Person mit kurzen Haaren, Brille und Bart trägt Businesskleidung und arbeitet bei einem Schreibtisch mit einem Laptop in einem Büro
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Register der wirtschaft­lichen Eigen­tümer

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung

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Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurde aufgrund des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ eingerichtet. Dieses ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), Behörden, sowie Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern durch Einsicht festzustellen. 

Für Unternehmer ist es wichtig, zu prüfen, ob sie ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen. Die Meldung hat bei verpflichteten Rechtsträgern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch bzw. sonstige Stammregister zu erfolgen. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu melden. Selbst wenn es zu keinen Änderungen kommt, ist die Meldung jährlich zu erneuern.

Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) sind grundsätzlich von der Meldepflicht befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Flexible Kapitalgesellschaften (FlexKapG) fallen grundsätzlich unter die Befreiung, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Hält eine FlexKapG eigene Anteile, schadet dies der Meldebefreiung nicht. In der Regel sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen sowie Vereine von der Meldepflicht befreit. Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ausländische Zweigniederlassungen, Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften fallen generell nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG. 

Wirtschaftliche Eigentümer sind immer eine oder mehrere natürliche Personen. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Bei FlexKapG ist auf den Umfang der Stimmrechte abzustellen. 

Bei einer Beteiligungskette ist der wirtschaftliche Eigentümer am Ende der Beteiligungskette festzustellen. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzugeben.

Die Meldung an das Register kann auch durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner erfolgen. Diese Meldung wird über das Unternehmensserviceportal durchgeführt.

Erfolgt keine Meldung, droht eine Zwangsstrafe und in weiterer Folge auch eine Finanzstrafe von bis zu 200.000 EUR bei Vorsatz und bis zu 100.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus sieht das WiEReG zahlreiche weitere Straftatbestände vor. Sprechen Sie daher auch einen der genannten Berater und Dienstleister auf die mögliche Meldepflicht an das Register an.

Detaillierte Informationen finden sich auf der Website des Finanzministeriums.

Stand: 07.10.2024