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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)?

Die GesbR ist eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen (meistens Gesellschaften) beteiligen, indem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen. In der Praxis häufige Anwendungsbereiche sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE, z.B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte), Bietergemeinschaften, Joint Ventures. 

2. Spielt die voraussichtliche Unternehmensgröße eine Rolle?

Das Unternehmen einer GesbR darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 EUR, so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr. 

Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften besteht diese Umwandlungspflicht allerdings nicht (z.B. für eine Bau-ARGE, die zur Durchführung eines einzelnen Projekts gegründet wurde).

3. Wie wird eine GesbR gegründet?

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber. Oft kommt die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der (mindestens zwei) Gesellschafter zustande.  

4. Kann eine GesbR eine Firma führen?

Die GesbR kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden und daher auch keine Firma führen. Die Gesellschafter können allerdings unter einem gemeinsamen Gesellschaftsnamen auftreten. Für diesen gelten mit dem Firmenrecht vergleichbare Grundsätze. 

5. Wie haften die Gesellschafter?

Die Gesellschafter haften 

  • persönlich, d.h. mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen, 
  • unbeschränkt, d.h. ohne Betragsbeschränkung,
  • solidarisch, d.h. nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld,
  • primär, d.h. der Gläubiger kann sofort gegen einen der Gesellschafter vorgehen.

6. Wer vertritt die Gesellschaft bzw. führt die Geschäfte?

Es gilt der Grundsatz der Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis getroffen werden.

Im Innenverhältnis steht bei gewöhnlichen Geschäften den übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu. Außergewöhnliche Geschäfte (z.B. betriebsfremde Geschäfte, Spekulationsgeschäfte, Stilllegungen oder Veräußerungen von Betrieben) bedürfen gesellschaftsintern eines einstimmigen Beschlusses durch die Gesellschafter. 

7. Benötigt die GesbR eine Gewerbeberechtigung?

Die Gesellschaft kann nicht selbständige Trägerin einer Gewerbeberechtigung sein, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen (ausgenommen bei Bietergemeinschaften). 

8. Ist die GesbR ein eigenes Steuersubjekt?

Die GesbR ist kein selbständiges Steuersubjekt. Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuer gilt der einzelne Gesellschafter als Steuersubjekt. Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur GmbH Dienstverhältnisse bzw. Miet- und Darlehensverhältnisse zwischen der GesbR und ihren Gesellschaftern einkommenssteuerlich nicht anerkannt werden. 

9. Wer ist in einer GesbR sozialversichert?

Für alle Gesellschafter einer GesbR ergibt sich idR eine Pflichtversicherung gemäß GSVG aufgrund der erforderlichen Gewerbeberechtigung(en). 

10. Wodurch endet die GesbR?

  • einvernehmlicher Auflösungsbeschluss
  • Erreichung des Gesellschaftszweckes (z.B. ARGE im Baugewerbe)
  • Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
  • Ausscheiden eines Gesellschafters einer Zweipersonen-GesbR
  • Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter zum Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
  • Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters (außer der Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes vor)
  • rechtskräftige Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
  • rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Stand: 07.10.2024

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