Die Gastgewerbeberechtigung
Informationen zur Gastgewerbeberechtigung
Lesedauer: 6 Minuten
Voraussetzungen für die Gastgewerbeausübung
Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten. Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (betreffend Ihre Person) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb eines Buschenschankes sowie für die Privatzimmervermietung mit bis zu zehn Betten im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung durch Mitglieder des eigenen Hausstandes. Dabei handelt es sich um keine gewerblichen Tätigkeiten.
Persönliche Voraussetzungen
Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönliche Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung
Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben. - Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
- Fehlen von Ausschlussgründen
Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.
Befähigungsnachweis
Das Gastgewerbe ist ein sog. "reglementiertes Gewerbe", zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Wie erbringen Sie den Befähigungsnachweis im Gastgewerbe?
Der Befähigungsnachweis wird gemäß Gastgewerbeverordnung erbracht durch:
- Ausbildung
Siehe § 1 Abs 1 Z 1-10 Gastgewerbeverordnung
Folgende Schulabschlüsse ersetzen mit 12-wöchigem Praktikum den Befähigungsnachweis im Gastgewerbe: hier klicken.
Seit 15.3.2024 erfüllt der erfolgreiche Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges nicht mehr die Zugangsvoraussetzungen zum Gastgewerbe (Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof)
oder
- Ablegung der Befähigungsprüfung (siehe § 1 Abs 1 Z 11) bei den Meisterprüfungsstellen nach der am 31.8.2004 in Kraft getretenen Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung (gültig seit 1.9.2004)
(Alte Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung gültig bis 31.8.2004).
Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfiehlt sich der Besuch eines Kurses, der in den Wirtschaftsförderungsinstituten aller Bundesländer abgehalten wird.
Für das Selbststudium können Sie die Skripten hier beziehen.
Seit 1. August 2002 gibt es keine Nachsicht mehr. Stattdessen sieht die neue Gewerbeordnung die Möglichkeit vor, einen individuellen Befähigungsnachweis (Link hinzugefügt) zu erlangen. Eine bereits mit Bescheid erteilte Nachsicht gilt als ein solcher individueller Befähigungsnachweis.
Wann benötigen Sie keinen Befähigungsnachweis?
Sie benötigen keinen Befähigungsnachweis für bestimmte eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten (sog. "freie Gewerbe"), wie
- den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
- die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
- die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
- die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
- die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
- den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
Buschenschenken, die ihre Verabreichungsrechte (eigene Produkte) erweitern wollen, können dies nur wie folgt:
Die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes erfolgt.
Auf die Anmeldung der "freien Gewerbe" kann jedoch nicht verzichtet werden!
Sachliche Voraussetzungen
Für die Ausübung eines Gewerbes muss eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Diese muss zwar bei der Anmeldung des Gewerbes noch nicht vorliegen, aber ohne sie darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
Beachten Sie: Um sich teure Umbaumaßnahmen zu ersparen, sollten Sie bereits in der Planungsphase auf die gesetzlichen Rahmenbestimmungen Rücksicht nehmen.
Beachten Sie weiters: Im Betriebsanlageverfahren werden nur die gewerblichen Voraussetzungen für den Betrieb überprüft. Besondere Auflagen können sich jedoch schon aus den Bau- und naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Nehmen Sie daher insbesondere auf Flächenwidmung, Bauordnung, Naturschutzgesetze, Antidiskriminierungsrecht und Denkmalschutzbestimmungen Rücksicht.
Übernehmen Sie eine bereits genehmigte Anlage in derselben Betriebsart, müssen Sie nicht neuerlich um Genehmigung ansuchen. Ansonsten haben Sie jedoch jede Änderung bzw. Erweiterung Ihrer Anlage zu melden bzw. um Genehmigung anzusuchen.
Gewerbe-Anmeldung
Die Gewerbe-Anmeldung ist – je nach Standort des Betriebes – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder das magistratische Bezirksamt. Die Adresse Ihrer Gewerbebehörde finden Sie hier. Für eine mögliche elektronische Gewerbeanmeldung kontaktieren Sie bitte das Gründerservice Ihrer Wirtschaftskammer.
Wenn Sie bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sofort zu arbeiten beginnen.
Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:
- Persönliche Angaben
- Name
- Geburtsdaten
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Angabe des Standortes
Folgende Unterlagen sind der Gewerbeanmeldung anzuschließen:
Beim Einzelunternehmen:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
- Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen
- Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (nur wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Meldebestätigung (nur wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt)
- Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
- Befähigungsnachweis (bei reglementierten bzw. Teilgewerben)
Bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen:
- Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug - nicht älter als sechs Monate
- Erklärung für den Gewerbeanmelder im Fall der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
- Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen
- Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (nur wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Bestätigung der Gebietskrankenkasse bei Anstellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Befähigungsnachweis(e)
- Geschäftsführer-Erklärung
Eine Strafregisterbescheinigung ist nicht beizubringen. Nur wer nicht, oder weniger als 5 Jahre in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen.
Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im Gewerberegister eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
Checkliste
Sie wollen ein Gastgewerbe in Österreich betreiben!
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Anforderungen, die Sie zu erfüllen haben:
- Sie sind österreichischer Staatsbürger, Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Landes oder ein Angehöriger eines anderen Staates, der in Staatsverträgen einem Inländer gleichgestellt wurde bzw. eine Person, der Asyl gewährt wurde oder ein Staatenloser, der sich bereits zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhält (Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung).
- Sie haben bereits Ihr 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie besitzen einen Befähigungsnachweis.
- Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
- Sie haben einen Antrag auf Genehmigung Ihrer Betriebsanlage (Hotels, Gasthauses, etc.) gestellt.
- Sie haben Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet.
- Erfüllen Sie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, übermittelt Ihnen die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem Gewerberegister.
- Wir gratulieren! Schon mit der Anmeldung Ihres Gewerbes können Sie sofort mit dessen Ausübung beginnen.
Meine Ansprechpartner bei Fragen
Die Fachgruppe in Ihrem Bundesland berät Sie gerne.
Stand: 23.03.2024