Lebensmittelhandel, Landesgremium

Gutscheine und die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Richtlinie ab 01.01.2019

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Ab 1.1.2019 wird die EU-Richtlinie 2016/1065 in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt und in Österreich mit der Umsatzsteuerrichtlinie konkretisiert bzw. klargestellt.

Damit unterliegt ab 1.1.2019 die Gutscheinbesteuerung einer neuen Rechtslage. 

Rechtslage bis 31.12.2018:

Nach der derzeitigen Rechtslage werden Gutscheinverkäufe erst mit der Einlösung der Gutscheine umsatzsteuerpflichtig. Zum Verkaufszeitpunkt fällt keine Umsatzsteuer an:  

Die Veräußerung von Gutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung (siehe Rz 2607).“ 

Rechtslage ab 01.01.2019:

Die neue Rechtslage unterscheidet zwischen „Einzweck-Gutscheine“ und „Mehrzweck-Gutscheine“: 

  Einzweck-Gutscheine Mehrzweck-Gutscheine
Definition

Ein „Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

 

Beispiel: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung.

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt.

 

Beispiel: Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro.

 

Entstehung der Steuerschuld Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gutscheine verkauft werden. Da die Leistung in diesem Fall eindeutig ist, fällt die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufes an.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird die Mehrwertsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen, geliefert bzw. erbracht werden.

Die Mehrwertsteuer fällt erst bei der Einlösung an.

Nach einer Ersteinschätzung wird sich die gängige Praxis im Handel nicht ändern. In Zweifelsfällen kann man Produkte in den Sortiment aufnehmen, die nicht dem gleichen Mehrwertsteuersatz unterliegen (z.B. Kleidung 20%, Lebensmittel 10% - damit wird wie bisher die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung anfallen, weil die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheines nicht feststeht). Wir empfehlen den Mitgliedern generell, sich mit ihren Steuerberatern in Verbindung zu setzen. 

Stand: 11.01.2022