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Agrarhandel, Landesgremium

BMEN-Register online

Das BMEN-Register (gemäß Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung BMEN-VO) wurde fertiggestellt und steht nun den Anlagenbetreibenden und Zertifizierungsstellen zur Verfügung.

Lesedauer: 2 Minuten

07.03.2024

Um Zugang zu diesem Register zu erhalten, ist es seit dem 2. November 2023 für Anlagenbetreiber möglich, sich als Anlagenbetreiber gemäß BMEN-VO zu melden. Dafür ist es nötig, dass in den Stammdaten des EDM die neue Tätigkeit "Anlagenbetreiber gemäß BMEN-VO" ergänzt bzw. angelegt wird. Diese Ergänzung ist für Anlagenbetreiber erforderlich, um Zugang zum BMEN-Register zu erhalten. Zum BMEN-Register >>

Im Register werden die nachhaltige Biomasse und die Treibhausgas-Einsparungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte durch Meldungen der Anlagenbetreiber erfasst. Betroffen sind Anlagen, die entweder feste Biomasse (≥ 20 MW), Biogas (≥2 MW) oder flüssige Biobrennstoffe einsetzen. Nicht erfasst werden hier Biokraftstoffe gemäß Kraftstoffverordnung, da diese im Biokraftstoffregister elNa (elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis) erfasst werden. Die Einhaltung der Kriterien bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Treibhausgaseinsparungen wird von Zertifizierungsstellen überprüft. Die Erfassung der nachhaltigen Biomasse und der Treibhausgas-Einsparungen erfolgt durch Meldungen der Anlagenbetreiber im BMEN-Register.

Zu beachten: Es wird behördenseits davon ausgegangen, dass alle Anlagen, welche mit einer Tätigkeit am EU-Emissionshandel teilnehmen, das BMEN-Register befüllen müssen, um einen Emissionsfaktor Null zu bekommen, selbst wenn ihre Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner 20 MW bzw. 2 MW ist. Unternehmen wurden jüngst behördenseits (sinngemäß) darauf hingewiesen, dass alle Emissionshandelsbetriebe (bei Überschreiten der „Produktionsschwelle“ der EU-Emissionshandelsrichtlinie) unter die Meldeverpflichtung gemäß der BMEN-VO (sohin im BMEN-Register) fallen (unabhängig von der Gesamtfeuerungswärmeleistung). Fällt daher beispielsweise eine Anlage wegen der Tätigkeit Brennen keramischer Erzeugnisse mit mehr als 75 t pro Tag  (oder wegen irgend einer anderen Tätigkeit)  in den Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels 1  (siehe zu den „Produktionsschwellen“ = Tätigkeiten Anhang 3 EZG), dann müssen die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen und die anwendbaren Nachhaltigkeitskriterien jedenfalls nachgewiesen werden, auch wenn die Schwellenwerte der Gesamtfeuerungswärmeleistung für feste Biomasse (>= 20MW) oder gasförmige Biomasse (>= 2 MW) nicht überschritten werden.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass die Befüllung des BMEN-Registers auch für die Empfänger von Förderungen für die Energieerzeugung auf Basis (fester >= 20 MW, gasförmiger >= 2 MW oder flüssiger) Biomasse relevant sind. Dazu sieht § 8 Abs 5 BMEN-VO eine Informationspflicht an die EAG-Abwicklungsstelle vor, wenn keine gültigen Zertifikate vorliegen. Abschließend der Hinweis: die Einbringung der „Eigenerklärungen“ gem. § 10 Abs 2 und 3 BMEN-VO ist nicht über das BMEN-Register vorgesehen sondern an BMEN@umweltbundesamt.at (siehe https://www.umweltbundesamt.at/energie/erneuerbare-energie/nachhaltige-biomasse-brennstoffe/eigenerklaerung).

Fristen zu beachten:

Gemäß § 8 BMEN-VO müssen die Meldungen für alle Quartale eines Kalenderjahres spätestens bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres eingereicht sein. Heuer ist diese Frist der 29. Februar 2024.

Sobald eine Anlage zertifiziert ist, können für das folgende Quartal die vollständigen Meldungen eingereicht werden.

Das BMEN-Register ist über die EDM Seite und unter folgendem Link erreichbar: https://edm.gv.at/bmen

Weitere Informationen finden Sie unter:

Umweltbundesamt Nachhaltige Biomasse-Brennstoffe: Nachhaltige Biomasse-Brennstoffe (umweltbundesamt.at)

BMEN-Register: BMEN-Register (umweltbundesamt.at)

Auf Anfrage erhalten Sie zusätzlich ein Handbuch, das Anlagenbetreibern (und Zertifizierungsstellen) als Hilfestellung dienen soll. In diesem wird das BMEN-Register beschrieben und zusätzlich erklärt, welche Schritte hierfür im EDM/ZAReg durchzuführen sind. Weitere Informationen zum Handbuch >>