Zusatzkollektivvertrag Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2023

Gilt für:
Österreichweit

Sonderbestimmungen zum Kollektivvertrag für Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter gültig ab 1.4.2023

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft GPA andererseits.


Sonderbestimmungen für Buchbinder, Buchbindetechniker und Postpresstechnologen

gültig ab 1.4.2023

zum Kollektivvertrag für Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter vom 1. April 2021

§ 1 Geltungsbereich

Die Sonderbestimmungen gelten:

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung für Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) sowie die gewerblichen Lehrlinge.

§ 2 Lohngruppen

Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:

Lohngruppe 1 
(Vorarbeiter mit Lehrabschlussprüfung)
Einstellen und Überwachen von Maschinengruppen, Vorarbeiter

z. B. Buch- und Broschürenfertigungsstraßen. Vorarbeiter sind Arbeitnehmer, die einer Arbeitsgruppe vorstehen, für eine einwandfreie Arbeitsweise verantwortlich sind und die richtige Einstellung von Maschinengruppen zu überwachen haben. Umstellen und Bedienen von zwei Maschinen der Lohngruppe 2.

Lohngruppe 2
(Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung)

Einstellen, Überwachen und Bedienen einer hochwertigen Maschine sowie selbständige Behebung von Störungen

z. B. Bucheinhängemaschine
Deckenmachmaschine
Dreimessermaschine
HF-Schweiß- und Appliziermaschine
Klebebindeautomat
Prägeautomat
Schneidemaschine mit einer Schnittlänge ab 120 cm
Rastrieren bei Bedienung einer zweiten Maschine.

Lohngruppe 3
(Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlussprüfung)

Einstellen, Überwachen und Bedienen sonstiger Maschinen sowie selbständige Behebung von Störungen

z. B. Sammelhefter sonstige motorisch betriebene Schneidemaschinen
Stanzautomaten
Stauchfalzautomaten sowie kombinerte Falzautomaten mit einer Walzenlänge ab 70 cm
Zusammentragautomaten für die Buch- und Broschürenfertigung
Rastrieren bei Bedienung einer Kopfeindruckmaschine
Sortimentsbuchbinden.

Lohngruppe 4
(Facharbeiter)

Einstellen und Bedienen folgender Maschinen: 

z. B. Buchrückenrundemaschine
Kapital- und Hinterklebemaschine
Lackiermaschine ab 65 cm Walzenlänge
Schüttelmaschine ab Papierformat 5400 cm²
Zusammentragautomaten für Einzelblätter
Kraftfahrer.

Buchbinderische Teilarbeiten von Hand 

z. B. Buchblock und Broschüren leimen
Bücher einhängen und anpappen Broschüren einhängen ab 101 Blatt
Decken machen
Kapitalen und hinterkleben
Landkarten schneiden und naß spannen
Mappen machen (ausgenommen leichte Mappen, z. B. Flügelmappen, Schnellhefter) Schnitte machen.
Rastrieren.

Lohngruppe 5
(Qualifizierte Arbeiter)

Bedienen hochwertiger Maschinen sowie Behebung von kleineren Störungen

z. B. Anleim- und Klebemaschinen
Schüttelmaschinen unter Papierformat 5400 cm²
Heftautomaten
Registerschneidemaschinen
Sonstige Falz- und Heftmaschinen
Bedienen von Maschinen der Lohngruppen 1 bis 4 Zusammentragen manuell.
Transport- und Lagerarbeiter sowie Tagportiere und BedienerInnen.

§ 3 Akkordlöhne

1. Bei Akkordarbeit (Stückarbeit) ist die Akkordentlohnung entsprechend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Beiziehung des Betriebsrates unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 und § 100 Arbeitsverfassungsgesetz festzusetzen. Besteht kein Betriebsrat, ist der Akkordlohn mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Jeder Akkordarbeiter muss aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Mehrverdienst erreichen, der mindestens 25 % (Akkordrichtsatz) über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.

2. Akkordarbeiter, die ausnahmsweise nach Zeit beschäftigt werden, erhalten bis zu vier Wochen bei entsprechender Arbeitsleistung den um 10 Prozent reduzierten durchschnittlichen Akkordverdienst der letzten 13 Wochen als Zeitlohn; dieser muss mindestens die Höhe des Mindestlohnes der Wochenarbeiter erreichen.

3. Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z. B. Bedaux, Refa) sind die Bestimmungen der Punkte 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

1. Für Tätigkeiten in den Lohngruppen 1 bis 4 sind in erster Linie gelernte Buchbinder heranzuziehen. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über seine Einstufung in den Lohntabellen auszufolgen.

2. Frauen, die an Maschinen mit Fußbetrieb stehend arbeiten, dürfen zu dieser Arbeit nicht länger als fünf Stunden täglich herangezogen werden.

3. Für Arbeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers während der Arbeitszeit außerhalb der Betriebsstätte durchzuführen sind, ist bis zu einem Höchstausmaß von 12 Wochen ein Zuschlag von 12 Prozent vom Gesamtstundenlohn zu bezahlen. Wird der Arbeitnehmer zu solchen Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit veranlaßt, so ist der Überstundenzuschlag vom Gesamtstundenverdienst zu bezahlen. Erwachsen dem Arbeitnehmer zusätzliche Fahrtkosten, so sind diese zu vergüten. Ergeben sich längere Fahrtzeiten zur Betriebsstätte (geänderter Standort), so ist die Entgeltentschädigung mit dem Betriebsrat oder dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

4. Bei wechselnder Beschäftigung erhalten Arbeitnehmer, wenn sie die Tätigkeit einer höheren Lohngruppe verrichten,

  • bis zu einer Dauer von 20 Stunden pro Woche den aliquoten Teil des Lohnes der höheren Gruppe;
  • ab einer Dauer von mehr als 20 Stunden den höheren Lohn für die ganze Woche.

5. Arbeitnehmer, die an Flexodruckmaschinen beschäftigt werden, erhalten als Schmutzzulage einen Normalstundenlohn pro Arbeitstag. Bei halbtägiger Beschäftigung gebührt nur der halbe Normalstundenlohn.

6. Geeignete Handwaschmittel und Handtücher sind zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn

Diese Sonderbestimmungen treten am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Sonderbestimmungen vom 1. April 2021 ihre Gültigkeit. Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diese Sonderbestimmungen nicht aufgehoben.


Sonderbestimmungen Kartonagen-, Etui- und Hartpapierwarenarbeiter

gültig ab 1.4.2023

zum Kollektivvertrag für Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter vom 1. April 2021

§ 1 Geltungsbereich

Die Sonderbestimmungen gelten:

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung für Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) sowie die gewerblichen Lehrlinge.

§ 2 Allgemeines

Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:

Der Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Gesichtspunkte entsprechend seiner Fähigkeit einzustufen. Die Einstufung setzt voraus, daß die entsprechende Tätigkeit vom Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Die in der Lohntabelle angeführten Tätigkeiten gelten als allgemeine Richtlinie für die Einstufung und sind in besonderen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Als Lehrberuf der Papier- und Pappeverarbeitung gelten Verpackungsmittelmechaniker, Kartonagewarneerzeuger, Etuierzeuger und Buchbinder.

Für die Ausübung der Tätigkeiten der Lohngruppen 1 und 2 sind in erster Linie Facharbeiter heranzuziehen.

Werden ungelernte Arbeitnehmer zu solchen Tätigkeiten verwendet, so gebührt ihnen der Lohn dieser Lohngruppe.

Arbeitnehmer, die an Flexodruckmaschinen beschäftigt werden, erhalten als Schmutzzulage einen Normalstundenlohn pro Arbeitstag. Bei halbtägiger Beschäftigung gebührt nur der halbe Normalstundenlohn.

Bei gleicher Tätigkeit sind Frauen und Männer löhnmäßig gleichgestellt.

§ 3 Lohngruppen

Lohngruppe 1
(Vorarbeiter, Facharbeiter und Führer von Maschinengruppen)

Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben und eine mindestens einjährige qualifizierte Tätigkeit in der Papier- und Pappeverarbeitung aufzuweisen haben. Einzustufen sind hier auch Führer von Maschinengruppen, Zuschneider, Etuibuchbinder (Etuitischler).

Lohngruppe 2
(Sonstige Facharbeiter)

Sonstige Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Papier- und Pappverarbeitung besitzen sowie Arbeitnehmer, die selbständige Facharbeit leisten.

Lohngruppe 3
(Qualifizierte Arbeiter)

Qualifizierte Arbeiter sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit eine Zweckausbildung erfordert. Zum Beispiel:
Maschinenarbeiter an Pressen, Stanzen, Kreisscheren, Deckelscheren, kombinierten Scheren (ohne selbständige Maschineneinstellung).

Lohngruppe 4
(Tisch- und Maschinenarbeiter)

Tischarbeiter, die Bezugsarbeiten für Muster herstellen. Außerdem sind hier Arbeitnehmer einzustufen, die an einfachen Maschinen (zum Beispiel: rotierende Stauchmaschinen, leichte Stanzmaschinen und -geräte) tätig sind.

Lohngruppe 5
(Sonstige Arbeiter und Anfänger)

Sonstige Arbeiter und Anfänger sind Arbeitnehmer, die in keine andere Lohngruppe der Lohntabelle einzustufen sind und deren Tätigkeit nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit stellt.

§ 4 Akkordlöhne

1. Bei Akkordarbeit (Stückarbeit) ist die Akkordentlohnung entsprechend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Beiziehung des Betriebsrates unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 und § 100 Arbeitsverfassungsgesetz festzusetzen. Besteht kein Betriebsrat, ist der Akkordlohn mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Jeder Akkordarbeiter muß aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Mehrverdienst erreichen, der mindestens 25 % (Akkordrichtssatz) über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.

2. Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage (z. B. Bedaux, Refa) sind die Bestimmungen der Punkte 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

3. Ständige Akkordarbeiter, die aushilfsweise im Stundenlohn (Zeitlohn) beschäftigt werden, erhalten hiefür bis zu einem Viertel der wöchentlichen im Stundenlohn geleisteten Arbeit den Akkorddurchschnittsverdienst ihrer jeweiligen Lohngruppe. Als ständig im Akkord beschäftigt gelten jene Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Arbeitswochen mehr als die Hälfte der Zeit im Akkord gearbeitet haben.

4. Für Reinigungsarbeiten ist der Stundenlohn zu berechnen.

5. Alle kollektivvertraglichen Zuschläge werden vom Durchschnittsakkordverdienst des letzten Lohnabrechnungszeitraumes berechnet.

6. Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zu vereinbaren und dem Arbeitnehmer bekanntzugeben. Feststehende Akkordsätze müssen durch Aushang im Betrieb bekanntgemacht werden. Für gleiche Arbeitsleistung gebührt ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes der gleiche Akkordlohn.

7. Wird ein Anfänger einer Akkordpartie zugeteilt, ist er entsprechend zu unterweisen. Der Arbeitgeber vergütet der Akkordpartie für die verminderte Verdienstmöglichkeit für zwei Monate 50 %, für zwei weitere Monate 25 % des Kollektivvertragslohnes des Anfängers.

8. Für die Festsetzung von Prämien gelten die Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 und § 100 Arbeitsverfassungsgesetz, sofern es sich nicht um fallweise Prämienarbeit handelt. Für die Prämienarbeit sind die Grundsätze der Punkte 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Heimarbeit

1. Für Heimarbeiter gelten die Bestimmungen des Heimarbeitergesetzes sowie des Heimarbeiter-Gesamtvertrages beziehungsweise des Heimarbeitstarifes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Wird die Ware vom Heimarbeiter abgeholt und zugestellt, erhält er einen zehnprozentigen Zuschlag zum Stückentgelt.

§ 6 Allgemeines

1. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über seine Einstufung in den Lohntabellen auszufolgen.

2. Geeignete Handwaschmittel und Handtücher sind zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Diese Sonderbestimmungen treten am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Sonderbestimmungen vom 1. April 2021 ihre Gültigkeit. Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diese Sonderbestimmungen nicht aufgehoben.


Sonderbestimmungen für Papierkonfektionsarbeiter

gültig ab 1.4.2023

zum Kollektivvertrag für Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter vom 1. April 2021

§ 1 Geltungsbereich

Die Sonderbestimmungen gelten:

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung für Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) sowie die gewerblichen Lehrlinge.

§ 2 Lohngruppen

Verpackungsmittelmechaniker müssen zumindest in Lohngruppe 2 eingestuft werden. Als Lehrberuf der Papier- und Pappeverarbeitung gelten neben den Verpackungsmittelnmechanikern die Kartonagewarenerzeuger, Buchbinder und Etuierzeuger.
An schweren Stanz- sowie Ein- und Mehrmesser-Schneidemaschinen dürfen nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Arbeitnehmer, die an Flexodruckmaschinen oder Paraffiniermaschinen beschäftigt werden, erhalten als Schmutzzulage einen Normalstundenlohn pro Arbeitstag. Bei halbtägiger Beschäftigung gebührt nur der halbe Normalstundenlohn.
Werden ungelernte Arbeitnehmer zu Facharbeitertätigkeiten verwendet, so gebührt ihnen der Lohn der jeweiligen Facharbeiterlohngruppe.
Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über seine Einstufung in der Lohntabelle auszufolgen.

Lohngruppe 1
(Vorarbeiter, Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung)

Maschinenführer an Flexodruckmaschinen Maschinenmeister Hochdruckkesselheizer Hülsenmechaniker Spezialmechaniker Montageschlosser Führer von Maschinengruppen (Einstellen, Überwachen und Bedienen)

Lohngruppe 2
(Sonstige Facharbeiter)

Sonstige Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Papier- und Pappeverarbeitung besitzen sowie Arbeitnehmer, die selbständig Facharbeit leisten. Weiters alle anderen Facharbeiter, die ihren erlernten Beruf ausüben.

Lohngruppe 3
(Qualifizierte Arbeiter)

Zuschneider
Stanzer (Stanzgut über 500 cm²)
Niederdruckkesselheizer
Tapetenmaschinenstreicher
Tapetenmaschinendrucker
Tapetenfarbmischer
Farbmischer (Kalander über drei Walzen)
Zigarettenpapierschneider.

Lohngruppe 4
(Tisch-, Maschinen- und Stückarbeiter)

Arbeiter an Flexodruckwerken
Spezialmaschinenarbeiter
Präger
Seidenschirmnäher, Spritzer
Staplerfahrer mit Führerschein
Hilfsarbeiter (schwer), Geschäftsdiener, Mitfahrer
Tagportiere, Bedienerinnen usw.
Schweißer in der Lampenschirmerzeugung
Maschinen- und Stückarbeiter
Büchelarbeiter, Hülsenfüller.

Lohngruppe 5
(Sonstige Arbeiter und Anfänger)

§ 3 Akkordlöhne

1. Bei Akkordarbeit (Stückarbeit) ist die Akkordentlohnung entsprechend einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Beiziehung des Betriebsrates unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 und § 100 Arbeitsverfassungsgesetz festzusetzen. Besteht kein Betriebsrat, ist der Akkordlohn mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Jeder Akkordarbeiter muß aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Mehrverdienst erreichen, der mindestens 25 % (Akkordrichtssatz) über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.

2. Akkordarbeiter, die aushilfsweise im Zeitlohn beschäftigt werden, erhalten bis zu vier Wochen den um 10 % reduzierten durchschnittlichen Akkordverdienst der letzten 13 Wochen.

§ 4 Heimarbeit

Für Heimarbeiter gelten die Bestimmungen des Heimarbeitergesetzes sowie des Heimarbeiter-Gesamtvertrages beziehungsweise des Heimarbeitstarifes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Arbeitskleidung

1. Arbeitnehmer, deren Kleidung aufgrund der ihnen zugewiesenen Arbeit einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt sind, erhalten einmal im Jahr eine entsprechende Schutzkleidung. Diese verbleibt im Eigentum des Betriebes.

2. Geeignete Handwaschmittel und Handtücher sind zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Wirksamkeitsbeginn

Diese Sonderbestimmungen treten am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Sonderbestimmungen vom 1. April 2021 ihre Gültigkeit. Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diese Sonderbestimmungen nicht aufgehoben.


Wien, am 1. März 2023


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Bundesinnungsmeister:

KommR Mst. Wolfgang Hufnagl

Der Geschäftsführer:

Mag. Erwin Czesany

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND– Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichssekretär

Christian Schuster