Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Verpflichtende Weiterbildung für Versicherungsmakler

Lehrplan zur Weiterbildung am 11.7.2019 veröffentlicht und ab 12. Juli 2019 in Kraft

Lesedauer: 3 Minuten

§ 137b Abs. 3 und 3a GewO normieren auf der Grundlage des Art. 10 IDD eine verpflichtende laufende Fortbildung für Versicherungsmakler und deren an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten im Ausmaß von mind. 15 Stunden p.a.. Gewerbeinhaber und Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften müssen diese Weiterbildungsverpflichtung zum Teil bei "bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen" absolvieren.

Die zuständigen Fachorganisationen der WKÖ, sohin auch der Fachverband der Versicherungsmakler, haben den gesetzlichen Auftrag, Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, um die Weiterbildungsverpflichtung zu konkretisieren. Diese Lehrpläne bedürfen der Bestätigung des Wirtschaftsministeriums.

Der vorliegende Weiterbildungslehrplan, der durch das BMDW am 10. Juli 2019 bestätigt worden ist und mit 12. Juli 2019 in Kraft tritt, enthält insb. Regelungen

  • zu den weiterbildungsverpflichteten Personen,
  • zu Lerninhalten und Lernmodulen,
  • zu Unabhängigkeit und Eignung von Bildungsinstituten sowie
  • zur Facheinschlägigkeit von Schulungen

und beinhaltet zusammengefasst v.a. folgende Themen:

  • Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Gewerbeinhabern/Leitungsorganen einerseits und Mitarbeitern andererseits (dies ergibt sich bereits aus der GewO);
  • In der GewO ist vorgesehen, dass für beide Gruppen eine Verpflichtung von 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr besteht. Diese 15 Stunden sind als reine Vortragszeit („netto“) zu verstehen, sodass allfällige Seminarpausen in Abzug zu bringen sind. Für Gewerbeinhaber/Leitungsorgane sind davon 10 Stunden bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstituten vorgesehen. Für Mitarbeiter kann der Bildungsanbieter frei gewählt werden und auch interne Schulungen sind möglich.
  • „Bestimmte unabhängige Bildungsinstitute“ sind neben Universitäten, Fachhochschulen und den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer, die einen gesetzlichen Auftrag zur Bildung ihrer Mitglieder nach § 43 WKG haben, auch zertifizierte Bildungsinstitutionen.
  • Der Inhalt der Weiterbildung ist in die Module (1) Rechtskompetenz und Berufsrecht einerseits und (2) Fach- und Spartenkompetenz andererseits aufgeteilt. Gewerbeinhaber/Leitungsorgane müssen eine gewisse Stundenanzahl aus beiden Modulen absolvieren; im Gegensatz zu Mitarbeitern, die aus den Modulen frei wählen können.
  • Schulungen in Form von Webinaren, Online Kursen sowie E-Learning sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen möglich. Bei diesen vereinfachten Lernformen hat zudem eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungseinrichtung zu erfolgen.  
  • Veranstaltungen zur absatzorientierten Produktinformation gelten nicht als geeignete Schulungen. 



Hinweis:

Die WK-Fachgruppen der Versicherungsmakler gelten im Sinne des Lehrplans jedenfalls als unabhängige Bildungsinstitutionen. 

Fachschulungen der Fachgruppen für den Zeitraum Juli – Dezember 2019 im Überblick


Die Details zur Weiterbildungsverpflichtung und zum Lehrplan entnehmen Sie bitte der mittels Sonder-Newsletter des Fachverbandes der Versicherungsmakler am 11. Juli 2019 versendeten Mitgliederinformation sowie dem Lehrplan selbst und den Erläuterungen dazu.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auch an die gesetzliche Verpflichtung erinnern, die entsprechenden Nachweise über die Teilnahme an den Schulungen (z. B. Seminarbestätigungen) für sämtliche weiterbildungsverpflichteten Personen am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

Was gilt für Schulungen, die zwischen 1. Jänner 2019 und dem Inkrafttreten des Weiterbildungslehrplans absolviert worden sind?

Die Weiterbildungsverpflichtung gilt gem. § 137b i.V.m. § 376 Z. 18 Abs. 10 GewO einheitlich mit 1.1.2019 zu laufen. Nachdem der Weiterbildungslehrplan (erst) später in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, wie Schulungen zu bewerten sind, die zwischen dem 1.1.2019 und dem Inkrafttreten des Lehrplans absolviert worden sind. M.a.W.: Welche Schulungen sind in diesem Zeitraum als Weiterbildung geeignet?

Der Fachverband ist der unverbindlichen Ansicht, dass alle Schulungen, die inhaltlich den Anforderungen der Anlage 9 der GewO entsprechen, als geeignet erscheinen, da damit die Mindestanforderungen der IDD erfüllt sind. Eine schriftliche Anfrage dazu an das Wirtschaftsministerium (bereits vor einigen Monaten) ist bis dato unbeantwortet geblieben. 

Freiwillige (Übererfüllung der verpflichteten) Weiterbildung

Die bisherige freiwillige Weiterbildung über den Fachverband wird grundsätzlich fortgeführt, allerdings werden die Kriterien hierfür an die Kriterien der verpflichteten Weiterbildung angepasst werden, damit keine Parallelstruktur zur gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung entsteht.

Für das zukünftige freiwillige Weiterbildungszertifikat des Fachverbandes wird gelten, dass die gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung deutlich übererfüllt sein muss. Details dazu werden in Kürze bekannt gegeben werden.


Hinweis für Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter
Gemäß § 6 Z 2 des Weiterbildungslehrplans für Versicherungsmakler wurde das ibw – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft, vom Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mit der Vergabe eines Gütesiegels betraut.

Ab 1. August 2019 können sich Bildungsinstitutionen/Bildungsanbieter auf www.ibw-guetesiegel.at näher informieren und Anträge zur Erlangung des Gütesiegels einreichen.



Stand: 11.07.2019