzsanktionen/Personenlisten

(Artikel 14 sowie Anhang II und Anhang IIa)

Neben dem Einfrieren sämtlicher Gelder und Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang II oder IIa der Verordnung 36/2012 idgF, aufgeführten Personen/Organisationen/Einrichtungen stehen, ist es auch verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen (Bezahlungs- und Belieferungsverbot).

Weiters ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen genehmigen (Artikel 16, 17, 18, 20, 20a, 21, 21a)

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen (Artikel 16a, 16b, Artikel 19, 21b und 21c).

Darüber hinaus wurde mit Verordnung 2023/407 (in Kraft ab 24. Februar 2023) zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eingeführt.

Zentralbank Syriens

In der Verordnung 36/2012 idgF wird die Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) im Anhang II (Finanzsanktionen) gelistet, aber angesichts der besonderen Rolle einer Zentralbank mit Sonderregelungen (Art 21a) versehen. Diese erlauben unter bestimmten Umständen die Freigabe von Geldern nach Genehmigung der OeNB. 

Genehmigbar ist auch die Transferierung von Geldern durch/über die Zentralbank, um EU-Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von legalen Handelsgeschäften bereitzustellen. 

Finanzdienstleistungen

Europäische Investitionsbank

Der Europäischen Investitionsbank wird untersagt, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen. Alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte, die im Rahmen dieser Darlehensvereinbarungen finanziert werden und zum Nutzen Syriens durchgeführt werden sollen, werden ausgesetzt. 

Anleihen

Verbot, nach dem 19. Jänner 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen zu verkaufen oder von den in Art 24 genannten syrischen Einrichtungen /Personen zu kaufen. 

EU-Kredit- und Finanzinstitute

Verbot der Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen in Syrien; Verbot der Eröffnung neuer Konten bei oder neuer Korrespondenzbankbeziehungen zu syrischen Banken. EU-Banken üben Zurückhaltung bei der Vergabe von neuen Ausfuhrkrediten (Ausnahme: Ernährung, landwirtschaftliche/medizinische/sonstige humanitäre Zwecke).

Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung besteht nachstehende Ausnahme (Art 9a):
Die EU-Mitgliedstaaten können die Eröffnung neuer Konten bei einem syrischen Bankinstitut bzw. die Gründung einer neuer Repräsentanz oder Zweigniederlassung von EU-Bankinstituten ind Syrien genehmigen, wenn

  • die Aktivität der syrischen Zivilbevölkerung, sonstigen humanitären Zwecken, dem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit dient
  • die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
  • die Tätigkeit keine gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen und
  • sonst kein Verbot verletzt wird.

Frachtkontrolle

VO 36/2012 (Art. 2c) ordnet für Flugzeuge und Schiffe, die Fracht nach Syrien befördern, eine zusätzliche Vorabanmeldung aller Güter an, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

Diese Bestimmung enthält auch ein besonderes behördliches Überprüfungs- und allenfalls Beschlagnahmerecht, wenn der Verdacht besteht, dass Güter entgegen den Sanktionsbeschränkungen transportiert werden sollen.

Versicherungen

Verbot der Bereitstellung von Versicherungen/Rückversicherungen für den syrischen Staat, seine Organe und Einrichtungen sowie für in deren Name oder Auftrag handelnde Personen (Art 26).

Kulturgüter

Art 11c verbietet, bestimmte syrische Kulturgüter von besonderer Bedeutung, einschließlich jener, die in Anhang XI gelistet sind, ein- oder auszuführen, weiterzugeben oder zu vermitteln, soferne Grund zur Annahme besteht, dass die Güter unrechtsmäßig aus Syrien entfernt wurden.

Ausnahme: Kulturgüter, die vor dem 15.5.2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder an rechtmäßige Eigentümer in Syrien zurückgegen werden.

Weitere Bestimmungen 

Erfüllung von Ansprüchen:

Es gilt ein Verbot, Ansprüche syrischer Personen aus Verträgen oder Geschäften, die infolge der Sanktionen nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden dürfen, anzuerkennen (Art 27 bzw zu erfüllen. 

Haftungsausschluss:

Gemäß Art 28 der VO 36/2012 idgF können Personen im Zusammenhang mit Verboten nach den Sanktionsbestimmungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie keinen Grund zur Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen. 


Rechtsquellen

Sonstige Informationen

Antragstellung

Zollrelevanten Informationen


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 24.01.2024

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