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Zahlungserleichterungen gegenüber dem Finanzamt - FAQ

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erleichterungen aufgrund der Coronakrise (Ratenzahlung, Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlung)

Lesedauer: 3 Minuten

18.01.2024

1. Was soll man tun, wenn man Steuern nicht bezahlen kann?

Es besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) einzubringen. Weiters kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

2. Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenansuchen?

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenbewilligung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.
Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30.9. oder 1.10. endet, bleiben bis 15.1.2020 aufrecht. Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmen­gesetzes wurde diese Frist bis 15.3.2021 verlängert. Im Rahmen des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde diese Frist abermals verlängert und erstreckte sich bis zum 30.6.2021. In diese Verlängerung werden nach dem Gesetzeswortlaut auch alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Wenn bis 30.9. eine Ratenzahlung beantragt und dieser Antrag bewilligt wurde und kein Terminverlust eintritt, kann eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages mit erheblichen Härten verbunden wäre.

3. Werden Stundungszinsen verrechnet?

Der Steuerpflichtige kann (am besten direkt im Antrag) anregen, dass von der Festsetzung von Stundungszinsen abgesehen wird. Die Betroffenheit muss dargestellt werden. Zwischen 15.3.2020 und 15.1.2021 werden generell keine Stundungszinsen festgesetzt.
Danach werden die Stundungszinsen nur schrittweise wieder erhöht (16.1.-28.2. 2 %, 1.3.-30.4. 2,5 %, 1.5.-30.6. 3 %, 1.7.-31.8. 3,5 %, 1.9.-31.10. 4 %, ab 1.11.2021 4,5 %).
Im Zuge des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde § 323c Abs 13 BAO dahingehend geändert, dass von 15.3.2020 bis 30.6.2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben waren.

4. Wann ist der Antrag einzubringen?

Der gebührenfreie und formlose Antrag sollte spätestens bis zum Fälligkeitstag via FinanzOnline, per Post an das zuständige Finanzamt oder via E-Mail an corona@bmf.gv.at eingebracht werden. Durch eine fristgerechte Antragstellung kann man Säumnisfolgen und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.


Achtung: 
Verspätet eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen bewirken keine Hemmung der Säumnisfolgen.
Bei Ablehnung eines fristgerechten Antrags ist für die Zahlung eine Nachfrist von einem Monat zu gewähren.

5. Wie kann vorgegangen werden, wenn bereits Säumniszuschläge verhängt wurden?

Kann die Betroffenheit dargelegt werden, dann kann beantragt werden, dass verhängte Säumniszuschläge herabgesetzt oder nicht festgesetzt werden. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 30.06.2021 sind generell keine Säumniszuschläge zu entrichten.

6. Was sind die Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt eine Zahlungserleichterung bewilligt?

Die konkrete Betroffenheit vom Coronavirus ist darzulegen. Die Finanzämter haben die Weisung, den Antrag sofort zu behandeln und auf die Betroffenheit Rücksicht zu nehmen.

7. Was muss in einem Antrag auf Ratenzahlung stehen?

In einem Antrag auf Ratenzahlung ist ein Abstattungsplan vorzuschlagen. Dabei sind nicht nur die ausstehenden Beträge, sondern auch die im Ratenzahlungszeitraum fällig werdenden laufenden Zahlungen (z.B. Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) einzubeziehen.

8. Was passiert, wenn eine Rate nicht fristgerecht gezahlt wird?

Sollte ein Terminverlust eintreten, wird der gesamte Steuerrückstand fällig.  Von diesem Betrag können dann auch noch bis zu drei Säumniszuschläge vorgeschrieben und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden (außer bei Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 30.06.2021. Siehe 5.). Daher ist es zweckmäßig, wenn eine Rate nicht bezahlt wird, neuerlich um Zahlungserleichterung anzusuchen.

9. Was sind Vorauszahlungen?

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen.

10. Wie hoch sind diese Vorauszahlungen?

Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr zu erhöhen.

11. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Gewinnerwartung nicht zutrifft?

Es kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden. Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der Coronakrise dargelegt wird. Die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage ist glaubhaft zu machen. Auch hier besteht die Weisung, dass diese Anträge sofort zu erledigen sind.

12. Wann muss der Antrag spätestens einlangen?

Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Anträge, die danach ans Finanzamt geschickt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus. 

13. Was kann ich tun, wenn ich die (herabgesetzten) Vorauszahlungen dennoch aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht bezahlen kann?

Aufgrund der Weisung des Finanzministeriums kann beim Finanzamt angeregt werden, die Einkommens-/Körperschaftssteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht festzusetzen (mit Null) oder auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer.

14. Muss ich dann Nachforderungszinsen bezahlen?

Wenn eine solche Festsetzung erfolgte hat das Finanzamt von Amts wegen von Nachforderungszinsen Abstand zu nehmen.

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