Zum Inhalt springen
Vier Holzklötze stehen im Zentrum des Bildes. Auf jedem steht ein einzelner Buchstabe. Dadurch ergibt sich das Wort Info. Im Hintergrund sieht man einen Strauch mit Blüten
© Maks-Lab | stock.adobe.com
Sparte Gewerbe und Handwerk

Newsletter Gewerbe|Handwerk Wien

Newsletter-Beiträge der Landesinnungen, Fachgruppen, Fachvertretungen und Sparte

Lesedauer: 8 Minuten

Stand: 30.11.-0001

Zum Nachlesen, überprüfen; mittels Schlagwortsuche oder alphabetisch Newsletter-Beiträge finden.


Finden sich Beiträge nicht bei Ihrer Fachorganisation, sind sie in Gewerbe|Handwerk gelistet.


In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. Durchsuchen lässt sich Fachorganisations- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text). Beiträge sind alphabetisch gereiht.

Personenbetreuung

Die BBU GmbH hat im Wege eines Vergabeverfahrens Supervisionsleistungen für ihre Mitarbeiter*innen ausgeschrieben.

Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind Supervisionsleistungen, die dazu dienen, dass Dienstnehmer*innen der BBU GmbH ihre beruflichen Erlebnisse und Erfahrungen mit Flüchtlingen mit einem/einer (externen) Supervisor*in besprechen bzw. verarbeiten können und die BBU GmbH somit ihrer Verpflichtung gemäß § 35 SWÖ-KV nachkommt. Dies fällt in den Tätigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung und nicht der Unternehmensberatung. Die Gewerbeberechtigung Unternehmensberater*in ist daher keine ausreichende Befugnis für die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem.  

Eine entsprechende Information wurde auch über die ANKÖ-Plattform veröffentlicht.
 
,,Wichtigen Information‘‘ sowie gemäß Randziffer 16 des Kapitel A – Grundlagen der Verfahrensordnung können jederzeit  (und somit auch nach dem 19.01.2024) Teilnahmeanträge gestellt werden.
 
Hierzu wird ein Auszug aus den ,,Wichtigen Informationen‘‘ des Kapitel A – Grundlagen der Verfahrensordnung beigefügt:

Abgabefrist für den Teilnahmeantrag:
Teilnahmeanträge können jederzeit abgegeben werden
Bewerber:innen, die bis zum 19.01.2024, 12:00 Uhr (einlangend) einen Teilnahmeantrag abgegeben haben, werden – im Falle der Zulassung zum Beschaffungssystem – zeitnah zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.


Form der Abgabe:
elektronisch über die ePlattform oder per E-Mail an: recht@bbu.gv.at

(§ 14 TP 4 Abs. 6 und § 14 TP 14 Abs. 2 Z 20 und Abs. 3 GebG)
 
Für die Vorlage ausländischer Dokumente (z.B. vorgelegter ausländischer Reisepass/Personalausweis)
im Rahmen des amtlichen Gebrauches wurde bei An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes und zur
Aktualisierung der Meldedaten eine Gebührenbefreiung geschaffen.
 
Die Verdatung von ausländischen Schriften ist daher seit 24. Dezember 2025 gebührenfrei.
 
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass weiterhin bei Ausstellung einer Bestätigung der Meldung, die im
Zuge der An-, Um- oder Abmeldung ausgestellt wird, keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.
 
Die Änderungen des BGBl. I Nr. 97/2025 sind mit 24. Dezember 2025 in Kraft getreten

Das gegenständliche Handbuch gibt die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres
(BMI) wieder, enthält die wichtigsten Regelungen des Melderechts und soll als Leitfaden für
die Vollziehung dieser Materie dienen.

Handbuch



Rauchfangkehrer

20.08.2025 LI Rauchfangkehrer, Landesinnung Installateure; Einladung zum Download

Dichtheitsprüfung bei Überdruckbetrieb

Laut neuestem Urteil ist keine Rechtsgrundlage für wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfungen in den feuerpolizeilichen Bestimmungen gegeben.

Rundschreiben zum Download

Gewerbliche Dienstleister + Berufsguppen

27.02.2026; Im Jahr 2026 führen wir – nach 2019 – erneut eine Branchenerhebung des Wiener Sicherheitsgewerbes durch. Erstmals ist die Umfrage auch auf Bewacher:innen ausgeweitet und soll einen umfassenden Überblick über Struktur, Herausforderungen und Bedürfnisse der Wiener Sicherheitsdienstleister:innen geben. 

Seit 2019 hat sich vieles verändert: Die Corona-Krise, umfassende Digitalisierungsprozesse sowie der Einsatz von KI-Agenten waren damals noch kein Thema. Um ein aktuelles Lagebild der Branche zu gewinnen, laden wir Sie herzlich ein, an der Umfrage Sicherheitsgewerbe Wien 2026 teilzunehmen.Die Teilnahme dauert etwa 10–15 Minuten. Die Umfrage ist anonym und wird von der WKO Inhouse GmbH, einer Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer Österreich, durchgeführt und ausgewertet. Selbstverständlich werden Ihnen die Ergebnisse im Anschluss präsentiert. Am Ende der Umfrage haben Sie zudem die Möglichkeit, freiwillig Ihre E-Mail-Adresse für eine Kontaktaufnahme zu hinterlegen.

An der Umfrage teilnehmen >>

Berufsfotografie

In den vergangenen Tagen machte die Nachricht die Runde, der EU AI Act werde verschoben. Für die fotografische Praxis ist diese Entwarnung jedoch nicht zutreffend.
Der für uns maßgebliche Stichtag bleibt der 2. August 2026. Ab dann verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung eine klare Kennzeichnung von Inhalten, die als reale Aufnahmen verstanden werden könnten.
Betroffen sind insbesondere Komposits, ausgetauschte Hintergründe und realitätsnahe KI-Veränderungen. Klassische Retusche, Farbkorrektur und Tonwertanpassung bleiben davon in der Regel unberührt.

Seit dem 10. Juni stellt die  Europäische Kommission dafür standardisierte Icons bereit.
Wer sie bewusst einsetzt, zeigt nicht nur Souveränität, sondern auch Sorgfalt und Haltung.
Transparenz schafft Vertrauen.

Weitere Infos finden Sie auch auf WKO.at unter Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte und AI Act: Pflichten für Unternehmen 

Bau + Baunebengewerbe

Eine Folge aus der EU-Richtlinie ist eine Verwaltungsstrafe, die Arbeitgeber:innen künftig droht, die weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen Dienstzettel ausstellen. Die Strafdrohung gilt nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse und kann durch (nachträgliche) Ausstellung abgewendet werden.

Dienstzettel enthält mehr Informationen

Der Dienstzettel für echte Arbeitsverhältnisse muss künftig zusätzlich noch folgende Informationen aufweisen (§ 2 Abs. 2 AVRAG):

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
  • Sitz des Unternehmens,
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und Art der Auszahlung des Entgelts,*
  • gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
  • Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom:von Arbeitgeber:in bereitgestellte Fortbildung.*

Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.

>> Muster-Dienstzettel

Nebenbeschäftigung

Eine Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist oder, wenn sie der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Arbeitgeber:in muss zwingende Bildungsmaßnahmen finanzieren

Aus-, Fort- und Weiterbildung ist künftig vom:von Arbeitgeber:in zu bezahlen und stellt Arbeitszeit dar, wenn die Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Tätigkeit des:der Arbeitnehmer:in ist.Bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom:von Arbeitgeber:in vorgeschrieben wird.

Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz, Begründungspflicht

Ein:e Arbeitnehmer:in, der:die die obigen Rechte (Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Aus-, Fort und Weiterbildung) geltend macht, darf daraufhin weder gekündigt, entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Wird er:sie wegen Geltendmachung der obigen Rechte gekündigt, kann er:sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Es gilt ein Motivkündigungsschutz (105 Abs. 5 ArbVG). Der:die Arbeitgeber:in muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn der:die Arbeitnehmer:in es schriftlich verlangt.


Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik

Nach längerer "Zwangs"-Pause laden wir Sie wieder gerne zu unserem Marktpartnerabend ein.

Wann

3 Termine zur Auswahl:    

  1. Freitag, 23. Februar 2024 - 10.00 Uhr
  2. Dienstag, 5. März 2024 - 18.00 Uhr
  3. Freitag, 22. März 2024 - 10.00 Uhr (RFK Tag)

Ablauf

Wenn Beginn 18.00 Uhr; Einlass ab 17.15 Uhr
Wenn Beginn 10.00 Uhr - Einlass ab 09.15 Uhr

Themen:

  • Baurechtliches Update - BO-Novelle 2023 und OIB-Richtlinien 2023
  • Heizungsmodernisierung ohne Wärmeunterbrechung
  • Änderungen in der ÖVGW-Richtlinie G K62
  • Neue Funktionen und Adaptionen der Testo Abgasanalysegeräte entsprechend der Änderungen in der ÖVGW-G K62
  • Änderungen in der ÖVGW-Richtlinie G K 21
  • Umstellung auf Wärmepumpenbetrieb im Mehrfamilien- und Einfamilienhaus - Bespiele aus der Praxis
  • Allgemeines

Anschließend gemütlicher Ausklang mit kleinen Köstlichkeiten.

Ort

Wiener Netze GmbH, Campus G70 - 1. Stock, Veranstaltungsbereich, Nussbaumalle 21, 1110 Wien


Anmeldung per Mail


Elektro

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen ab 2024: Langjährige Forderung der Bundesinnung wird umgesetzt


18.10.2023 - Null Umsatzsteuer, null Bürokratie - das kündigte Klimaschutzministerin Leonore Gewessler im Rahmen der Pressekonferenz zu den Konjunkturmaßnahmen im kommenden Bundesbudget an. Ab Anfang 2024 sollen Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 35 kWp von der Umsatzsteuer befreit werden. In Deutschland wurde das Modell des Nullsteuersatzes für den Kauf und die Errichtung von privaten Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern mit Jahresbeginn 2023 umgesetzt - nun folgt auch Österreich.

"Die Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen ist ein wichtiger Schritt in eine nachhaltige Energiezukunft. Wir haben schon lange darauf hingewiesen, dass das deutsche Modell der unbürokratischste und effektivste Weg ist, um den notwendigen Ausbau der Photovoltaik weiter zu beschleunigen. Wir freuen uns, dass die Bundesregierung unsere langjährige Forderung umsetzt und damit ein weiteres wichtiges Konjunktursignal setzt. Die neue Maßnahme baut steuerliche und bürokratische Hürden ab und ermöglicht mehr Haushalten den Umstieg auf die Verwendung von erneuerbare Energien, was nicht nur die Umwelt entlastet, sondern langfristig auch deutlich finanzielle Vorteile bringt“, betont Bundesinnungsmeister Christian Bräuer.

Die Branche forciert den Umstieg auf erneuerbare Energien seit Jahren – das zeigten auch die von Ministerin Gewessler im Rahmen der Pressekonferenz erwähnten Zahlen.

„Die letzten drei Jahre waren Rekordjahre für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Dass die Branche alles gegeben hat, wie Ministerin Gewessler im Rahmen der Pressekonferenz betonte, können wir nur bestätigen. Wir werden auch weiterhin bei den zentralen Zukunftsthemen für Maßnahmen des Klimaschutzes wie z. B. Energiespeicheranlagen, Gebäudeautomationen zur effizienten Verwendung elektrischer Energie und dem Ausbau der Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität, mit unseren Fachbetrieben der Elektriker Österreichs als Partner für eine sichere Energiewende zur Verfügung stehen. Unsere Branche ist Vorreiter in Sachen Klimaschutz, dafür setzen wir uns Tag täglich ein und stehen dazu mit stolzer Brust“, so Bundesinnungsmeister Christian Bräuer.