Sparte Information und Consulting

Mietvertragsvergebührung

Lesedauer: 2 Minuten

29.04.2024

Wenn ich eine Garage oder einen Stellplatz extra vermiete, der nicht zur Wohnung gehört, muss ich diesen vergebühren, wenn die Miete ca. EUR 60,00 beträgt. Ich bin nicht sicher, ob die Bemessungsgrundlage von EUR 150,00 für einen Monat gerechnet ist oder bereits für 3 Monate.

Wenn ich einen Mietvertrag, der vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurde, schriftlich verlängere, muss diese Verlängerung vergebührt werden? Bzw. wenn ich statt der Verlängerung einen neuen Mietvertrag abschließe, um die Kosten zu sparen, können dann die Konditionen vom alten Mietvertrag übernommen werden?

In obiger Angelegenheit darf ich die Anfrage bezüglich Mietvertragsvergebührung wie folgt beantworten:

  1. Die Gebühr für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 fällt an bei Mietverträgen, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt.
    Von der Gebührenpflicht befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sowie Verträge, die vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, wenn die Dauer drei Monate nicht übersteigt. Dies bedeutet zunächst, dass eine Garage oder ein Stellplatz, der nicht Teil eines Wohnungsmietvertrages ist, zu vergebühren ist.

  2. Von der Gebührenpflicht befreit sind weiters Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert € 150,00 nicht übersteigt. Mit „der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert“ ist die Bemessungsgrundlage gemeint, diese berechnet sich aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer der Inbestandgabe. Es geht also nicht um die einmalige monatliche Leistung. Wenn die monatliche Miete bei einer Garage € 60,00 beträgt, dann ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls über € 150,00 und daher zu Vergebühren. Für die konkrete Berechnung der Gebührenpflicht kommt es daher noch auf die Frage an, ob ein befristeter oder ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird. Ich gehe aber zweifellos davon aus, dass eine Pflicht zur Vergebührung besteht, weil die Bemessungsgrundlage (zB der dreifache Jahreswert) deutlich Höhe als € 150,00 ist.

  3. Für die Verlängerung gilt Folgendes: Besteht eine Option zur Verlängerung, also das Recht durch einseitige Erklärung das Bestandverhältnis zu verlängern, so ist dieser Verlängerungszeitraum von vornherein in die Gebührenbemessung einzubeziehen. Hinsichtlich Mietverträgen, die vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, gilt die Gebührenfreiheit eben nur, wenn es sich um Mietverträge handelt, deren Laufzeit nicht länger als drei Monate ist. Alle übrigen Verträge, die vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden und nach dem 11.11.2017 verlängert werden, und zwar in Form einer schriftlichen Vereinbarung, wobei ein „Verlängerungsvermerk“ reicht, unterliegen wiederum der Gebührenpflicht. Eine Ausnahme besteht dann natürlich wiederum für Wohnungen. Insofern ist es gleichgültig, ob die Verlängerung handschriftlich auf dem alten Mietvertrag vereinbart wird oder ob ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.