Lagerhalle mit hohen Regalen in Bewegungsunschärfe, in der Mitte Person die Palettenhubwagen mit darauf platzierten Schachteln hinter sich herzieht
© Christian Vorhofer

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Umsatzsteuerliche Bestimmungen

Lesedauer: 12 Minuten

Warenverkauf in der EU – B2B

Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit.

Alle weiteren Regelungen für Lieferungen an Personen, die ihre Unternehmereigenschaft nicht nachweisen können oder Privatpersonen sind, entnehmen Sie der Infoseite Versandhandel.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen 

Warenbewegung 

Der Gegenstand der Lieferung wird vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer von Österreich in das übrige Unionsgebiet befördert (durch Unternehmer oder Abnehmer) oder versendet (Spediteur, Frachtführer). Details siehe Nachweis der Beförderung oder Versendung

Abnehmer 

Der Gegenstand der Lieferung wird erworben, von

  • einem Unternehmer für sein Unternehmen
  • einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist oder die nicht für ihr Unternehmen erwirbt (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Kammer, Sozialversicherung) oder
  • einem anderen Abnehmer (insbes. Private) ausschließlich bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges 

Steuerbarer Erwerb im anderen Mitgliedstaat 

Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsteuer – siehe Infoseite Innergemeinschaftlicher Erwerb). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Abnehmer ein österreichischer Unternehmer ist, der unter der Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) eines anderen Mitgliedstaates auftritt (und die Ware das Steuergebiet Österreich auch tatsächlich und nachweislich verlässt). 

Buchmäßiger Nachweis

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden. 

Achtung: Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind und die keine Option auf Regelbesteuerung abgegeben haben, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen! Diese Lieferungen in andere Mitgliedstaaten werden wie Inlandslieferungen behandelt. „Exportieren“ Kleinunternehmer Waren in den EU-Raum, tätigen Sie keine ig Lieferungen, weil die persönliche Steuerbefreiung als Kleinunternehmer der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgeht.

Vom Erwerb für unternehmerische Zwecke und vom steuerbaren (nicht unbedingt steuerpflichtigen) Erwerb im anderen Mitgliedstaat kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der ausländische Abnehmer seine UID-Nummer bei der Bestellung angibt (er erklärt damit seine Erwerbsteuerbarkeit im Ausland) und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der „unternehmerischen“ Verwendung ergeben.


Achtung:

Bisher hat der EuGH hat immer die Meinung vertreten, dass allein wegen fehlender UID-Nummer des Empfängers die Steuerbefreiung einer ig Lieferung nicht versagt werden darf. Dies ist seit 1.1.2020 nicht mehr der Fall.

Die Steuerbefreiung wird seither nur dann gewährt, wenn im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige UID-Nummer des Erwerbers vorliegt. Darüber hinaus ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten gleichfalls eine zwingende Voraussetzung. 

Ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung wird nur dann nachgesehen, wenn dieses Versäumnis der zuständigen Behörden im Einzelfall glaubhaft begründet werden kann.


Die für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen notwendigen Transportnachweise wurden in einer EU-Durchführungsverordnung (DVO) neu geregelt und verschärft.

Die Durchführungsverordnung enthält zwei Gruppen von Nachweisen:

Gruppe A:

  • Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände (wie z.B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände)

Gruppe B:   

  • Versicherungspolizze für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände ODER Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen.
    ACHTUNG: der Erwerber hat diesen Nachweis spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats dem Verkäufer vorzulegen 
  • von einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar) ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen.
  • Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

In folgenden Fällen wird vermutet, dass die Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden, wobei die Steuerbehörde diese Vermutung widerlegen kann:

1. Versand/Beförderung durch Verkäufer:


Verkäufer ist im Besitz von mind. 2 Nachweisen der Gruppe A

ODER

einem Schriftstück der Gruppe A und einem Nachweis der Gruppe B.


2. Versand/Beförderung durch Käufer:


Verkäufer ist im Besitz einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden und der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist.

UND

von mind. 2 Nachweisen der Gruppe A

ODER

eines Schriftstücks der Gruppe A UND einem Nachweis der Gruppe B.


Grundsätzlich geht man davon aus, dass diese Durchführungsverordnung die Maximalvariante der Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen festlegt und die Mitgliedstaaten andere Nachweisführungen beschließen können.


In Österreich wird an der Nachweisführung durch die VO 401/1996 festgehalten.


Dies ist auch in den Umsatzsteuerrichtlinien ersichtlich. Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Der österreichische Gesetzgeber ging auch in den Erläuterungen zur Steuerreform davon aus, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung entweder durch die oben dargestellten Nachweise der DVO oder weiterhin gemäß der Verordnung 401/1996 des BMF erbracht werden kann.

Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß der Verordnung 401/1996

Beförderungen (mit eigenen Fahrzeugen) durch den Lieferanten 

Rechnungsdurchschrift, Beleg mit dem Bestimmungsort (vor allem Lieferschein) und Empfangsbestätigung des Abnehmers

Muster:

Ich, ............ InhaberIn, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r)* des Unternehmens ........... (Name und Adresse) bestätige, am heutigen Tag ........... (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer/Lieferscheinnummer* .......... in ........... (Angabe der Adresse des Ubernahmeortes und des Mitgliedstaates) in meiner Funktion als EmpfängerIn der Lieferung, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftrage(r)des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e EmpfängerIn in einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes übernommen zu haben.

Datum ........................... Unterschrift ............................................ 

Beförderungen durch den Abnehmer oder dessen Beauftragten (Abholung) 

Wie bei der Beförderung durch den Lieferanten, aber anstatt der Empfangsbestätigung eine Erklärung des Abnehmers bzw. Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Unionsgebiet befördern wird

Muster:

Ich, .......... wohnhaft in ........... InhaberIn, gesetzliche(r) Vertreter(In), MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r)* des Unternehmens .......... (Name und Adresse) bestätige, am heutigen Tag ........... (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer/Lieferscheinnummer* ........... in ............ (Angabe der Adresse des Übernahmeortes und des Mitgliedsstaates) übernommen zu haben und erkläre, sie nach ........... (Angabe des Mitgliedstaates und der Adresse des Bestimmungsortes) in meiner Funktion als EmpfängerIn der Lieferung, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r) des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e EmpfängerIn einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes zu befördern.

Datum ............................ Unterschrift ............................................

Zur Sicherung der Identität des (der) Abholenden sollten Sie sich einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Führerschein, Reisepass) zeigen lassen und schriftlich festhalten, dass Sie die Identität anhand eines Lichtbildausweises geprüft haben (Aufzeichnung der Nummer des vorgelegten Ausweises).

Muster:

Ich ................................ als InhaberIn* / Ich ................................ als gesetzliche(r) VertreterIn* der Firma ................................ bevollmächtige Herrn/Frau ................................ die bei der Firma ................................ bestellte(n) Ware(n) ................................ (genaue Bezeichnung, Art und Menge) abzuholen.

..........................                                               .........................................

Datum                                                                           firmenmäßige Unterschrift

Versendungen durch den Lieferanten oder Abnehmer (Übergabe an Spediteur, Frächter, Bahn oder Post)

Rechnungsdurchschrift und Versendungsbelege (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement). Bei Sammelladungen in die EU wird auch die Bescheinigung eines in der EU ansässigen Spediteurs als Nachweis anerkannt. Folgende Inhalte muss diese Bescheinigung aufweisen: 

  • Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung
  • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist, Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur
  • Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände
  • Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in den anderen Mitgliedstaat
  • Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat
  • Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Unionsgebiet nachprüfbar sind
  • Unterschrift des Ausstellers

Ist der Versendungsnachweis zu schwierig zu erbringen, kann der Nachweis in wirklich sehr gut zu begründenden Ausnahmefällen mit den gleichen Belegen wie bei der Beförderung geführt werden. 

Bearbeitung vor der Beförderung (Versendung)

Zusätzlicher Beleg mit folgenden Angaben: Name und Anschrift des Bearbeiters, Bezeichnung der Gegenstände, Ort und Tag der Entgegennahme, Bezeichnung des Bearbeitungsauftrages. 

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung hängt auch vom „buchmäßigen Nachweis“ ab. Die Lieferung muss mit folgenden Daten aufgezeichnet werden: 

  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers
  • In Abholfällen: Name, Anschrift des Beauftragten, ggf. Spezialvollmacht
  • Bei Beförderung durch den Lieferer: Bestätigung der Übernahme durch den Erwerber der Ware
  • Bei Versendung: Nachweis der Versendung (z.B. Frachtbrief) in das übrige Unionsgebiet
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
  • Tag der Lieferung
  • das vereinbarte Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung
  • Bestimmungsort im übrigen Gebiet der EU 

Hinweis: In der Praxis wird dem Buchnachweis häufig dadurch entsprochen, dass in der Buchhaltung auf die Belege, welche die oben genannten Angaben enthalten, hingewiesen wird. 

Zusatzangaben in der Rechnung bei innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen 

Führt der Unternehmer innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen aus, so hat er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (formfrei, z.B. „umsatzsteuerfreie ig Lieferung“ bzw. “intra-community supply of goods“) sowie seine UID-Nummer und die UID-Nummer des Abnehmers anzugeben.

Überprüfung der UID-Nummer bei innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen 

Die Steuerfreiheit einer ig Lieferung setzt beim Lieferanten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes voraus. Aus diesem Grund hat der Lieferant die Richtigkeit der UID-Nummer seines EU-Kunden zu überprüfen. 

Der Unternehmer hat die UID-Abfrage über Finanz Online durchzuführen. Falls kein Internetzugang im Unternehmen vorhanden ist, können in Ausnahmefällen schriftliche Bestätigungsanfragen auch an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. 

Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit über die Homepage der Europäischen Kommission im elektronischen MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) eine Überprüfung der UID-Nummer vorzunehmen.

Über das MIAS der EU kann für alle Mitgliedstaaten die einfache Bestätigungsanfrage "Stufe 1" durchgeführt werden. Hier wird lediglich geprüft, ob es die angefragte UID-Nummer auch gibt.

Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online bzw. im Rahmen der MIAS-Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis Anfrage schriftlich mit.

Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form aufzubewahren. Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Innergemeinschaftliches Verbringen 


Beispiel:
Der österreichische Unternehmer AT verbringt Gegenstände aus seiner Produktion in Österreich nach Ungarn in sein Auslieferungslager.

Lösung: 
Die Versendung in das Auslieferungslager stellt ein innergemeinschaftliches (ig) Verbringen dar. AT hat dieses ig Verbringen in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen (siehe unten) und in Ungarn die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.


Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche (ig) Verbringen 

Der Unternehmer 

  • verbringt Waren
  • zu seiner eigenen Verfügung
  • von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat
  • es liegt keine vorübergehende Verwendung vor
  • die Führung des Buchnachweises ist wie bei ig Lieferungen zwingend erforderlich 

Achtung: Umsatzsteuerlich wird das ig Verbringen einer ig Lieferung gleichgestellt. Dieser Umsatz ist sowohl in die UVA als auch in die ZM aufzunehmen, wobei als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten heranzuziehen sind.

Im Bestimmungsland benötigt der verbringende Unternehmer eine UID-Nummer und hat dort die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, da das ig Verbringen der ig Lieferung gleichgestellt ist. 

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen (ig) Verbringen 

Folgende Daten müssen aufgezeichnet werden: 

  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes
  • Anschrift und UID-Nr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteiles
  • Tag des Verbringens
  • Bemessungsgrundlage (Einkaufspreis inkl. Nebenkosten bzw. Selbstkosten)
  • Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Unionsgebiet

Sonderfall Konsignationslager 

Ein Konsignationslager ist ein Lager eines Lieferanten, welches beim Abnehmer eingerichtet ist und aus dem ein einziger Abnehmer bei Bedarf Waren entnimmt (call off stock).

Verbringt ein österreichischer Unternehmer Waren in sein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes Konsignationslager, so kann seit dem 1. Jänner 2020 eine in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gültige Vereinfachung in Anspruch genommen werden.

Wenn der Lieferant den Transport (Versendung oder Beförderung) der Gegenstände in den Bestimmungsmitgliedstaat selbst veranlasst, der Erwerber zu Beginn des Transports feststeht und eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Erwerber besteht, dass letzterer die Gegenstände abnimmt, dann muss sich der Lieferer im anderen Mitgliedstaat nicht steuerlich veranlagen lassen. Der Erwerber übernimmt die Lieferung erst bei Entnahme aus dem Konsignationslager in seine Zusammenfassende Meldung. Der österreichische Lieferer muss die Inanspruchnahme der Vereinfachung seinem Finanzamt zur Kenntnis bringen und führt ein Verzeichnis der Lieferungen und Entnahmen.

Neu ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt (Zeitpunkt des Erwerbs), mit dem Zeitpunkt der Entnahme in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen Anwendung findet. Mehr Infos zum Konsignationslager

Vorübergehende Verwendung 


Beispiel:
Der österreichische Unternehmer AT verbringt Gegenstände als Ausstellungsstücke für eine Messe nach Deutschland. Nach 10 Tagen werden diese wieder nach Österreich befördert. 

Lösung: 
Hier handelt es sich um einen Fall der vorübergehenden Verwendung, der vom Unternehmer nur aufzuzeichnen ist (nicht in die UVA und ZM). 


Eine ig Verbringung liegt nicht vor, wenn der Gegenstand nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat gelangt! 

Fälle der vorübergehenden Verwendung: 

Der Gegenstand wird verbracht zur Ausführung von

  • Werklieferungen oder Versandhandelslieferungen
  • Lieferungen an Bord von Beförderungsmitteln
  • steuerfreien ig Lieferungen oder steuerfreien Ausfuhrlieferungen
  • sonstigen Leistungen am verbrachten Gegenstand
  • oder zur zeitlich begrenzten Verwendung (maximal bis 24 Monate). 

In der Regel beträgt die Verwendungsfrist wie bereits angeführt 24 Monate, wobei bei nachstehenden Verwendungsmöglichkeiten kürzere Fristen vorgesehen sind: 

  • Austauschproduktionsmittel (6 Monate)
  • Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (6 Monate)
  • zur Ansicht gelieferte Waren (6 Monate) 

Zusammenfassende Meldung 

Unternehmer, die ig Lieferungen und ig Verbringen ausführen, haben beim Finanzamt eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben.

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen, Verbringungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Übergang der Steuerschuld . Dieses Austauschsystem heißt MIAS. Die Inhalte der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) werden in das System eingespeist.

Seit 1. Jänner 2020 ist die Abgabe der ZM innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der ig Lieferung.

Grundsätzlich ist es verpflichtend, die ZM elektronisch über FinanzOnline anzugeben. Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen  nachweislich unzumutbar ist, kann der amtliche Vordruck (U13 bzw. U14)  verwendet werden.  Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonates abzugeben. Lediglich Unternehmen, deren Umsatz 100.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt, können die ZM quartalweise abgeben.

In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben. 

INTRASTAT – Statistik des innergemeinschaftlichen Handels 

Wenn die jährlichen Versendungen in den EU-Raum für das Jahr 2021 1.100.000 EUR  pro Verkehrsrichtung übersteigen, sind monatliche statistische Meldungen verpflichtend. Informationen dazu finden Sie auf www.statistik.at. 

Lieferung neuer Fahrzeuge in die EU 

Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges stellt auch, wenn sie durch Private an Private erfolgt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine ig Lieferung dar. Ig Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer unterliegen einer eigenen Meldeverpflichtung.

Für Unternehmer (z.B. Kfz-Händler) ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, es sind die Formulare U 17 Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und U 17a Fortsetzungsblatt zum Formular U 17 (für Unternehmer) auszufüllen.

Abgabetermin ist der Monatsletzte des auf das Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres folgenden Monates. Beide Formulare sind in der Formulardatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

In der Umsatzsteuervoranmeldung haben Sie die Umsätze aus steuerfreien inner-gemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Verbringungen unter den Kennziffern 000 und 017 zu erfassen. Umsätze aus der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer bzw. durch Fahrzeuglieferer gemäß Art 2 sind in die Kennziffern 000 und 018 einzutragen.
Details zur UVA

Sonderregelungen 

Sonderbestimmungen gelten für den Verkauf von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke), den Verkauf an Nichtunternehmer (siehe Infoseite zum Versandhandel) sowie dann, wenn an einem Umsatz drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind (Dreiecksgeschäfte). Diese Sondertatbestände werden auf dieser Infoseite nicht bzw. nicht im Detail behandelt.

Stand: 01.01.2023

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