Nahaufnahme von Aktenstapeln
© Demianastur | stock.adobe.com

Wahl des Vergabe­verfahrens

Grundsätzliches

Lesedauer: 7 Minuten

Allgemeines

Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens mit/ ohne vorherige Bekanntmachung

§ 34 BVerG 2018: Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  • die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können
  • der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst
  • der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit seiner Art, Komplexität oder seinen rechtlichen oder finanziellen Bedingungen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann
  • die technischen Spezifikationen vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung, eine gemeinsame technische Spezifikation oder eine technische Bezugsgröße erstellt werden können
  • im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind. 

§ 36 BVerG 2018: Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  • im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht wesentlich geändert werden
  • die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist
  • die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
    • aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
    • die Lieferung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann
    und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist
  • äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten
  • es sich um Waren handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit der Ware oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen darf
  • für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten
  • es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden
  • es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

§ 35 BVergG 2018: Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  • im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden
  • die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist
  • die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
    • aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
    • die Bauleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, 
    und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist
  • äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten
  • neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, und
    • der Auftrag von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
    • der ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
    • die Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
    • die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
    • der Umfang möglicher zusätzlicher Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war,
    • die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
    • der geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Bauleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde.

§ 37 BVergG 2018: Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  • im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden
  • die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist
  • die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, wei
    • aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
    • die Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, 
    und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist
  • äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten
  • es sich um Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
  • neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
    • der Auftrag von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
    • der ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
    • die Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
    • die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
    • der Umfang möglicher zusätzlicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war,
    • die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
    • der geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Dienstleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde
  • im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb der Auftrag gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.

Wichtig:
Die Begründung für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ist im Vergabevermerk festzuhalten.

Zusätzliche Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 44 Abs 1 BVerG 2018: Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.

§ 43 BVerG 2018: Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

  • bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 1.000.000 EUR nicht erreicht
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 100.000 EUR nicht erreicht. 

§ 44 Abs 2 BVerG 2018: Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

  • bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 100.000 EUR nicht erreicht oder
  • aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.

Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern

  • die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist und
  • der geschätzte Auftragswert 50 % des jeweiligen Schwellenwertes (Schwellenwert bis 31.12.2025: 221.000 EUR = 110.500 EUR) gemäß § 12 Abs 1 Z 1 oder 3 nicht erreicht.

§ 46 Abs 2 BVerG 2018: Wahl der Direktvergabe

Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn

  • bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne USt 100.000 EUR nicht erreicht. 

§ 47 Abs 2 BVerG 2018: Wahl der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 

Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne USt 130.000 EUR und
  • bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne USt 500.000 EUR nicht erreicht

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel