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Werbeoffensive als Unterstützungsmaßnahme für unsere Branche

Werbe- und Marketingmaßnahmen für die vielfältigen Produkte und Dienstleistungen unserer Berufsgruppen
Team
© Jacob Lund - stock.adobe.com

Angesichts der spürbaren Verunsicherung und Zurückhaltung von KonsumentInnen aufgrund der allgemeinen Teuerung sowie der ungewissen Energiepreise wird es auch im Jahr 2023 noch mehr als bereits ohnehin unerlässlich sein, mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen auf die vielfältigen Produkte und Dienstleistungen unserer Berufsgruppen aufmerksam zu machen.

Nicht zuletzt deshalb wurde im Ausschuss des Salzburger Maschinen- und Technologiehandels am 07.09.2022 der Beschluss gefasst, im Jahr 2023 die Werbeoffensive mit einem Gesamtbudget von 20.000,- € (d.h. 40 x je 500,- € Unterstützung) im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 - bzw. längstens bis zum Ausschöpfen des Gesamtbudgets - wieder Inkrafttreten zu lassen.

Die Förderung kann pro Unternehmen bzw. Firmenverbund nur einmal jährlich ausbezahlt werden.

Die Marketing- bzw. Werbemaßnahme kann sowohl in Printmedien, Radio, TV, Social Media als auch diversen Fachzeitschriften erfolgen und wird nach eingereichter Rechnung mit einem Maximalrahmen iHv € 500,- pro Beitrag gefördert. Sollte sich die Summe der gewählten Werbemaßnahmen unter diesem Betrag befinden, ist eine Gegenverrechnung und Auszahlung der restlichen Summe ausdrücklich ausgeschlossen.

Die ersten 40 Betriebe können die Förderung von € 500,- beanspruchen, sobald ein Rechnungsbeleg für die Maßnahme in der Gremialkanzlei vorgelegt werden kann (T +43 662 8888 253 oder E maschinenhandel@wks.at). Es gilt das „first come, first serve“ Prinzip.

Insbesondere sind dem notwendigen Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Kopie/Nachweis der Marketingmaßmahne
  • Rechnung und
  • Zahlungsbeleg

Die aktive Mitgliedschaft im Salzburger Landesgremium des Maschinen- und Technologiehandels muss bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen und darüber hinaus (mind. 6 Monate) andauern. Anträge auf Förderungen können erst nach Einschaltung der Werbemaßnahme und Bezahlung gestellt werden. Überdies verpflichtet sich der Förderungswerber auf Verlangen weitere Nachweise beizubringen, widrigenfalls kein Anspruch auf Förderung besteht. Kein Anspruch auf Förderung besteht ebenso, wenn der Förderungswerber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist noch ausstehende Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt. Das geförderte Unternehmen verpflichtet sich zur Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderbeiträge, wenn Umstände hervorkommen, die eine Förderung ausgeschlossen hätten.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!        


Anmerkung:

Eine Förderung im Rahmen der gegenständlichen Richtlinie kann der jeweils geltenden Fassung – aktuell Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 - über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen unterliegen. Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der EU können Förderungen als so genannte De-minimis-Beihilfen an kleinere und mittlere Unternehmen gewährt werden, wenn damit innerhalb der letzten drei Steuerjahre (in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr) der Betrag von 200.000,-- Euro (100.000,-- Euro im Straßengüterverkehr) an insgesamt (inkl. der für das vorliegende Projekt vorgesehenen De-minimis-Beihilfe) gewährten De-minimis-Beihilfen (inkl. verbundener Unternehmen) nicht überschritten wird. Die Überprüfung und allfällige Meldung bei Überschreitung dieses Schwellenwertes obliegt den einzelnen Förderungsnehmern/innen. De-minimis“-Förderungen können sowohl von Bundesförderungseinrichtungen (z.B. AWS, FFG, KPC, AMS, Ministerien etc.), Landesförderungsstellen (z.B. Landesabteilungen etc.) aber auch von Gemeinden vergeben werden. Sie müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Förderungszusage bzw. im Fördervertrag. Bei Bedarf fragen Sie bitte bei der entsprechenden Förderungsstelle nach.