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Person in orangem Schutzanzug in Rückenansicht kontrolliert auf Boden kniend Leitungen
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Grundsätze zur Betriebsanlagengenehmigung

Genehmigungspflicht, gesetzliche Ausnahmen und Änderungen von Betriebsanlagen

Lesedauer: 3 Minuten

Stand: 03.11.2026
Wann ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich und welche Ausnahmen gelten? Informationen zu Genehmigungspflichten, Genehmigungsfreistellungen, Änderungen an Betriebsanlagen und regelmäßigen Überprüfungen. Ergänzend stehen Merkblätter, Leitfäden und Formulare zum Download bereit.

Die Betriebsanlagen als örtlich gebundene Einrichtung zum Betrieb des Unternehmens bedarf einer Bewilligung, wenn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen insbesondere die Nachbarn, aber auch allgemein die Umwelt, negativ betroffen sein können.

Die Betriebsanlagengenehmigung schafft Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn und erlaubt das rechtlich abgesicherte Arbeiten im eigenen Betrieb.

Damit diese Situation auch bestehen bleibt sind seit der letzten Genehmigung durchgeführte Änderungen an der Betriebsanlage der Behörde zu melden und gegebenenfalls auch um eine Änderungsgenehmigung anzusuchen. Spätestens alle 5 bzw. 6 Jahre hat der Betriebsinhaber den Betrieb auf die Einhaltung der gesetzlichen und durch Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zu überprüfen.

Genehmigungsfreistellungsverordnung

Anlagen, die unter die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung (BGBl. II Nr. 80/2015 idgF) fallen, benötigen keine Genehmigung mehr. Das betrifft z.B. kleine Handelsbetriebe bis 600 m2 Betriebsfläche, kleine Lager oder auch Frisöre und Schuhservicebetriebe.

Genehmigungsfreistellungen durch die GewO Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 96/2017)

Mit der GewO Novelle 2017 wurden Änderungen vorgenommen, die bloß vorübergehende gewerbliche Tätigkeiten in einer ortsfesten gebundenen Anlage, temporäre und emissionsneutrale Änderungen einer genehmigten Anlage sowie den gleichartigen Maschinentausch anzeige- und genehmigungsfrei gestellt haben. 

Genehmigungsfreistellungen durch die GewO Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 100/2026)

Mit der GewO Novelle 2026 wurden Änderungen vorgenommen, die gewerbliche Betriebsanlagen, welche ausschließlich den Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn diese Anlage von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet wird.

Diese Betriebsanlagen sind nachweislich im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren einer wiederkehrenden Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit zu unterziehen.

Ebenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Änderungen bestehender Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörenden Photovoltaik-Anlage, einer E-Ladestation für Elektrofahrzeuge oder eines zur Betriebsanlage gehörigen elektrischen Batteriespeichers zum Gegenstand haben. Auch hier gilt, dass diese Änderungen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden zu planen und zu errichten ist.

Die entsprechenden Geräte und Ausstattungen sind nachweislich im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren einer wiederkehrenden Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit zu unterziehen.

Zusätzlich schafft die Novelle ein besonderes Feststellungsverfahren für Betriebsanlagen, deren mögliche Genehmigungspflicht ausschließlich auf Lärmemissionen von Außenaggregaten zur Be- oder Entlüftung, Heizung, Kühlung oder Klimatisierung beruht. Auf Antrag des Anlageninhabers hat die Behörde zu prüfen, ob durch diese Außenaggregate die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Leben und Gesundheit von Menschen, Schutz des Eigentums oder dinglicher Rechte der Nachbarn, Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Emissionen, etc.) beeinträchtigt werden.

Sind nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen, sind sie zumutbar oder durch geeignete Maßnahmen auf ein zumutbares Maß beschränkbar, so stellt die Behörde bescheidmäßig − erforderlichenfalls unter „Auferlegen der erforderlichen Maßnahmen“ − fest, dass keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. 

Infoblätter und Broschüren (online als PDF-File) zur Betriebsanlagengenehmigung

Formulare (als Word-Dokumente) zu Betriebsanlagen

Weitere Detailinformationen zu Betriebsanlagen