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Ge­sell­­schaft mit be­schränkter Haftung (GmbH) – Check­­­liste für Grund­­muster eines Gesellschafts­­vertrages

Wesentliche Ver­tragsinhalte

Lesedauer: 4 Minuten

Wichtiger Hinweis: 

Um die Gefahr zu reduzieren, dass Sie unpassende Verträge erstellen oder Vertragsmuster in gesetzwidriger Weise abändern, ersuchen wir Sie, folgende Tipps zu beachten:

  1. Überprüfen Sie zuerst, ob die verwendete Checkliste für Ihren Sachverhalt passt!
  2. Nehmen Sie Änderungen nur in unbedingt notwendigem Ausmaß vor! Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.
  3. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre Wirtschaftskammer! 

Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag (GesV) in der Regel in Form eines Notariatsakts zu errichten (unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vereinfachte Gründung ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars zulässig). Wird die GmbH nur durch eine Person gegründet wird der GesV „Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft“ genannt. Der GesV hat folgenden zwingenden Inhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen. Eine Ergänzung durch fakultative Bestimmungen ist sinnvoll.

  1. Gesellschafter: 
    Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse

  2. Firma:
    Die GmbH kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. entsprechend abgekürzt („GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“) aufweisen.

  3. Sitz der Gesellschaft: 

    Als Sitz ist eine politische Gemeinde (z.B. Wien, Linz) anzugeben ohne nähere Adresse.

  4. Unternehmensgegenstand: 
    Beschreibt den Bereich und die Art der Tätigkeit der GmbH. Änderung nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss. 

  5. Dauer der Gesellschaft
    In der Regel auf unbestimmte Dauer.

  6. Geschäftsjahr: 
    Meist Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist zulässig.

  7. Stammkapital und Stammeinlagen der Gesellschafter:
    Stammkapital mind. 10.000 EUR; die Hälfte ist in bar aufzubringen (ausgenommen z.B. besondere Fälle der Umgründung zur Fortführung eines mindestens seit fünf Jahren bestehenden Unternehmens). 

    Stammeinlage
    : Betrag, den ein Gesellschafter in Form von Bargeld oder Sachwerten auf das Stammkapital einzubringen hat. Summe der Stammeinlagen = Stammkapital. Die Stammeinlage legt i.d.R. auch die Beteiligungsquote fest. Eine Stammeinlage muss mind. 70 EUR betragen. 

  8. Nachschüsse:
    Mit der voll gezahlten Stammeinlage hat der Gesellschafter seine Einlagenverpflichtung vollständig erfüllt. Im GesV kann aber eine Nachschusspflicht aufgenommen werden. Festlegung, in welcher Höhe und unter welchen Umständen (Gesellschafterbeschluss, Einforderung durch Geschäftsführer, etc.) Nachschüsse zu leisten sind. 

  9. Geschäftsführung und Vertretung: 
    Die GmbH muss einen und kann mehrere Geschäftsführer (GF) haben. GF vertreten die GmbH und leiten die Geschäfte des Unternehmens. Wenn mehrere GF bestellt sind, grundsätzlich nur gemeinsame Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller GF. Abweichung im GesV möglich und sinnvoll. Der GesV sollte die Generalversammlung (GenVers) ermächtigen, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der einzelnen GF durch Beschluss festzulegen (z.B. Einzelvertretungsbefugnis). Zustimmungspflichtige Geschäfte (Aufnahme von Fremdmitteln, Bestellung von Prokuristen, Erwerb von Liegenschaften, etc.) können festgelegt werden (Zustimmung durch GenVers bzw. allenfalls Aufsichtsrat).

  10. Aufsichtsrat: 
    Ein Aufsichtsrat ist nur für GmbH ab einer bestimmten Größe (Stammkapital über 70.000 EUR und Anzahl der Gesellschafter über 50 bzw. bei im Durchschnitt über 300 Arbeitnehmern) sowie bei der Ausübung von speziellen Geschäftstätigkeiten zwingend erforderlich. Sonst kann er freiwillig eingerichtet werden. 

  11. Generalversammlung:
    Gesellschafterbeschlüsse werden in der GenVers gefasst; wenn Gesetz oder GesV keine anderen Beschlussmehrheiten vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In den GesV können aufgenommen werden: Ort der GenVers, Modalitäten der Einberufung, Anzahl der GenVers, Bestimmungen über den Ablauf, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheiten, Anzahl der Stimmen (jedem Gesellschafter muss mind. eine Stimme zustehen), Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung außerhalb der GenVers. Festlegen von Beschlussgegenständen, für die eine qualifizierte Beschlussmehrheit erforderlich ist (z.B. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften; Investitionen, die eine bestimmte Höhe überschreiten etc.). 
    Hinweis: Aufgrund jüngster Gesetzgebung ist es etwa zulässig, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorzusehen, dass GenVers auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können („virtuelle Versammlungen“). Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet.

  12. Buchführung, Jahresabschluss, Gewinnverwendung und -verteilung:
    Die GmbH unterliegt den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und muss daher einen Jahresabschluss aufstellen. An die Gesellschafter dürfen nur Bilanzgewinne ausgeschüttet werden. Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt - mangels anderer Vereinbarungen im GesV - im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Verluste sind grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen; es besteht keine Nachschusspflicht. Im GesV ist (auch aus steuerlichen Gründen) meist ein Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Bilanzgewinns (Ausschüttung, Vortrag, Einstellung in Rücklage, etc.) vorgesehen. Weitere mögliche Regelungsinhalte: Planungsrechnung (Budget), verpflichtende Rücklagenbildung, Entlastung der Geschäftsführung.

  13. Geschäftsanteile: 
    Der Geschäftsanteil bestimmt sich i.d.R. nach der Stammeinlage. Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar; Teilbarkeit wäre gesondert vorzusehen. Die Übertragung kann im GesV z.B. von der Zustimmung der Gesellschaft (Geschäftsführung) oder der Generalversammlung abhängig gemacht werden. Weiters können Aufgriffsrechte bzw. Andienungsrechte und -verpflichtungen vorgesehen werden. Modalitäten zur Bestimmung des Abtretungspreises sollten festgelegt werden. 

  14. Minderheitenrechte: 
    Das GmbHG kennt unterschiedliche Minderheitenrechte, die eine bestimmte Kapital- und/oder Stimmenmehrheit erfordern (z.B. Erwirkung einer Revisorenbestellung durch das Gericht, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder, Einberufung einer GenVers und Aufnahme von TO-Punkten, Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds). Durch bestimmte Mehrheitsregeln ergeben sich Sperrminoritäten (z.B. Änderungen des GesV, Kapitalerhöhung, Herabsetzung des Stammkapitals, Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung). Die Sperrminorität beträgt i.d.R. 25 % + eine Stimme; Abweichendes gilt für den Ausschluss von Gesellschaftern.

    Weitere Minderheitenrechte können festgelegt werden (z.B. besondere Zustimmungs- und Ablehnungsrechte, Vetorechte, Sonderrecht auf Geschäftsführung, jederzeitiges Einsichtsrecht, Verbot des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern).

  15. Kündigung: 
    Nach der gesetzlichen Konzeption der GmbH kann ein Gesellschafter die Gesellschaft nicht aufkündigen. Kündigungsrechte können jedoch eingeräumt werden. Weitere Regelungsinhalte: Fortführungsrecht der übrigen Gesellschafter, Aufgriffsrechte bezüglich Gesellschaftsanteilen.

  16. Auflösung der Gesellschaft: 
    Eine GmbH wird durch Zeitablauf (Festlegung im GesV), durch Gesellschafterbeschluss, durch Verschmelzung, durch Eröffnung des Konkursverfahrens, durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder durch Beschluss des Handelsgerichts (amtswegige Löschung) aufgelöst.

Stand: 25.07.2024