Der Auftritt im Geschäftsverkehr (Firma)
Firma und Geschäftsbezeichnung
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Die Firma ist der ins Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Gibt es neben der Firma auch andere Erkennungszeichen?
Von der Firma sind Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen (z.B. „Gasthof zur alten Linde“) zu unterscheiden, wie sie jeder Unternehmer - unter Beachtung der einschlägigen wettbewerbs- und immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen - nutzen kann, um seinen Außenauftritt ansprechender zu gestalten. Immer wieder werden kreative Erkennungszeichen zudem durch eingetragene Marken- oder Musterschutzrechte gesichert, wobei entsprechende Anmeldungen beim Patentamt ebenfalls von jedermann vorgenommen werden können.
Wer darf eine Firma führen?
Jedes Unternehmen, das im Firmenbuch eingetragen ist, muss über eine Firma verfügen. Das gilt etwa für Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG, Flexible Kapitalgesellschaft), Personengesellschaften (OG, KG), Genossenschaften sowie im Firmenbuch protokollierte Einzelunternehmer.
Hinsichtlich der Einzelunternehmer ist zu bemerken, dass Unternehmer, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen jährlichen Umsatz von 700.000,-- EUR überschreiten oder deren Umsatz in einem Jahr mehr als 1.000.000,-- EUR beträgt, zur Eintragung in das Firmenbuch und damit zur Führung einer Firma verpflichtet sind. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, so kann sich ein Einzelunternehmer dennoch freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wird nicht in das Firmenbuch eingetragen und führt somit auch keine Firma. Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, so muss dieser ebenfalls auf das Bestehen einer GesbR hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht über die Verhältnisse der Gesellschaft in die Irre führen. Insofern besteht eine gewisse Ähnlichkeit zur Führung einer Firma.
Welche Anforderungen muss die Firma erfüllen?
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Prüfung durch das Firmenbuchgericht).
Um diesen Kriterien zu entsprechen, kann ein Unternehmer zwischen einer Namensfirma, einer Sachfirma oder einem Fantasiebegriff wählen. Häufig werden diese auch kombiniert. Ebenso möglich und in der Praxis durchaus üblich sind Buchstaben- und Zahlenkombinationen. Zusätzlich muss der Firma ein Rechtsformzusatz beigefügt werden, der die Unternehmensform erkennen lässt.
Bei der Verwendung von Namen ist zu beachten, dass ein Einzelunternehmer ausschließlich seinen eigenen echten Namen verwenden darf. Bei Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften muss der verwendete Name jener eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters sein.
Für die Beurteilung der Irreführungseignung ist regelmäßig die Auffassung der einschlägigen Verkehrskreise maßgeblich. Gerade Begriffe, die eine bestimmte Größe oder eine besondere Internationalität des Unternehmens suggerieren, können sich hier als problematisch erweisen. Das gilt etwa für Begriffe wie „Euro“, „Austria“, „Vienna“, „Center“ oder „Group“. Bei Zweifelsfällen kann es ratsam sein, sich über die Wirtschaftskammer vorab eine Einschätzung der maßgeblichen Verkehrskreise einzuholen.
Vorsicht:
Bei der Eintragung in das Firmenbuch wird seitens des Firmenbuchgerichts lediglich geprüft, ob die Firma des neueinzutragenden Unternehmers zu Verwechslungen mit der Firma eines anderen, im selben politischen Bezirk bereits eingetragenen Unternehmers führen könnte. Die Eintragung im Firmenbuch schützt jedoch nicht vor wettbewerbs- oder markenrechtlichen Abmahnungen, etwa durch Mitbewerber aus anderen Bundesländern bzw. dem Ausland.
Tipp:
Um darüber hinaus Ähnlichkeiten bzw. Verwechslungen mit anderen Unternehmenskennzeichen zu vermeiden, empfiehlt sich eine Abfrage des Markenregisters (Österreichisches Patentamt), der gängigen Branchenverzeichnisse (z.B. das „Firmen A-Z“ der WKÖ), des Telefonbuches, des Firmenbuches sowie eine Internet-Recherche (Suchmaschinen, Domains).
Wie kann der Rechtsformzusatz lauten?
Durch den Rechtsformzusatz muss zweifelsfrei erkennbar werden, in welcher Unternehmensform der eingetragene Rechtsträger tätig ist. Bei protokollierten Einzelunternehmern ist insbesondere die Buchstabengruppe „e.U.“ gebräuchlich. Die Gesellschaftsform der „Offenen Gesellschaft“ wird üblicherweise „OG“ abgekürzt, während „Kommanditgesellschaften“ zumeist mit dem Zusatz „KG“ eingetragen werden. „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ führen typischerweise den Zusatz „GmbH“ oder auch „Ges.m.b.H.“, Aktiengesellschaften demgegenüber „AG“ oder „AktG“, die flexiblen Kapitalgesellschaften den Zusatz „FlexKapG“ oder „FlexCo“. Eine Genossenschaft hat als Rechtsformzusatz die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „e.Gen.“ zu enthalten.
Solange die Firma nicht unklar oder täuschend wird, ist es ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Firma aufgenommen wird bzw. ob er unter Beifügung von Punkten abgekürzt wird. Üblich ist, dass der Rechtsformzusatz der Firma nachgestellt wird.
Beispiele für zulässige Firmen
Denkbar wären aus rein firmenrechtlicher Sicht etwa „Huber-IT e.U.“ (Namens- und Sachfirma) oder „Minotaurus Security OG“ (Fantasie- und Sachfirma). Ebenso als zulässig wären eine „ABC Marketing GmbH“ oder eine „C22-Consulting Ges.m.b.H.“ anzusehen.
Stand: 25.10.2024