Person lehnt mit Tablet an einem Fenster und blickt freudig in die Kamera, im Hintergrund sitzen weitere Personen an einem Besprechungstisch in einem Meetingraum, an der Wand wird am Monitor eine Grafik gezeigt
© .shock | stock.adobe.com

Zweig­nieder­­lassung eines inländischen Unter­nehmens

Funktion, Errichtung, Eintragung

Lesedauer: 3 Minuten

Begriff der Zweigniederlassung  

Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Zwar muss sich die Tätigkeit der Zweigniederlassung nicht zwangsläufig auf sämtliche Geschäftszweige der Hauptniederlassung erstrecken. Bloße Verkaufsstellen,  Warenlager, Exposituren, Räumlichkeiten zur Vornahme vorbereitender Arbeiten, reine Übernahmestellen oder Messestände erfüllen die genannten Kriterien aber meist nicht. Obgleich die Anmeldung beim Firmenbuchgericht in solchen Fällen unterbleiben kann, mag weiterhin eine Meldung gemäß der gewerberechtlichen Vorschriften (insb. Meldung weiterer Betriebsstätten) geboten sein.

Firma der Zweigniederlassung

Die Firma einer Zweigniederlassung hat jenen des dahinterstehenden Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. "Niederlassung Wien“). Abweichende Zusätze sind zulässig, solange die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben (insb. Firmenwahrheit). Führt die Zweigniederlassung eine vom dahinterstehenden Rechtsträger abweichende Firma, muss diese den Zusammenhang zwischen der Zweigniederlassung und dem Träger des Gesamtunternehmens erkennen lassen.

Vertretung der Zweigniederlassung

Da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, müssen sie betreffende Rechtsgeschäfte von den vertretungsbefugten Organen des dahinterstehenden Rechtsträgers geschlossen werden. Bei Einzelunternehmern wäre dies der Inhaber des Gesamtunternehmens, während die Vertretung bei juristischen Personen den jeweils vertretungsbefugten Organen zukommt. Typischerweise sind dies die voll haftenden Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) bzw. einer Kommanditgesellschaft (KG), die unternehmensrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AktG).

Dessen ungeachtet besteht die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis von Prokuristen ausdrücklich auf einzelne (oder mehrere) Zweigniederlassungen zu beschränken („Filialprokura“). Ebenso können erteilte Handlungsvollmachten entsprechend ausgestaltet werden.

Errichtung und Anmeldung der Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung kann erst nach ihrer tatsächlichen Errichtung beim Firmenbuch angemeldet werden. Das bedeutet, dass die wesentlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den bevorstehenden Betrieb bereits geschaffen wurden. Anschließend haben der Unternehmensinhaber bzw. die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person die Eintragung zu veranlassen.

Der Antrag muss den Antragsteller sowie das zuständige Gericht ebenso klar erkennen lassen wie das Antragsbegehr. Das Gericht ist darüber zu informieren, dass eine Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde. Neben der Firma der Zweigniederlassung sind deren Standort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift bekanntzugeben. Der Antrag ist mit einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift zu versehen.

Dem Antrag beizuschließen sind die beglaubigten Musterzeichnungen sämtlicher Geschäftsführer und Prokuristen (ausgenommen jener, deren Filialprokura ausschließlich für eine andere Zweigniederlassung erteilt wurde), damit diese auch an das Gericht am Ort der Zweigniederlassung übermittelt und dort in die Urkundensammlung aufgenommen werden können.

Regelmäßig verlangen Firmenbuchgerichte eine Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung. Eine solche kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags bzw. – vor allem im städtischen Raum – durch Besichtigung und anschließende Bestätigung seitens der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation erfolgen.

Bei Schwierigkeiten mit der Antragsgestaltung kann die Beiziehung eines Rechtsvertreters, der mit den Gepflogenheiten des jeweiligen Firmenbuchgerichts vertraut ist, ratsam sein.

Gewerberecht

Übt das Unternehmen am Standort der Zweigniederlassung eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, so ist auf Grundlage der Gewerbeberechtigung der Hauptniederlassung bei der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) die Ausübung des Gewerbes in der Form einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Übt die Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung verschiedene gewerbliche Tätigkeit aus, hat sie bei der für ihren Standort zuständigen Gewerbebehörde eine eigene Gewerbeberechtigung zu lösen.
Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) einen für die gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Filialgeschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung mitbringen und in der Lage sein muss, sich im Betrieb ausreichend zu betätigen.
Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.

Zivilprozessrecht

Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht.

Stand: 25.10.2024