ÖKOPROFIT – Teilanerkennung als Umweltmanagementsystem nach EMAS-VO
Nichtgleichwertigkeit in einigen Bereichen mit VO (EG) 1221/2009
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Österreich hat einen Antrag auf Anerkennung des Umweltmanagementsystems ÖKOPROFIT gestellt. Die Europäische Kommission hat das ÖKOPROFIT-System nur in Teilen anerkannt.
Eine Nichtgleichwertigkeit besteht bei:
- der Managementbewertung (Anhang II Teil A.9.3 EMAS-VO)
- der Einführung einer Umweltprüfung (Anhang I und Anhang II Teil A.6.1 EMAS-VO) in den Bereichen
- Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte
- Bewertung der Erheblichkeit der Umweltaspekte
- Dokumentenanforderungen
- Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
- Internes Audit und Korrekturmaßnahmen
- Von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen.
Der Beschluss ist von Bedeutung für Unternehmen, die das Umweltmanagementsystem Ökoprofit einführen oder verlängern wollen, sowie für Umweltgutachter.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 wurde am 25. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist ab 26. Juli 2023 wirksam.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Ökoprofit mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
- EU-Rechtsakt zur EMAS-Verordnung
- Beschluss (EU) 2013/131 Nutzerhandbuch EMAS
- BMK-Infos zur EMAS-Verordnung
- EK-Informationen zu EMAS
Stand: 26.07.2023