Fünf Personen in Businesskleidung stehen in einem Kreis, zwei der Personen geben sich die Hand
© opolja |stock.adobe.com

Anti­korruptions­be­stimmungen

Was versteht man unter Korruption?

Lesedauer: 6 Minuten

Allgemeines

Eine weltweit einheitliche, anerkannte gesetzliche Definition von Korruption besteht nach wie vor nicht. Unter Korruption wird allgemein der Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Vorteil verstanden. Korruption schädigt das Vertrauen in eine unabhängige und gesetzestreue Verwaltung, untergräbt den fairen Wettbewerb.

1. Privater Sektor:

Das Fordern, Annehmen, Sich-versprechen-Lassen bzw. Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr ist strafbar.

Als Vorteil wird jede Leistung materieller oder immaterieller (z.B. Unterstützung bei einer Bewerbung) Art angesehen, die den Täter besserstellt (die ihm nützlich ist) und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.

Bedienstete sind Arbeiter, Angestellte, aber auch Geschäftsführer und andere Organmitglieder juristischer Personen, etwa Aufsichtsräte. Beauftragte sind Personen, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln dürfen oder die zumindest faktisch eine Möglichkeit zur Beeinflussung betrieblicher Entscheidungen haben, ohne jedoch in einem dienstrechtlichen Verhältnis zu dem Unternehmen zu stehen.

Vom geschäftlichen Verkehr sind alle Betätigungen im weiteren Sinn umfasst. Eine Gewinnabsicht ist nicht notwendig. Es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit. Daher können auch Einrichtungen, die politische oder gemeinnützige Ziele verfolgen, im geschäftlichen Verkehr stehen, so z.B. auch Vereine, Parteien und Kammern.

Pflichtwidrigkeit

Pflichtwidrig ist jedes (vorgenommene oder unterlassene) treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung eines Gesetzes, einer beruflichen Vorschrift, eines Vertragsverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag) oder einer Weisung darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich der betroffenen Person gilt. Nach der Rechtsprechung kann z.B. schon die Vorreihung eines Akts pflichtwidrig sein.

2. Öffentlicher Sektor:

2.1 Amtsträger sind:

  • Personen, die Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz für Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für andere Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft), für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation wahrnehmen (z.B. Abgeordnete, Beamte und Vertragsbedienstete, Angestellte der Sozialversicherungsträger und der Kammern);
  • Beamte der Europäischen Union;
  • Personen, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten übertragen bekommen haben und diese Aufgaben wahrnehmen. Diese Personen gelten nur in Bezug auf bestimmte Korruptionsdelikte als Amtsträger (so nicht in Bezug auf das sog. „Anfüttern“); 
  • sonstige Personen, die hoheitlich tätig werden, z.B. der KFZ-Techniker bei Ausstellung der § 57a KFG-Plakette ("Pickerl"). 
  • Personen, die als Organ oder Bedienstete in Unternehmen tätig sind, an denen eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt sind oder die durch diese beherrscht werden, jedenfalls aber hinsichtlich der Unternehmen, die irgendeiner Art von Rechnungshofkontrolle unterliegen (z.B. ORF, ASFINAG, Wiener Linien). 

2.2 Amtsgeschäfte

Amtsgeschäfte sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Aufgaben dienen, also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören.

2.3 Bestechlichkeit / Bestechung

Jedwede Form der Vorteilszuwendung bzw. der Vorteilsannahme für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ist strafbar. 

2.4 Vorteilsannahme / Vorteilszuwendung

Das Fordern eines Vorteils für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ist jedenfalls verboten. Das Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch den Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ist verboten. Ebenso ist es verboten, einem Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.

2.5 Keine ungebührlichen Vorteile sind: 

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (z.B. § 59 BDG).
  • Vorteile, die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht (z.B. Repräsentation, nicht jedoch Schiwochenende danach).
  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder eine Person aus seinem Familienkreis keinen bestimmenden Einfluss ausübt.
  • In Ermangelung von gesetzlichen Erlaubnisnormen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (bis 100 EUR), es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen.

2.6 Vorteilsannahme zur Beeinflussung / Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ("Anfüttern“, "Landschaftspflege")

Ein Amtsträger, der sonst (sohin ohne ursächlichen Zusammenhang mit einem konkreten Amtsgeschäft) einen Vorteil fordert, einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, um sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, macht sich strafbar. Ein Amtsträger, der lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt (100  EUR), ist in diesen Fällen nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Auch derjenige, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist in diesen Fällen strafbar; dies allerdings auch hinsichtlich geringfügiger Vorteile.

2.7 Verbotene Intervention

Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers nehme, ist strafbar. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.

Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.

3. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023

Mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 wurden weitere Verschärfungen des Korruptionsstrafrechts vorgenommen: 

So wurde der „Kandidat für ein Amt“ definiert und wurden daran anknüpfend Strafbestimmungen formuliert, um die Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Personen, die eine Funktion als Amtsträger anstreben, unter Strafe stellen zu können. 

Kandidat für ein Amt ist jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (s.o.) befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. 

3.1 Kandidat für ein Amt

ist jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (s.o.) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung (z.B. Bundesminister, Mitglied einer Landesregierung, Präsident eines Rechnungshofs) befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.

3.2 Mandatskauf

Wer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber für sich oder einen Dritten ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist, zu bestrafen. 

Zu bestrafen ist auch, wer im Zusammenhang mit einer solchen Wahl einem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist.

3.3 Kandidat für ein Amt: Bestechlichkeit/Bestechung

Neu ist auch,

  • dass, wer als Kandidat für ein Amt für den Fall, dass er künftig Amtsträger sein würde, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, zu bestrafen ist. Der Täter, der einen Vorteil fordert oder sich einen solchen versprechen lässt (nicht jedoch: annimmt!), ist nach diesem Absatz nur dann zu bestrafen, wenn er die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.
  • dass eine Person, die einem Kandidaten für ein Amt für den Fall, dass dieser Amtsträger würde, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, zu bestrafen ist. Der Täter, der einen Vorteil anbietet oder verspricht (nicht jedoch: gewährt!), ist nur dann zu bestrafen, wenn der Kandidat für ein Amt die Stellung als Amtsträger tatsächlich erlangt hat.

Stand: 26.07.2024

Weitere interessante Artikel