Zwei lächelnde Personen blicken auf Blatt, eine Person trägt Hut und Brille, ringsum Arbeitsmaterialien und Fotoequipment
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Copyright im Internet 

Fotos und Links

Lesedauer: 4 Minuten

Technisch ist es zwar sehr leicht möglich, Inhalte fremder Websites („Homepages“) zu übernehmen, in vielen Fällen wird dies aber unzulässig sein.

Welche Werke schützt das Urheberrecht?

Die Rechte des Urhebers entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Es bedarf dazu keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks „©“.

Es werden ganz verschiedene Arten von geistigen Leistungen urheberrechtlich geschützt, wie z.B. Literatur, Musik, Fotos, Filme, Videos aber auch Computerprogramme und Datenbanken. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Dabei müssen durch freie kreative Entscheidungen deren Persönlichkeiten zum Ausdruck.

Aber auch für den Fall, dass die fremden Inhalte kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, kann deren Übernahme rechtswidrig sein, wenn z.B. ein passender Text kopiert wird. Denn eine solche Übernahme von fremden Inhalten kann eine unbefugte Nachahmung sein, was einen unlauteren Wettbewerb darstellt. So hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass die Übernahme von Arbeitsergebnissen eines Konkurrenten, die urheberrechtlich nicht geschützt sind, unlauter ist, da durch die Arbeitsersparnis ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil verschafft wird.

Ist auch ein Layout geschützt?

Auch ein Layout kann geschützt sein, wenn es sich nicht bloß um ein Standardlayout (z.B. einer Erstellungssoftware) handelt, ohne dass individuelle Gestaltungselemente eingesetzt werden. Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung oder wesentliche Elemente des Layouts einer bereits bestehenden Website nicht einfach übernommen werden sollten.

Welche Fotografien sind geschützt?

Bei Fotografien besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere (einfachste) Art von Fotografien. Bei solchen wird der Hersteller der Fotografien geschützt. Im Ergebnis darf keine Fotografie ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Aber auch wenn die Zustimmung vorliegt, ist i.d.R. der Name des Fotografen anzugeben.

Was ist bei Fotografien anderer Personen zu beachten?

Neben den schon erwähnten Rechten des Fotografen, ist bei der Abbildung von fremden Personen, Folgendes zu beachten:

Bilder von Personen dürfen ohne deren Zustimmung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls die betroffene Person verstorben ist, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Bild für werbliche Zwecke genutzt wird oder durch das Bild die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt wird. Im Einzelfall kann aber auch bereits das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

Unabhängig davon werden auf Fotografien von Personen in der Regel auch personenbezogene Daten wiedergegeben. Daher sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und muss diese „Datenverarbeitung“ auch rechtmäßig sein (vgl. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bildverarbeitung). Im Zweifel ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen sinnvoll.

Auf der Fotografie können aber auch andere Werke abgebildet werden; dies stellt eine Vervielfältigung dieser anderen Werke dar und wäre daher nur mit der Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.

Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?

Auch wenn in der Praxis zahlreiche Verstöße folgenlos bleiben, so ist doch eine Klage jederzeit möglich.

Der Rechtsinhaber (der Urheber eines Werks bzw. eine Person, welcher der Urheber die Verwertungsrechte eingeräumt hat) hat das Recht zu entscheiden, ob er die Verwendung seines Werkes erlaubt oder nicht. Wenn dieser die Verwendung nicht genehmigt hat (und das Gesetz keine besondere Regelung, wie z.B. die freie Werknutzung, vorsieht), kann der Urheber (bzw. der Rechtsinhaber) dies untersagen.

Links sind zulässig, wenn die verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Wurden die Inhalte mit der Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt, ist dies zulässig. Umgekehrt, wenn die Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt wurden, ist die Verlinkung unzulässig. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) insbesondere dann der Fall, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Website kannte oder kennen musste.

Unzulässig sind aber auch solche Links, durch welche mit technischen Maßnahmen geschützte Inhalte zugänglich werden (z.B. Inhalte einer entgeltlichen Website, bei der man sich einloggen muss; hier wird ein neues Publikum erschlossen). 

Die konkrete Art der Zugänglichmachung ist dabei aus urheberrechtlicher Sicht grundsätzlich unwesentlich, also ob ein Link 

  • auf die Homepage (Einstiegsseite) oder
  • auf die dahinterliegenden Webpages (sog „Deep Links“) verweist oder
  • ob fremde Inhalte mittels Framing oder
  • Inline Linking (sog. „Embedded Content“)  

dargestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass Quelle bzw. der Urheber ersichtlich ist bzw. bleibt.

Ganz allgemein kann eine Verlinkung auf eine Website grundsätzlich verboten sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (z.B. eine Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung), eine Verlinkung zu unterlassen oder einen Link zu entfernen. Ein solcher Grund könnte z.B. darin bestehen, dass durch eine Verlinkung der Eindruck einer unerwünschten Nahebeziehung zwischen zwei Betreibern von Websites erweckt wird. 

Tipps zur Erstellung eines Webauftritts

Prüfen Sie Folgendes auf Ihrer Website:

  • Stammen alle Inhalte der Website (z.B. Grafiken, Logos, Texte, Bilder und Java-Applets) von Mitarbeitern des Unternehmens?

  • Wenn nicht: Wurden entsprechende Werknutzungsverträge (inklusive Verwendung im Internet) mit den Urhebern geschlossen?

  • Sichern Sie sich von der Werbeagentur auch die Möglichkeit Werbemittel auch im Internet zu nutzen - das ist nicht selbstverständlich.

  • Wenn Sie bereits Werbeunterlagen erstellt haben (z.B. Fotografien von einer Agentur, oder von einem Fotografen), die Sie nun auch im Internet verwenden wollen, überprüfen Sie, ob Sie sich bei der damaligen Gestaltung der Unterlagen das Zurverfügungstellungsrecht einräumen haben lassen.

  • Verweisen Links nur auf legale Inhalte, die mit Zustimmung der Rechteinhaber ins Internet gestellt wurden?

  • Klären Sie auch, ob der Fotograf die Nennung seines Namens wünscht.

Stand: 10.10.2022

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