Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen gelten noch bis 31.12.2025

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Öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, Auftragsvergaben oberhalb der so genannten „Schwellenwerte“ EU-weit bekannt zu machen. Bis 31.12.2025 gelten folgende EU-Schwellenwerte, welche für die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden sind:


Schwellenwerte im klassischen Bereich (§ 12)

 

Schwellenwert

bis 31.12.2025

(exkl. USt)

Lieferaufträge 221.000 EUR
Dienstleistungsaufträge 221.000 EUR
Bauaufträge 5,538.000 EUR

Wird nun beispielsweise bei einem Bauauftrag der Gesamtauftragswert aller Gewerke in Höhe von 5,538.000 EUR überschritten, so muss dieser Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 221.000 EUR. 

Schwellenwerte im Sektorenbereich (§ 185)

 

Schwellenwert

bis 31.12.2025

(exkl. USt)

Lieferaufträge 443.000 EUR
Dienstleistungsaufträge 443.000 EUR
Bauaufträge 5,538.000 EUR

Das bedeutet:

Damit tritt neuerlich die Situation ein, dass die im Bundesvergabegesetz angeführten Schwellenwerte nicht stimmen, sondern bis 31.12.2025 die oben angeführten Schwellenwerte gelten und für alle öffentlichen Ausschreibungen im klassischen Bereich (z.B. durch das Land oder eine Gemeinde) sowie im Sektorenbereich heranzuziehen sind.

Stand: 01.01.2024

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