Privatstiftung - Checkliste für die Gründung
Wesentliche Inhalte der Stiftungserklärung
Lesedauer: 3 Minuten
1. Überprüfen Sie zuerst, ob die verwendete Checkliste für Ihren Sachverhalt passt!
2. Nehmen Sie Änderungen nur in unbedingt notwendigem Ausmaß vor! Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.
3. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre Wirtschaftskammer!
Das Privatstiftungsgesetz 1993 sieht für (Privat-)Stiftungen (= PS) zwingend die Eintragung in das Firmenbuch vor, weil diese als juristische Person erst durch diese Firmenbucheintragung entstehen. Ob die PS gemeinnützigen (Förderungen von Wissenschaft, Forschung, Kultur) oder eigennützigen Zwecken (zB Familienstiftungen, Unternehmensmitarbeiterstiftungen) dient, spielt dabei keine Rolle.
Für die Eintragung ist eine Stiftungserklärung nötig, die nur in Form eines Notariatsaktes errichtet werden und aus einer Stiftungsurkunde, aber auch aus einer Stiftungszusatzurkunde bestehen kann.
Die Stiftung kann nicht nur durch eine Urkunde unter Lebenden, sondern auch durch eine letztwillige Stiftungserklärung von Todes wegen im Todeszeitpunkt des Stifters errichtet werden. Im letzteren Fall obliegt dem Gericht die Bestellung eines Stiftungskurators, um die unverzügliche Firmenbucheintragung der Stiftung zu erwirken.
Inhalt der Stiftungserklärung
- Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
- Widmung von Vermögen (in bar oder sonstigen genau bezeichneten Werten von mindestens 70.000 Euro, wobei für gestiftetes Sachvermögen eine Gründungsprüfung durchgeführt werden muss! Nicht alle Stifter müssen gleich hohe oder überhaupt Vermögen zur Verfügung stellen, somit können auch volljährige Kinder des Stifters schon Mitstifter werden);
- Stiftungszweck (möglichst konkret, denn daran hat der Vorstand seine Tätigkeiten auszurichten; er kann in der Förderung von gemeinnützigen oder mildtätigen Zielen bzw. in der Einkommenssicherung von Familienangehörigen oder auch des Stifters/der Mitstifter selbst oder der Mitarbeiter eines Unternehmens bestehen);
- Der/Die Begünstige(n) (fehlt dies, hat zumindest eine Stelle benannt zu werden, die den oder die Begünstigten festsetzt);
- Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder der Begünstigten und den ungekürzten Zusatz „Privatstiftung“);
- Name/Firma und Zustelladresse/Sitz des Stifters/der Mitstifter (= mehrere Stifter) samt Geburtsdaten (wenn natürliche Person) oder der Firmenbuchnummer (wenn eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft);
- Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; eine eigennützige PS für die Versorgung natürlicher Personen endet nach 100 Jahren, außer die Letztbegünstigten beschließen einstimmig eine Verlängerung um jeweils weitere längstens 100 Jahre);
- Die Stiftungserklärung kann enthalten:
- Regeln für den Stiftungsvorstand (wie Zahl, Qualifikationen, Bestellungsmodalitäten, Abberufungsgründe, Funktionsdauer, Einzel- oder Gesamtvertretung, Bestellungs- und Abberufungsorgane auch mit allfälligen Begünstigten, (Sonder-)Rechte des Stifters als Vorstandsmitglied);
- Regeln für den Stiftungsprüfer (Qualifikation, Vorschlagsrechte des Stifters/der Mitstifter, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer);
- Bestimmungen für den Gründungsprüfer (spezielle Qualifikationserfordernisse);
- Aufsichtsratseinrichtung oder Einrichtung weiterer Organe (zB Beirat, Kuratorium mit Vorschlag-, Antrags-, Kontroll-, Beratungs- und allfälligen Weisungsbefugnissen);
- Regeln für obligatorische oder fakultative Aufsichtsräte (Qualifikationserfordernisse, Modalitäten für Abberufung und Funktionsdauer);
- Regeln zur Änderung einer Stiftungserklärung (zB Zustimmungs- und Vetorechte und qualifizierte Stimmerfordernisse bei mehreren Mitstiftern);
- Vorbehalt des Widerrufsrechtes einer PS (zB Zustimmungs- und Vetorechte und qualifizierte Stimmerfordernisse bei mehreren Mitstiftern);
- Vergütungsvorschriften für Stiftungsorgane;
- Nähere Festlegung der Begünstigten;
- Ermächtigung zur Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde (zB Widmung weiteren Vermögens durch Nachstiftungen, Errichtung weiterer Stiftungsorgane wie zB Begünstigtenversammlung, Verschwiegenheitspflichten der Organe, Schiedsklauseln): Sie kann auch noch nach Firmenbucheintragung errichtet werden; sie wird nicht dem Firmenbuch vorgelegt und ist daher auch nicht öffentlich einsehbar!
- Die Bestimmung eines Letztbegünstigten bei Abwicklung der Privatstiftung (nach erfolgter Auflösung);
- Organisationsregeln für kollegiale Stiftungsorgane
- Feststellung eines Mindestvermögens und Widmung und Angabe eines übersteigenden Stiftungsvermögens;
- Regeln für den Stiftungsvorstand (wie Zahl, Qualifikationen, Bestellungsmodalitäten, Abberufungsgründe, Funktionsdauer, Einzel- oder Gesamtvertretung, Bestellungs- und Abberufungsorgane auch mit allfälligen Begünstigten, (Sonder-)Rechte des Stifters als Vorstandsmitglied);
- Firmenbuchgesuch
Der erste Stiftungsvorstand hat bei dem Landesgericht als Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die PS ihren Sitz hat, diese zur Eintragung anzumelden. Diesem Ansuchen sind die Stiftungsurkunde, die Erklärung aller Stiftungsvorstandsmitglieder über die freie Verfügbarkeit über das Stiftungsvermögen sowie der Nachweis der Vorstandsbestellung in beglaubigter Form anzuschließen und die Musterzeichnungen anzufügen.
- Stiftungsorgane
- obligatorisch:
- Stiftungsvorstand (mind. dreiköpfig und Wohnsitz zweier Mitglieder in EU oder EWR)
- Stiftungsprüfer
- Aufsichtsrat (wenn über 300 Mitarbeiter in der Stiftung; oder PS inländ. Kapitalges./Genossenschaft einheitlich leitet oder sie aufgrund unmittelbarer Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und insgesamt über 300 Mitarbeiter und nicht bloß Verwaltung der Anteile)
- fakultativ: Aufsichtsrat, Beirat, Begünstigtenversammlung etc.
- Stiftungsvorstand (mind. dreiköpfig und Wohnsitz zweier Mitglieder in EU oder EWR)
- Stiftungsprüfer
- Aufsichtsrat (wenn über 300 Mitarbeiter in der Stiftung; oder PS inländ. Kapitalges./Genossenschaft einheitlich leitet oder sie aufgrund unmittelbarer Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und insgesamt über 300 Mitarbeiter und nicht bloß Verwaltung der Anteile)
- fakultativ: Aufsichtsrat, Beirat, Begünstigtenversammlung etc.
- obligatorisch:
Stand: 25.07.2024