Sanduhr mit Geldmünzen vor einer blauen Wand auf einem Holzuntergrund
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Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2023

Übliche Regelung gilt wieder

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Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2022 bzw 2021, falls diese noch nicht eingereicht oder veranlagt ist), die nach dem 30.9.2023 bescheidmäßig festgesetzt werden, ist die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw Körperschaftsteuer. 

Der aufgrund der Coronamaßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 sind nicht mehr anwendbar! 

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2023 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufgrund der Inflation hat die EZB den Basiszinssatz mehrfach erhöht. Ab 20.9.2023 beträgt dieser 3,88 %, die Anspruchszinsen daher 5,88 %. Nur wenn die Anspruchszinsen den Betrag von 50 EUR nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.

Zu beachten ist, dass angefallene Anspruchszinsen ertrag­steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (dafür sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zuviel vorausbezahlt wurde, keine steuerpflichtigen Einnahmen).

Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2023 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E 1-12/2021 oder K1-12/20121).

Eine über die zu erwartende Steuernachforderung hinausgehende Anzahlung ist nicht sinnvoll, da für eine Überzahlung keine Gutschriftzinsen festgesetzt werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde auch in der Umsatzsteuer eine Verzinsung im Falle von Gutschriften und Nachforderungen eingeführt. Diese fällt jedoch erst an, wenn Umsatzsteuerzinsen mindestens 50 EUR betragen. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst. Ab dem Veranlagungsjahr 2022 ist die neue Regelung für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben, anzuwenden (im Detail siehe Infoseite zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben und –Nachforderungen).

Fristen Jahresabschluss 

Hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen sind wieder die Fristen wie vor Corona anzuwenden. Insb. die Verlängerung der Offenlegung von 9 auf 12 Monate ist nicht mehr anzuwenden. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zum 31.12.2022 daher bis spätestens 30.6.2023 aufzustellen und bis 30.9.2023 beim Firmenbuch einzureichen..

Stand: 30.08.2023