Kollektivvertragliche Einstufung Orthopädieschuhmachermeister und Schuhmachermeister

Gilt für:
Österreichweit

Für die Einstufung eines Dienstnehmers, der über die Meisterprüfung im Handwerk Orthopädieschuhmacher oder Schuhmacher verfügt, kommt es in erster Linie darauf an, welche Tätigkeiten dieser Dienstnehmer überwiegend im Betrieb konkret verrichtet.

Folgende Kollektivverträge kommen in Frage:  

Arbeiter: Kollektivvertrag für die Orthopädieschuhmacher (KV OSM) und Kollektivvertrag für die Schuhmacher (KV SM)

Angestellte: Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung (KV Ang) 

Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung

Dieser KV gilt persönlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

  • Angestellte sind nach dem Angestelltengesetz Arbeitnehmer, die 
  • kaufmännische Dienste, 
  • sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen),
    oder 
  • Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten),

leisten. 

Das Angestelltengesetz ist zwingend anzuwenden, wenn eine der oben genannten Tätigkeiten verrichtet wird.  

Im KV Ang sind 3 Meistergruppen vorgesehen:  

  • Verwendungsgruppe MI: Hilfsmeister, Betriebsaufseher;  
  • Verwendungsgruppe MII: Meister mit/ohne abgeschlossene Fachschule;
    und
  • Verwendungsgruppe MII (Obermeister). 

Unter "Meister" im Sinne dieser Verwendungsgruppen sind Dienstnehmer zu verstehen, die überwiegend mit der Führung und Unterweisung von größeren Arbeitnehmergruppen betraut sind, über die sie die disziplinäre Aufsicht haben, die Arbeitseinteilung und Zuweisung der Tätigkeiten vornehmen und auch die Verantwortung für den Arbeitsablauf haben. Diese Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten müssen dabei einen solchen Umfang erreichen, dass der Meister selbst nicht oder nur in einem zeitlichen geringen Umfang selbst im Betrieb mitarbeitet. 

In der VwGr. MII wird zwischen Meistern mit und ohne abgeschlossene Fachschule unterschieden. Es handelt sich dabei um Werkmeisterschulen, technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFIs, Fachhochschulen. Einzelne Kurse an solchen Schulen sind jedoch nicht ausreichend. Werkmeisterkurse gelten nur als Fachschule iSd der VwGr. MII wenn es sich um Kurse der AKs oder Wifis handelt, sie eine viersemestrige Studiendauer mit min. 8 Wochenstunden im Durchschnitt aufweisen und in der Fachrichtung der Dienstverwendung liegen.

Unter Obermeistern versteht man üblicherweise Meister, die mehrere Meister beaufsichtigen. Eine genaue Definition sieht der Kollektivvertrag nicht vor.

Der Hilfsmeister ist ebenfalls im Kollektivvertrag nicht definiert. Hier wird es sich in der Praxis wohl um Angestellte handeln, die zum Hilfsmeister im Betrieb ernannt werden. 

Dienstnehmer, die über die Meisterprüfung verfügen und als Meister im oben bezeichneten Sinn tatsächlich verwendet werden, sind daher in die Verwendungsgruppen II oder III einzustufen. Zu beachten ist, dass der Meister mit Meisterprüfung, aber ohne oben angeführten abgeschlossenen Fachschulen, in die Verwendungsgruppe ohne abgeschlossene Fachschule einzustufen wäre.

Kollektivvertrag für die Orthopädieschuhmacher

Sollte der Dienstnehmer zwar über die Meisterprüfung verfügen, aber weiterhin überwiegend im Betrieb selbst manuell mitarbeiten und „Arbeitertätigkeiten“ verrichten, ist er nach den konkreten Tätigkeiten in die Lohnordnung des KV OSM einzustufen. 

Die Einstufung hat in eine der Facharbeitergruppen (LG 1 - 3) zu erfolgen. Die Meisterprüfung gilt als „besondere Fachkenntnisse“ iSd LG 1 und 2 und wenn auch die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Lohngruppe erfüllt sind, ist der Dienstnehmer in diese LG einzustufen. 

Genaue Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zu der Lohnordung finden sich in Anhang I des KV OSM. 

Kollektivvertrag für die Schuhmacher

Sollte der Dienstnehmer zwar über die Meisterprüfung verfügen, aber weiterhin überwiegend im Betrieb selbst manuell mitarbeiten und „Arbeitertätigkeiten“ verrichten, ist er nach den konkreten Tätigkeiten in die Lohnordnung des KV SM einzustufen.  

Die Einstufung hat in eine der Facharbeitergruppen (LG 1 und 2) zu erfolgen, je nachdem welche weiteren Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Genaue Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen zu der Lohnordung finden sich in Anhang I des KV SM.


Erstellt von der Bundesinnung der Gesundheitsberufe  

Hinweis:
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Stand: Jänner 2020