Begraste Weltkugel liegt auf aufgeschlagenem Buch, im Hintergrund verschwommen Richterhammer und goldene Waage
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Nachhaltig­keit und Gesellschafts­recht

Ein Überblick über Entwicklungen im Nachhaltigkeitsrecht

Lesedauer: 2 Minuten

Nicht nur gesellschaftlich und politisch, in zunehmendem Maße werden Unternehmen auch rechtlich dazu angehalten, der Nachhaltigkeit ihres Handelns ein vermehrtes Augenmerk zu widmen. 

Danach tragen Unternehmen Verantwortung für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Gesellschaft, insb. In sozialen, ökologischen, ethischen, Menschenrechts- und Verbraucherbelangen. Etwaige negative Auswirkungen sollen aufgezeigt, verhindert und abgefedert werden. Die Komplexität dieses Verfahrens hängt von Faktoren wie Unternehmensgröße und Art der Geschäftstätigkeit ab.  

Über bestehende Bestimmungen hinaus verfolgt die Europäische Union mit erheblichem Druck ihr Vorhaben für eine nachhaltige Wirtschaft weiter. So wurde 2022 die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die EU-RL trat am 5.7.2023 in Kraft und ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen.

Bei der CSRD handelt es sich um eine neue und erweiterte Version der bestehenden Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung, (NFRD). Die Unternehmen müssen zukünftig in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts über eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten berichten.

Mit dieser Richtlinie soll im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung durch berichtspflichtige Unternehmen sichergestellt werden, dass angemessene, öffentlich zugängliche Informationen über die Risiken für Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und über die Auswirkungen der Unternehmen selbst auf Mensch und Umwelt zur Verfügung stehen. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, die von der Europäischen Kommission nach fachlicher Beratung durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und mehrere europäische Agenturen im Wege eines delegierten Rechtsakts angenommen werden. Die ESRS müssen dabei nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind direkt anzuwenden.

Die neuen Regelungen gelten für die ersten betroffenen Unternehmen für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2024 beginnen.

Weitere Informationen unter: CSRD FAQ – Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte- WKO

Zudem wurde im April 2024 im Plenum des Europäischen Parlaments die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – besser bekannt als „EU‑Lieferkettengesetz“) beschlossen und am 24.5.2024 in Brüssel vom Rat der EU-Staaten abgesegnet. Österreich hat nun dann zwei Jahre Zeit für die nationale Umsetzung.

Die Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätenkette zu erfüllen. Damit sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: Die Einhaltung der Menschenrechte und der Schutz der Umwelt. Damit werden Unternehmen verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit verursachten negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und dafür Rechenschaft abzulegen. Zudem haben sie über angemessene Unternehmensführungs- und Managementsysteme sowie Maßnahmen zur Erfüllung dieses Zwecks zu verfügen.

Direkt verpflichtet werden an sich nur größere Unternehmen. Weil diese Pflichten auch Pflichten in der Kette auslösen werden, können auch KMUs betroffen sein.

Diese Vielfalt der nachhaltigkeitsbezogenen Regelungen führt zu wesentlichen Herausforderungen für betroffene Unternehmen. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollen verstärkt in die Pflicht genommen werden, weil sie in Ausübung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte, gegebenenfalls auch die Folgen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt, zu berücksichtigen haben. 

Die neuen nachhaltigkeitsbezogenen gesetzlichen Bestimmungen führen für die betroffenen Unternehmen zu umfangreichen Offenlegungs- und Verhaltenspflichten.

Geschäftsführer und Vorstände haben dafür zu sorgen, dass ihr Unternehmen diesen Pflichten in gesetzeskonformer Weise nachkommt.

Weitere Informationen unter: Häufige Fragen zum EU-Lieferkettengesetz - WKO

Dazu ist es notwendig, dass in den Gesellschaften die notwendigen Einzelinformationen gesammelt und entsprechend aufbereitet werden, was entsprechende Prozesse samt Überprüfungen und laufende Anpassungen bedarf.

Dieser Bereich unterliegt ständiger Veränderungen, Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen sind nicht zu erwarten. Daher stehen die Gesellschaftsorgane vor der besonderen Herausforderung, die gesellschaftsinternen Abläufe laufend dahingehend zu durchleuchten, ob sie den jeweils aktuell gültigen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Aktuelle Informationen finden Sie hier: Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften

Stand: 25.07.2024