Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Newsletter Tourismus Wien

Newsletter-Beiträge der Fachgruppen und Sparte

Lesedauer: 11 Minuten

04.04.2024

Zum Nachlesen, überprüfen; mittels Schlagwortsuche oder alphabetisch Newsletter-Beiträge finden. 


Finden sich Beiträge nicht bei Ihrer Fachgruppe, sind sie im Tourismus gelistet.


In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. ... durchsuchen lässt sich Fachgruppen- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text).

Allgemeine Themen

13.04.2022 - Die Europäische Kommission hat die EU-Flugsicherheitsliste aktualisiert, in der Luftfahrtunternehmen angeführt werden, für die in der Europäischen Union Flugverbote oder Betriebsbeschränkungen gelten, weil sie internationale Sicherheitsnormen nicht erfüllen.

21 russische Airlines wurden aufgrund von massiven Sicherheitsbedenken (Flüge ohne Flugsicherheitszertifikat) neu auf die Liste aufgenommen. Insgesamt befinden sich auf der Liste nun 117 Airlines. 2 Airlines dürfen nur mit bestimmten Flugzeugtypen in die EU fliegen.

Aktuelle Liste online

Wir möchten daran erinnern, dass Reisebüros und Reiseveranstalter verpflichtet sind, ihren Kunden die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und (gegebenenfalls) auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen. Tipp: Damit die laufende Wartung der eigenen Homepage entfällt, empfehlen wir einen Link auf die oben angeführte offizielle Homepage.

12.08.2022 - Gerne möchten wir Sie über die Aktualisierung der Austrian Travel und Event Protokolle informieren, welche Ihnen kostenlos zur Verfügung stehen. Aktuell wurden die letzten Änderungen/Lockerungen per 01.08. ergänzt.

Alle Sprachversionen beider Protokolle sowie das Logo sind unter den folgenden Links als Download erhältlich:

Corona

15.04.2022 - Das Gesundheitsministerium hat am 14.4. die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung erlassen. Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Grüner Pass

  • für 3-fach Geimpfte: Verlängerung der Gültigkeit von 9 auf 12 Monate
  • für Personen, die 2-fach geimpft und genesen sind: Verlängerung der Gültigkeit von 9 auf 12 Monate
  • für Personen, die nur 2-fach geimpft oder nur genesen sind: Gültigkeit 6 Monate

FFP2-Masken-Pflicht

  • in höchst vulnerablen Bereichen (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen),
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen,
  • in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (z.B. in Apotheken und im Lebensmitteleinzelhandel)


Keine FFP-2-Masken-Pflicht in Reisebüros oder bei der Benützung von Ausflugsschiffen, Reisebussen sowie Seil- und Zahnradbahnen!

Beherbergung und Gastronomie

  • Keine FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen, sondern Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske
  • Aufhebung der 2-G-Regel in der Wiener Gastronomie angekündigt
  • Aufhebung der 2-G+-Regel als Zugangsbeschränkung in der Wiener Nachtgastronomie angekündigt.

Veranstaltungen|Zusammenkünfte

  • Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche weiterhin einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. 

Ort der beruflichen Tätigkeit|MitarbeiterInnen

  • Keine FFP-2-Maskenpflichten in Innenräumen
  • In begründeten Fällen können zur Verhinderung und Weiterverbreitung von COVID-19 strengere Regelungen vorgesehen werden.


Bitte beachten Sie, dass strengere Regelungen in einzelnen Bundesländern möglich sind!

So wurde die – ab 16.4.2022 geltende – Wiener Verordnung noch nicht veröffentlicht.
Einen Überblick über die geplanten Wiener Maßnahmen finden Sie aber bereits jetzt auf der Informationsseite der Stadt Wien.

Einreiseverordnung: Es ist geplant, nächste Woche auch eine neue Einreiseverordnung zu erlassen. 


Freizeit-|Sportbetriebe

13.05.2022 - Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH (VGR) – diese vertritt die Rechte nationaler und internationaler Rundfunkunternehmen und -sender – hat den Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe (WKÖ) als Ihre Interessenvertretung offiziell bezüglich der Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Nutzung der Rechte der Bezugsberechtigten der VGR im Rahmen der öffentlichen Aufführung auf öffentlichen Bildschirmen (TV-Geräten) sowie integrierten Monitoren in Cardio-Geräten in Fitnessbetrieben kontaktiert.

Die öffentliche Aufführung von Inhalten aus dem Wahrnehmungsrepertoire der Bezugsberechtigten der VGR stellt in Österreich unstrittig eine lizenzpflichtige Verwertungshandlung gem § 18 UrhG dar.

Der Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe und der Veranstalterverband Österreich (VVAT) sind gemeinsam für Verhandlungen über die Höhe eines Tarifes mit der VGR gesetzlich zuständig und benötigen für die Lizenzierung dem Grunde und der Höhe nach Informationen, wie die Nutzung von TV-Programmen und anderen audiovisuellen Inhalten (zB Streaming-Portale wie NETFLIX,…) via Bildschirmen in ihrem Fitnessstudio in der Praxis stattfindet.

Zu diesem Zwecke wurde in enger Abstimmung mit den Branchenvertretern eine kurze Umfrage konzipiert.

Die erhobenen Daten dienen rein intern als Unterstützung für die laufenden Verhandlungen mit der VGR und werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Es erfolgt keinerlei Weitergabe der Auswertung pro Betrieb an die VGR oder andere externe Organisationen/Personen.

Wir ersuchen in Ihrem Interesse um zeitnahe Beantwortung der Fragen unter  Fragenkatalog - Audiovisuelle Inhalte (office.com) und bedanken uns für Ihre Hilfe!

Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen mehrere Standorte betreiben, ersuchen wir, falls möglich, um Angabe der durchschnittlichen Ausstattung, Nutzung und Auslastung.

Obwohl in Deutschland bereits seit Jahren Lizenzgebühren für öffentliche Aufführungen auf öffentlichen Bildschirmen (TV-Geräten) sowie integrierten Monitoren in Cardio-Geräten in Fitnessbetrieben durch die Corint Media (vormals VG Media - deutsche Schwestergesellschaft der VGR) eingehobenen werden, konnten wir in Österreich Lizenzzahlungen in diesem Bereich bislang erfolgreich vermeiden.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 
 
Christian Hörl
Branchensprecher der öst. Fitnessbetriebe
+43 699 13 33 02 23
Mail: christian.hoerl@myvitagruppe.at; freizeitbetriebe@wko.at        

Online-Buchhaltung & Fakturierung für Reisebetreuer.

Infoblatt (PDF)


18.08.2022:  Vom 23. - 30. September 2022 findet die „Europäische Woche des Sports“ statt. Die Europäische Woche des Sports ist eine Initiative der Europäischen Kommission zur Förderung von Sport und Bewegung. Das übergreifende Kampagnen - Thema: #BEACTIVE soll alle ermutigen, während dieser Woche sportlich aktiv zu sein und darüber hinaus das ganze Jahr über aktiv zu bleiben. Auf Initiative von Christian Hörl (Branchensprecher Fitness), Andy Wankmüller (Branchensprecher Tanzschulen) und Wolfgang Suitner (Branchensprecher Veranstalter/Obfrau Stv. im Fachverband) konnte erreicht werden, dass sich neben Sportvereinen erstmals auch gewerbliche Anbieter an der Europäischen Woche des Sports beteiligen können. 

Wie können Freizeit- und Sportbetriebe als WKO-Mitglieder teilnehmen?

Ganz einfach: Sie senden per Email

  • Name vom Betrieb
  • Website (allgemein, oder einen direkten Link zum Angebot)
  • Emailadresse
  • Telefonnummer

Sie werden auf einer eigens eingerichteten Seite der Homepage des Fachverbandes als teilnehmender Betrieb gelistet. 

Welches Angebot muss ich als Betrieb zur Verfügung stellen?

Wie umfangreich Sie Ihr Angebot gestalten wollen bleibt Ihnen überlassen. Sie können entsprechende Angebote nur an einem Tag, oder auch die ganze Woche über zur Verfügung stellen. Wir empfehlen, das Angebot auf Ihrer Website entsprechend darzustellen. 

Müssen sich die Gäste vorher anmelden?

Auch das bleibt Ihnen überlassen. Beides ist möglich, Sie gestalten das so, wie es für Sie am praktikabelsten erscheint. 

Darf ich für das Angebot von den Gästen etwas verlangen?

Die Europäische Woche des Sport soll auf die vielfältigen Angebote aufmerksam machen. Egal ob Schnupperstunde, Schnupperkurs oder ein anderes spezielles Kennenlern-Angebot, für die Gäste muss die Teilnahme kostenlos sein. Ziel ist es, aufmerksam zu machen, und dadurch Kund:innen für langfristige Bindungen zu gewinnen.  

Darf ich auf die Europäische Woche des Sports aufmerksam machen?

Unbedingt, denn je mehr Gäste an der Woche teilnehmen und Aktionen in Anspruch nehmen, desto erfolgreicher können wir auch in Zukunft auf das Angebot der gewerblichen Betriebe aufmerksam machen. Bitte verwenden sie bei jeder Bewerbung/Kommunikation #BEACTIVE bzw. das Logo.  

Nach der Aktionswoche, ist vor der Aktionswoche

2023 soll die Kooperation weiter ausgebaut werden. Gespräche dazu wird es im Herbst geben. Deshalb dürfen wir Sie – sofern Sie an der Aktion teilnehmen - ersuchen, uns per Email die Anzahl der Gäste, die in der Woche vom 23.-30.09.2022 unter dem #BEACTIVE in Ihrem Betrieb aktiv waren, bekannt zu geben.


Pauschalreiserichtlinen

09.05.2022 - Seit 1.1.2022 findet die Margensteuer nicht nur im B2C-Bereich, sondern auch im B2B-Bereich Anwendung. Außerdem muss für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden, die Marge im Einzelfall ermittelt werden. Eine Gesamtmarge oder Pauschalierung ist nicht mehr möglich.

Nach einer umfassenden Überarbeitung können wir unseren Mitgliedern nun das aktuell überarbeitete Handbuch zur Besteuerung von Reiseleistungen- neue Rechtslage ab 1.1.2022 zur Verfügung stellen.

Unternehmensführung, Finanzierung und Förderungen

26.04.2022 - Bitte beachten Sie Folgendes:

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 oder nur die ersteTranche des Fixkostenzuschusses beantragt haben, waren verpflichtet, bis 31. März 2022 einen Antrag für die zweite Tranche zu stellen (bzw. den Antrag zurückzuziehen und die erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen).


Diese Frist wurde nun bis 30. Juni verlängert.

Das gilt auch für Betriebe, die einen Verlustersatz beantragt haben.

Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. März 2022 einen Antrag (beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen) für den Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag (beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen) durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags (beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens) bis zum 30. Juni 2022 abändern.

Verordnung Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz

Kino-|Kultur-|Vergnügungsbetriebe

Lassen Sie uns diesen Tag gemeinsam zu einem Tag der Wiener Kinos machen. Überraschen Sie Ihre Gäste mit Sonderaktionen, besonderen Filme, Verlosungen, etc. Die Basiswerbung kommt von der Fachgruppe, der  besondere Touch für Ihr(e) Betriebe kommt von Ihnen. Nutzen Sie bitte auch Ihre Social Media Kanäle und Webpages zur Bewerbung.  

Das Plakat für den Point of Sale finden Sie beim Download. Bitte informieren Sie uns bis kommenden Montag den 23.10.2023, wie viele Plakate Sie benötigen? Bitte senden Sie uns Ihre Antworten auf E kulturbetriebe@wkw.at.

Die Plakate werden im Format A1 produziert und an Sie versandt. Bitte auch eine Leermeldung, wenn Sie keine benötigen, damit wir sicher sind, dass Sie diese Information erhalten haben, vielen Dank!  

Der Spot für „Popcorn zum Frühstück“ ist in finaler Abstimmung und wird Ihnen über Weischer Media direkt auf die Server gespielt. Wenn sie kein Weischer Media Kunde sind, senden wir Ihnen nächste Woche einen Link, mit dem Sie den Spot downloaden können.  
Diesen bitte im Zeitraum von 12.11.2023 bis 02.12.2023 in Ihren Kinos vorführen.

Download: Plakat (png) und digitale Sujets (jpg)

18.08.2023 - Wir dürfen Sie herzlichst zur Fachverbandstagung der Kinobetriebe sowie Vollversammlung des Österreichischen Kinoverbandes 2023 einladen.

Neben den Tagungen mit fachlichen Diskussionen wird das Programm mit einem Update zu neuen Technik-Trends in der Kinobranche im Cineplexx Hohenems ergänzt. Wichtig ist auch der formelle und informelle Austausch der Mitglieder der Kinobetriebe.

Einladung (PDF)

Tourismus

07.07.2022 - Die Bundesregierung hat heute Sofortmaßnahmen zur Linderung des Personalmangels im Tourismus beschlossen. 
 
Konkret wurde heute im Ministerrat folgendes beschlossen:

  • Anhebung des Saisonkontingents um 1.000 Plätze:
    Geplant ist, dass bereits für die Sommersaison 2022 statt der bisherigen 1.989 Kontingentplätze 2.989 zur Verfügung stehen werden.

  • Kellner:innen und Gaststättenfachberufe kommen bundesweit auf die Mangelberufsliste.
    Damit haben in diesen Berufen ausgebildete Drittstaatsangehörige über die Rot-Weiß-Rot-Karte erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ergänzend dazu wird heute im Nationalrat auch das Reformpaket zur Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen. Dies umfasst neben einem erleichterten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte auch noch folgendes für den Tourismus:

  • Ausdehnung der Stammsaisonier-Regelung: künftig braucht es für eine Registrierung als Stammsaisonier eine regelmäßige Beschäftigung in den vergangenen fünf Jahren. Der Zeitraum ist nicht mehr mit 2017 – 2021 beschränkt. Mit der Registrierung als Stammsaisonier haben Drittstaatsangehörige – OHNE Anrechnung auf das Saisonkontingent- für eine saisonale Beschäftigung Zugang zum Arbeitsmarkt.
     
  • Nach zwei Jahren als Stammsaisonier besteht die Möglichkeit die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Stammmitarbeiter zu beantragen. Dafür braucht es einen Sprachnachweis (A2) und die Zusage für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat der Mitarbeiter dauerhaften Arbeitsmarktzugang. Hierzu wurde heute auch angekündigt, dass es für antragstellende Personen, die aufgrund einer Saisonbeschäftigung bereits in Österreich sind, Erleichterungen geben soll.

Aktuelle Presseaussendung

Mit der neu beschlossenen steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fortgeführt. Die Mitarbeiterprämie muss an lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden, d.h. eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung ist nur dann möglich, wenn sie im Kollektivvertrag verankert wurde.

In Betrieben mit Betriebsrat ist auf Basis einer solchen kollektivvertraglichen Vereinbarung dann eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.

Wie bisher muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Auch gilt wie bisher: wird sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.

Achtung!
Vor Abschluss einer kollektivvertraglichen Vereinbarung ausgezahlte Mitarbeiterprämien sind nicht steuer- und abgabenfrei! Für das Hotel- und Gastgewerbe wird eine solche kollektivvertragliche Vereinbarung angestrebt, diese soll auch Anfang des Jahres, d.h. jedenfalls vor Inkrafttreten neuer Lohn- und Gehaltstabellen im Mai, abgeschlossen werden. Wir werden umgehend informieren, so bald eine solche Vereinbarung mit den Gewerkschaften getroffen wurde und eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung von Mitarbeiterprämien erfolgen kann.

Weiterführende Infos zur Mitarbeiterprämie